Full text : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

38

Unionsvertrag.

Gebrauchsmusters gründet. Da hier zweifelhaft sein könnte, ob die
einjährige Prioritätsfrist für Gebrauchsmuster oder die viermonat—
liche Frist für Muster in Betracht kommt, wird die Frage im letzten
Sinne entschieden, wogegen keinerlei Bedenken besteht.

Il est entendu que la disposition
 du premier alinéa
de l'article 6 n'exclut pas
le droit d'exiger du dé
posant un certificat d'enre
gistrement régulier au pays
d'origine, délivré par l'autoritèé
 compétente.

Ad art. 6.

Il est entendu que l'usage
des armoiries, insignes ou
décorations publiques qui
n'aurait pas été autorisé
par les pouvoirs compétents,
 ou l'emploi des
ssignes et poinçons officiels
deé contrôle et de garantie
adoptéͤs par un pays
unioniste, peut éêtre considéré
 comme contraire à
l'ordre public dans le sens
du No. 3 de l'article 6.

Zu Art. 6.
Es besteht Einverständnis,
daß die Bestimmung des
ersten Absatzes des Artikels 6
nicht die Befugnis aus—
schließt, vom Hinterleger eine
von der zuständigen Behörde
ausgestellte Bescheinigung
der vordnungsmäßigen Regi—
strierung im Ursprungslande
zu verlangen.
Es besteht Einverständnis,
daß der Gebrauch von öffent⸗
lichen Wappen, Abzeichen
oder Ehrenzeichen, der nicht
durch die zuständigen Stellen
gestattet wurde, oder der Ge⸗
drauch von in einem Unions—
lande eingeführten amtlichen
Kontroll⸗ und Garantie⸗
zeichen und »stempel als
gegen die öffentliche Ord—
nung verstoßend im Sinne
des Punktes 3 des Artikels 6
angesehen werden kann.

(E.) Diese Bestimmung enthält gegenüber dem bisherigen Ab⸗
satze 3, Punkt 4, des Schlußprotokolls eine Verdeutlichung und Er⸗
weiterung. Erweitert ist die Bestimmung zunächst durch die Anführung
der öffentlichen Insignien; ferner wird durch die Bestimmung des
Absatzes 3 ausdruücklich ausgesprochen, daß Marken, wenn sie mit Er⸗
mächtigung der zuständigen Stellen die Darstellung von öffentlichen
Wappen, Auszeichnungen oder Infignien enthalten, nicht als gegen
die offentliche Ordnung verstoßend angesehen werden können, was
nach der Fassung des Absatzes 2 des Schlußprotokolls noch nicht
ausgeschlossen wäre. Diese Vorschrift ist für die inländischen Ver⸗
kehrskreise von Wichtigkeit, weil hier die Aufnahme öffentlicher Wappen
in Marken auf Grund der hiezu erforderlichen Ermächtigung in weitem
Umfange Plaßz greift und nach den Vorschriften mancher auswärtigen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.