Full text : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

72 Erl.v. 24. Apr. 1913 betr. int. Markenregistr.

Einzahlung auf dieses Postsparkassenkonto kann eitens
Partei selbst mittels der bei ee w ede
kammer erhältlichen Erlagscheine geschehen, in welchem
Falle der abgetrennte Empfangsschem dem Ansuchen um
internationale Registrierung anzuschließen ist. Es steht
aber der Kammer frei, in denjenigen Fällen, in welchen
etwa die Gebühr der Kammer in barem vorgelegt worden
ist, diesen Betrag selbst auf das eben erwähnte Konlo ein—
zuzahlen und den Empfangsschein dem Registrierungs—
ansuchen anzuschließen. Empfangserlagscheine tönnen von
der Kammer jederzeit bei dem Zentralmarkenarchib ange⸗
sprochen werden.
Aus 8.4 der Verordnung ist zu entnehmen, daß
außer der internationalen Registrierungsgebüht noch die
Entrichtung der unter ß. 2 und 3 angefüͤhrten Gebühren
vorgesehen ist. Zunächst ist mit jedem Ansuͤchen um inter—
nationale Registrierung, also, weil gemäß 838 der Ver—
ordnung jede Eingabe sich nur auf eine einzige Marke
beziehen darf, für jede zur internationalen Registrierung
beantragte Marke ein Betrag von 60 hefür die übersendung
der internationalen Gebühr an das Internationale Bureau
zu entrichten. Die Einzahlung dieser Gebühr hat in gleicher
Weise wie die der internationalen Registrierungsgebühr
zu erfolgen.
Ferner ist im Falle des Verlangens um Rückstellung
des Bildstockes ein weiterer Betrag von 20 B in gleicher
Weise zu entrichten. Dieser Betrag ist nur dann einzuzahlen,
wenn bei dem Ansuchen um inlernationale Registrierung
durch sinngemäße Ausfüllung der hiefür bestimmten Stelle
der Ruͤckseste des Formulares des Registrierungsgesuches die
Rückstellung des Bildstockes vom Hinterleger begehrt wird.
Der Kammer wird nahegelegt, bei sich darbietender Gelegen—
heit die um internationaͤle Markenregistrierung ansuchenden
Harteien auf die Zulässigkeit, die Rückstellung des Bild⸗
stockes zu begehren, aufmerksam zu machen. Wenn die
m Formulare enthaltene, auf die Rückstellung des Bild⸗
stockes bezügliche Anfrage nicht beantwortet wird, gilt
hies als Verneinung der Frage; dann entfällt die Ein—
zahlung der Gebühr von 20 h.
Die zu einem und demselben Gesuche gehörigen Ge—
bührenbeträge (die Gebühr für die internationale Regi—
strierung, dann die obgedachte Gebühr von 50 h und, wenn
            
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