Full text : Allgemeines und deutsches Staatsrecht sowie europäisches Völkerrecht

Das Allgemeine Staatsrecht.

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und 8 14, c, insbesondere das aktive und passive Wahl⸗
recht zu den Landständen. Diese Rechte nennt man
politische Rechte und stellt sie dem allgemeinen Indigenat
als Staatsbürgerrechte gegenüber.
Die Frage, wie die Staatsangehörigkeit erworben
und verloren wird, gehört dem besonderen Staatsrecht
der einzelnen Staaten an. eft. für das Deutsche Reich,
Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, betreffend den Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit, s. unten Teil B, 8 21.
Die allgemeinen Grundsaͤtze über die Rechtsstellung
der im Staate sich aufhaltenden Fremden gehören nicht
in das Staatsrecht, sondern in das Völkerrecht, s. unten
Völkerrecht 8 34

8 16. XIII. Das Staatsgebiet.

Staatsgebiet ist das zu einem Staate gehörige
und seiner Hoheit unterworfene Land CTerritorium).
Die Staatshoheit in dieser ihrer Anwendung auf das
Territorium wird Gebietshoheit genannt“ Die Be⸗
deutung des Staatsgebietes konzentriert sich in dem Satze:
Quicquid est in territorio, etiam est de territorio.
Von allem, was sich auf dem Staatsgebiet befindet, gilt
die Präsumtion, daß es der dortigen Staatsgewalt unter⸗
worfen sei. Andererseits bildet dasselbe auch die Grenze,
über welche die Staatsgewalt nicht hinausgreifen darf.
Das Staatsgebiet grenzt mithin den Kreis hoheitlicher
Befugnisse ab, in welchen
x) auswärtige Staatsgewalten nicht hinübergreifen
dürfen, welcher
) aber auch von der inländischen Staatsgewalt nicht
überschritten werden darf.
Das Staatsgebiet kann ein völlig zusammenhängendes
oder auch ein in mehrere Teile zerstückeltes sein; sind
einzelne Gebietsteile von anderen Staaten ganz umschlossen,
nennt man sie Enklaven.
Ein Gebiet kann auch mehreren Staatsgewalten ge⸗
meinschaftlich unterworfen sein GKondominat).
Meisters Repet. 2./8. 8d.
            
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