Full text : Allgemeines und deutsches Staatsrecht sowie europäisches Völkerrecht

Das deutsche Staatsrecht.

J. Historische Einleitung.

A. Das heilige römische Reich deutscher Nation.

8 1. Einleitung.
Entstehung. Durch den Vertrag von Verdun
848 wurde das Frankenreich in Ostfranken, Westfranken
und Lotharingien zerteilt. Ostfranken umfaßte unge⸗
fähr das heutige Deutschland bis zum Rhein, West⸗
franken das jetzige Frankreich bis zu Maas und Schelde,
Lotharingien einen Landstrich zwischen beiden und Italien.
Jener Landstrich zwischen dem Ostfränkischen und
Westfränkischen Reiche wurde 880 als Herzogtum
Lothringen mit dem ersteren vereinigt.*)
Seit Heinrich J. (19 -936) kommt für das ost⸗
fränkische Reich der Name Deutschland auf.
Wie Karl der Große (76;3s.-814 für die fränkische
Königskrone das römische Kaisertum erneuert hatte, so
tat Otto der Große (952) dies für die deutsche
Königskrone dergestalt, daß auf Grund eines Vertrages
mit dem Papste (Leo VIII.) fortan nur ein deutscher
König zum römischen Kaiser gekrönt werden durfte.
Das deutsche Reich wurde nunmehr als heiliges
römisches Reich deutscher Naktion brnannt

*) Inzwischen waren die Burgundischen Lande davon ab—
gezweigt. Diese, zunächst aus dem cis und transjuranischen
Burgund bestehend, sodann 930 zu dem sogen. arekatishen
Königreiche vereinigt, kamen 1003 auf Grund eines Erbver⸗
trages an das deutsche Reich. JItalien wurde ein Nebenland
des deutschen Reiches.
            
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