Das deutsche Staatsrecht.
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Reichsgebiet, wenn der Austretende sich aber im Besitze
eines Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, erst mit
Ablauf der Papiere. Die Frist wird unterbrochen durch
Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Wegen
der Erstreckung des Verlustes auf Ehefrau und Kinder
s. Art. 41 d. E.G. z. B.G.B. Die Frist kann durch
Staatsvertrag bis auf 5 Jahre herabgesetzt werden.
Solche Verträge sind geschlossen mit den Vereinigten
Staaten von Nord-Amerika (vertreten durch Baucroft,
daher Baucroftverträge). Danach sollen nach den Ver—
einigten Staaten ausgewanderte und dort naturalisierte
Deutsche, wenn sie nach 5 jährigem Aufenthalte wieder
nach Deutschland kommen, nicht mehr als deuische Staats—
angehörige in Anspruch genommen, namentlich nicht zur
Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen werden.
4. Bei unehelichen Kindern durch Legitimation
seitens eines Ausländers.
5. Durch Verheiratung einer Deutschen mit
einem Ausländer.