Full text : Allgemeines und deutsches Staatsrecht sowie europäisches Völkerrecht

Das europäische Völkerrecht.

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8 2. Quelle des Völkerrechts.
Dem Voölkerrecht dient als Quelle lediglich der
Staatenkonsens, d. h. der übereinstimmende Willen
unabhängiger Staaten, daß etwas unter ihnen als Recht
gelten soll. Dieser Consensus gibt sich kund: entweder
stillschweigend in Form der Gewohnheit (gewohnheitsrecht⸗
liches Volkerrecht) oder ausdrücklich in Form des Vertrages
(vertragsmäßiges Völkerrecht) *).
Geht ein Rechtssatz, welcher die Beziehungen ver—
schiedener Staaten normiert, lediglich aus dem Landesrecht
des einen oder anderen Staates hervor, so gehört er nicht
dem Vöolkerrecht, sondern dem äußeren Staatsrecht an.
Derselbe kann daher auch einseitig durch die Gesetzgebung
resp. das Gewohnheitsrecht des betreffenden Staates
wieder aufgehoben werden, während zur Aufhebung der
völkerrechtlichen Rechtssätze wieder der übereinstimmende
Wille der beteiligten Staaten (contrarius consensus)
erforderlich ist.

Kopitel J.

Die Staaten als Subjekte des Völkerrechts.
8 3. Die Staaten als völkerrechtliche Personen.
Subjekte der völkerrechtlichen Rechte und Verbind—
lichkeiten (völkerrechtliche Personen) sind nur Staaten.
Das Staatsoberhaupt kommt völkerrechtlich lediglich
als wesentlicher Bestandteil seines Staates in Betracht,
als Repräsentant desselben, welcher befugt ist, mit ver—
bindlicher Kraft für jenen zu handeln, aber es ist niemals
selbst unmittelbar Subiekt des Völkerrechts.

Die wichtigsten derartigen Verträge sind: Die deutsche
Bundesakte von 1815, die Wiener Schlußakte von 1820, der
Pariser Frieden von 1856, der Pontus Vertrag von 1871, die
Genfer Konvention von 1864 ergänzt 1868, der Vertrag über
den Weltpostverein von 1874, der Serliner Friedensvertrag 1878
die Kongo⸗Akte 1885. Wegen der Beschlüsse der Haager Konferen;
s. unten 8 42.
            
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