Full text : Allgemeines und deutsches Staatsrecht sowie europäisches Völkerrecht

Das europäische Völkerrecht. 63

same dauernde Interessen mittelst gemeinschaftlicher Anstalten
zu erstreben oder zu bewahren.
In Ermangelung der zentralen Staatsgewalt tritt
nach innen der Bund in gar keine unmittelbaren Be—
ziehungen zu den Untertanen der Einzelstaaten; was von
Bundeswegen bestimmt wird, gilt für diese erst durch die
Publikation im Wege der Landesgesetzgebung.
Es entsteht auch nach außen hin kein doppeltes
Rechtssubjekt; sofern die verbündeten Staaten gemeinschaft⸗
lich handeln, werden sie, gleich den socii im Zivilrecht,
gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
Hat die Verbindung mehrerer Staaten nur vorüber⸗
gehende Interessen zum Ziele und bedarf daher auch keiner
ständigen gemeinsamen Anstalten, so liegt ein einfaches
Bündnis (Alliance) vor. Beispiele für den Staatenbund
sind: der Deutsche Bund 1815—- 1866, die Schweiz bis
1848.

Die allgemeinen internationalen Staatenrechte.
8 7. Einleitung.
Allgemeine internationale Staatenrechte sind:
a) Recht eines ungestörten Daseins,
b) Recht der Gleichheit,
c) Recht auf Achtung,
ch) Recht auf gegenseitigen Verkehr.

Das Recht eines ungestörten Daseins.
Erstes Recht eines jeden Staates ist das seiner
Existenz. Diese zu behaupten, hat er das Recht der Selbst—
erhaltung, welches die Befugnis zu Sicherheitsmaßregeln,
Verteidigung und Kampf gegen Gefahren in sich schließt.
B. Jeder Staat herrscht auf feinem Gebiete aus—
schließlich
Ahnlich dem privaten Rechte des Eigentümers zur
Herrschaft über die ihm gehörige Sache, ist der Staat
befugt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.