Einleitung.
Friedrich Christoph Dahlmann, einer der aufrechten „Göttinger
Sieben“ hat einmal ausgesprochen: „Der Freiherr von Stein ist,
indem er hier den Grund zu Preußens Rettung legte, in einem tieferen
Sinne als König Heinrich, der bloß Festungen bauen konnte, der Städte—
erbauer von Deutschland geworden.“ Hiermit ist in der Tat die
zigentliche tiefe Bedeutung der von Stein in der Städteordnung vom
19. November 1808 dem gesamten deutschen Volke geschenkten Selbst-
derwaltung gekennzeichnet. Denn wesentlich auch infolge seiner Gesetz⸗
zebungstat ist eine neue Blütezeit der deutschen Städte entstanden.
Im Mittelpunkte der folgenden Darstellung hat zunächst vor allem die
eigentliche Entstehungsgeschichte dieser Städteordnung zu stehen; ferner ist
aber auch des naäͤheren ihrer Schöpfer zu gedenken: der prächtigen Gestalt
des edlen Reichsfreiherrn vom und zum Stein und seines trefflichen
Mitarbeiters, des Königsberger Polizeidirektors Johann Gottfried Frey.
Wollen wir jedoch die Bedeutung der damaligen Gesetzgebungstat
recht verstehen, so dürfen wir sie nicht als Einzelwerk auffassen, sondern
müssen uns vergegenwärtigen, welche Stellung sie im Gesamtreformwerk
der damaligen Zeit einnimmt. Dabei haben wir auch kurz der histo—
rischen Vorgänge zu gedenken, die Preußen nötigten, seine gesamte innere
und seine Heeresverwaltung von Grund auf zu erneuern.
Es ist aber ferner erforderlich, daß wir das Steinsche Gesetzgebungs—
werk in seinem weiteren geschichtlichen Zusammenhange zu verstehen
suchen. Daher haben wir auch den Zustand der Städte, — ihre Verwaltung
und ihre Buͤrgerschaft, — zu betrachten, wie er vor dem Jahre 1808 bestand.
Denn diese Rechtseinrichtungen sind es ja, die durch die neue Städte—
ordnung abgelöst wurden; an dieser Bürgerschaft sollten sich die neuen
Ideen städtischer Verwaltung verwirklichen. Es sind das jene Zeiten, in
denen es kein selbstbewußtes, zu politischer Wirksamkeit befähigtes Bürger—
tum gab, in denen einerseits die Magistrate in großer Abhängigkeit von
den Regierungsbehörden standen und andererseits der an sich schon poli—
tisch stumpfen und gleichgültigen Bürgerschaft fast gar kein Einfluß auf
die Leitung ihrer Angelegenheiten zukam.
Doch unser Blick schweist unwillkürlich noch weiter zurück und wir
fragen uns, wie konnte deutsches Bürgertum nach der geradezu glänzen⸗
den Blütezeit im Mittelalter zu solchem Schattenbilde bürgerlicher Frei—
heit herabsinken? Denn die Städte im alten Deutschen Reiche des
Mittelalters hatten sich unter dem Zeichen freiester Selbstverwaltung zu
den blühendsten Gemeinwesen entwickelt und waren schließlich zu solcher