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jeder Stadt, nach deren Größe, der Wichtigkeit der Gewerbe und dem Umfange der
Angelegenheiten des Gemeinwesens, eine angemessene Repräsentation der Bürger—
schaft bestellt werden und künftig bestehen.“
Auf Grund der folgenden Paragraphen wird die bisherige Wahl
der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen auf—
gehoben, so daß an die Stelle des nach Klassen und Zuͤnften sich teilenden
Interesses eine wirksame Teilnahme der ganzen Bürgerschaft an der Ver—
waltung des gemeinen Wesens tritt. Aber dieses mittelbare Mitbestimmungs-
recht in städtischen Angelegenheiten steht nicht der Gesamtheit der eigentlichen
Bürger zu, sondern nur denen, die entweder mit Grundstücken angesessen
sind oder ein reines Einkommen in „großen“ Städten (s. oben) von
200 Talern, in „mittleren“ und in „kleinen“ Städten von 150 Talern
nachweisen können. In der „Bürgerrolle“ wird daher in einer besonderen
Abteilung bemerkt, ob der Bürger stimmfähig ist oder nicht. Die
Stimmfähigen allein haben die Stadtverordneten zu wählen. Die Wahlen
erfolgen bezirksweise. Das passive Wahlrecht ist insofern beschränkt, als
zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer sein müssen.
Schöne Worte für das Amt der Stadtverordneten hat der 8110
(vgl. dazu S. 61). Es heißt:
„Die Stadtverordneten sind berechtigt, alle Angelegenheiten ohne Rücksprache
mit der Gemeine abzumachen, es mögen solche nach den bestehenden Gesetzen bei den
Korporationen von der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, oder jedes ein—
zelnen Mitgliedes abhängen. Sie bedürfen dazu weder einer besondern Instruktion
oder Vollmacht der Bürgerschaft, noch sind sie verpflichtet, derselben über ihre Be—
schlüsse Rechenschaft zu geben.
Das Gesetz und ihre Wahl sind ihre Vollmacht, ihre Überzeugung
und ihre Ansicht vom gemeinen Besten der Stadt ihre Instruktion,
ihr Gewissen aber die Behörde, der sie deshalb Rechenschaft zu geben
haben. Sie sind im vollsten Sinne Vertreter der ganzen Bürgerschaft, mithin so
wenig Vertreter des einzelnen Bezirks, der sie gewählt hat, noch einer Korporation,
Zunft usw., zu der sie zufällig gehören.“
Ein bedeutender städtischer Verwaltungsbeamter hat hierzu vortreff⸗
lich gesagt: „Würdiger und kerniger ließ sich kaum zum Ausdruck bringen,
was noch heutigentages jeder neu eintretende Stadtverordnete als einen
Leitstern für seine gesamte Wirksamkeit sich einprägen und allezeit bis
zu der Stunde betätigen sollte, da auch er wieder einmal einer jüngeren,
frischen Kraft zu weichen hat.“
8114 bemerkt weiter:
„Alle Stadtverordneten-Stellen müssen unentgeltlich verwaltet werden, und es
wird jede Renumeration einzelner Stadtverordneten um so mehr ausdrücklich unter—
sagt, als die Annahme solcher Renumerationen ohnehin schon Mangel an Gemein—
sinn verraten würde.“
Titel VII ist „Von den Magistraturen und Bezirksvor—
stehern“ überschrieben. Der hauptsächlichste Inhalt ist folgender:
Die Stadtverordneiten wählen den Magistrat. Die Oberbürger—