Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

unter dem Druck der Verhältnisse ausgearbeitet worden war. Ihre 
Trefflichkeit in allen Hauptgrundsätzen hatte sie bewährt. 
Nach langen Beratungen des Staatsrates und der Provinzial⸗ 
landtage kam sodann eine neue, die „revidierte“ Städteordnung vom 
17. März 1831 zustande. An sachlichen AÄnderungen wich sie vor allem 
in folgendem von der ursprünglichen Verfassung ab: die staatliche Ober— 
aufsicht wurde erweitert, insbesondere dahin, daß sie bei gewissen Ver— 
mögensmaßnahmen, z. B. Grundstückserwerbungen, einzuholen war. Stein 
selbst hatte sich im Jahre 1829 in einem Schreiben an den Minister 
des Innern in diesem Sinne ausgesprochen; nachdem er geschildert hat, 
wie blühende Gemeinwesen durch Übertreibung, Leichtsinn und selbständiges 
Handeln ihrer Stadtverordneten zerstört worden sind, schließt er: „Ich 
halte es daher für unerläßlich zur Sicherstellung des Wohlstandes der 
Gemeinden, daß zur Veräußerung ihres Eigentums und zur Eingehung 
von Schulden die Einwilligung des Magistrates und der Staatsbehörden 
erforderlich sei.“ 
Da ferner bisher die gegenseitige Abgrenzung der Funktionen von 
Magistrat und Stadtverordneten nicht klar festgelegt war, auch die 
Stellung des ersteren sich als zu uns elbständig erwies, so wurde dem Magistrat 
eine Mitwirkung bei kommunalen Beschlußfassungen gegeben und ihm 
auch auf vielen Gebieten eine selbstäͤndige Entscheidung beigelegt. Auch 
wurde für Mittel zur Beseitigung von Differenzen gesorgt. — Während 
früher der Besitz des Buͤrgerrechts zur Erwerbung städtischen Grund— 
besitzes und zum Betriebe beftimmter Gewerbe erforderlich war, wird jetzt 
hiervon abgesehen und der Inhalt desselben dahin festgesetzt, daß es 
lediglich zur Teilnahme an den öffentlichen Geschäften auf Grund der 
Abstimmung bei den öffentlichen Wahlen berechtigt. Dazu wird der 
Kreis der eigentlichen Bürger enger gezogen. Die Zahl den Stadt⸗ 
verordneten wird vermindert. 
Wir besitzen von Freiherrn von Stein selbst eine ganze Anzahl von 
Vorschlägen und Bemerkungen über wünschenswerte Anderungen seiner 
Städteordnung, die von ihm auf Grund von praktischen Erfahrungen in 
den Jahren nach 1808 gemacht worden waren. Auch den Entwurf zu der 
neuen „revidierten Städteordnung“ hatte er „in Ansehung seiner Haupt— 
und leitenden Ideen“ gut geheißen. 
Das Geltungsgebiet anlangend, wurde bestimmt, daß die Ordnung 
von 1808 in ihren bisherigen Gebieten Oftpreußen, Westpreußen, 
Pommern, Brandenburg, Schlesien) fortbestehen, ja auf die nach dem 
Friedensschluß von 1815 wiedergewonnenen Städte Westpreußens und 
der Oberlausitz ausgedehnt werden sollte, während die neue Ordnung von 
1831 in den 1815 neuerworbenen Provinzen Sachsen, Westfalen und 
Posen in Geltung trat. Es wurde aber gesiattet, daß in den zuerst ge— 
nannten Provinzen (Ostpreußen usw.) die Ordnung von 1808 gegen die
	        
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