unter dem Druck der Verhältnisse ausgearbeitet worden war. Ihre
Trefflichkeit in allen Hauptgrundsätzen hatte sie bewährt.
Nach langen Beratungen des Staatsrates und der Provinzial⸗
landtage kam sodann eine neue, die „revidierte“ Städteordnung vom
17. März 1831 zustande. An sachlichen AÄnderungen wich sie vor allem
in folgendem von der ursprünglichen Verfassung ab: die staatliche Ober—
aufsicht wurde erweitert, insbesondere dahin, daß sie bei gewissen Ver—
mögensmaßnahmen, z. B. Grundstückserwerbungen, einzuholen war. Stein
selbst hatte sich im Jahre 1829 in einem Schreiben an den Minister
des Innern in diesem Sinne ausgesprochen; nachdem er geschildert hat,
wie blühende Gemeinwesen durch Übertreibung, Leichtsinn und selbständiges
Handeln ihrer Stadtverordneten zerstört worden sind, schließt er: „Ich
halte es daher für unerläßlich zur Sicherstellung des Wohlstandes der
Gemeinden, daß zur Veräußerung ihres Eigentums und zur Eingehung
von Schulden die Einwilligung des Magistrates und der Staatsbehörden
erforderlich sei.“
Da ferner bisher die gegenseitige Abgrenzung der Funktionen von
Magistrat und Stadtverordneten nicht klar festgelegt war, auch die
Stellung des ersteren sich als zu uns elbständig erwies, so wurde dem Magistrat
eine Mitwirkung bei kommunalen Beschlußfassungen gegeben und ihm
auch auf vielen Gebieten eine selbstäͤndige Entscheidung beigelegt. Auch
wurde für Mittel zur Beseitigung von Differenzen gesorgt. — Während
früher der Besitz des Buͤrgerrechts zur Erwerbung städtischen Grund—
besitzes und zum Betriebe beftimmter Gewerbe erforderlich war, wird jetzt
hiervon abgesehen und der Inhalt desselben dahin festgesetzt, daß es
lediglich zur Teilnahme an den öffentlichen Geschäften auf Grund der
Abstimmung bei den öffentlichen Wahlen berechtigt. Dazu wird der
Kreis der eigentlichen Bürger enger gezogen. Die Zahl den Stadt⸗
verordneten wird vermindert.
Wir besitzen von Freiherrn von Stein selbst eine ganze Anzahl von
Vorschlägen und Bemerkungen über wünschenswerte Anderungen seiner
Städteordnung, die von ihm auf Grund von praktischen Erfahrungen in
den Jahren nach 1808 gemacht worden waren. Auch den Entwurf zu der
neuen „revidierten Städteordnung“ hatte er „in Ansehung seiner Haupt—
und leitenden Ideen“ gut geheißen.
Das Geltungsgebiet anlangend, wurde bestimmt, daß die Ordnung
von 1808 in ihren bisherigen Gebieten Oftpreußen, Westpreußen,
Pommern, Brandenburg, Schlesien) fortbestehen, ja auf die nach dem
Friedensschluß von 1815 wiedergewonnenen Städte Westpreußens und
der Oberlausitz ausgedehnt werden sollte, während die neue Ordnung von
1831 in den 1815 neuerworbenen Provinzen Sachsen, Westfalen und
Posen in Geltung trat. Es wurde aber gesiattet, daß in den zuerst ge—
nannten Provinzen (Ostpreußen usw.) die Ordnung von 1808 gegen die