Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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neue vertauscht werden dürfe; jedoch haben es alle Städte mit Ausnahme 
von drei kleinen brandenburgischen vorgezogen, die Städteordnung bon 
1808 beizubehalten. 
Hatte man also in Preußen jetzt schon den zweiten Schritt getan, 
so konnte man nunmehr auch in anderen Ländern, wie in Baden, Sachsen 
und Kurhessen nach dem Jahre 1830 eine Neuordnung der Gemeinden 
nicht länger verzögern. Bei manchen Abweichungen von Preußen, wurden 
hier in den jetzt erfolgenden Gesetzgebungen doch gerade fuͤr die Ver— 
fassung der Gemeindeorgane die Grundgedanken der preußischen Städte— 
ordnung aufgenommen. 
Von den damaligen preußischen Gebietsteilen haben wir die Rhein— 
provinz noch nicht erwähnt. Hier hatte das französische Gemeinderecht 
natürlich am ehesten Eingang gesunden und konnte auch, während in den 
anderen 1815 zu Preußen gekommenen Gebietsteilen die preußische 
Städteordnung von 1831 eingeführt wurde, nicht sogleich wieder ver— 
drängt werden. Es erfolgte vielmehr noch eine neue Kodifikation fran— 
zösischer Grundsätze im Jahre 1845, in der Stadt und Land gleich be— 
handelt wurde. Sie ist auch insofern noch erwähnenswert, als hier zum 
ersten Male in Preußen das Dreiklassenwahlsystem eingeführt wird; 
nach der Städteordnung von 1808 war die Stadtverordnetenversammlung 
aus geheimen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen der „Bürgerschaft 
hervorgegangen. Dieser neuen, Stadt und Land gleich behandelnden, Ge— 
meindeordnung von 1845 konnte insosern aber eine gewisse Berechtigung 
zugestanden werden, als in den industriellen Gegenden des Rheinlandes 
der Unterschied zwischen Stadt und Land nicht so groß war, als in 
anderen Teilen der Monarchie, es auch an größerem Grundbesitz — dem 
Ruͤckgrat einer besonderen Landgemeindeverfassung — fast gänzlich fehlte. 
Diese hier nur in kurzen Strichen gezeichnete Rechtszerfplitterung 
auf dem Gebiete der Kommunalverfassungen in Preußen fand das 
Jahr 1848 vor. Die vom Freiherrn von Stein begonnene Reform war 
m ganzen nur mit wenigen Schritten weitergeführt und es mochte billig 
bezweifelt werden, ob es immer Fortschritte gewesen waren; so hatte sich 
z. B. schon 1831 der frühere Minister Wilhelm v. Humboldt, der 
jetzt in den Staatsrat berufen worden war, gegen eine Ausdehnung 
der staatlichen Aufsicht ausgesprochen. 
Jetzt in den neu anbrechenden politischen Zeiten, die auch Einigungs— 
gedanken kräftig in den Vordergrund rückten, sollte nun aber das Ge— 
meindewesen in der ganzen Monarchie durch ein einheitliches Gesetz ge⸗ 
ordnet werden. Nicht daß sich die beiden nebeneinander geltenden 
Ordnungen von 1808 und 18831 nicht bewährt hätten! Mochten sie 
auch in mancher Hinsicht nicht mehr den herrschenden Zeitverhältnisfen ent— 
sprechen, so waren es doch vor allem die politischen Strömungen der 
Zeit mit ihren neuen Grundsätzen. die sie zur Aufhebung brachten. Der
	        
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