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Prinzipien städtischer Freiheit und Selbstverwaltung gestritten. Das
Herrenhaus seinerseits stellte sich mit Energie auf einen anderen Stand—
bunkt als das Abgeordnetenhaus. Dazu kamen Sonderanschauungen
aus der Rheinprovinz. Genug, der Entwurf scheiterte. So ist noch
heute der Rechtszustand auf dem Gebiete der Kommunalverfassungen
durchaus zersplittert.
In den anderen deutschen Bundesstaaten waren natürlich in der
Zwischenzeit die Neuordnungen auch weiter gediehen. Wir können hier
die Einzelgesetze nicht aufzählen.
Fast immer aber ist bei den gesetzgeberischen Arbeiten bald
mehr bald weniger die Städteordnung des Reichsfreiherrn von Stein
der Ausgangspunkt gewesen. Sie ist das dauerhafteste Stück aus der
Reformarbeit jener Zeit geblieben. Und wenn es Deutschlands Stolz
ist, daß in keinem Lande der Gedanke der Selbstverwaltung so eifrig und
bewußt ergriffen worden ist als bei uns, so verdankt es das für die
neuere Zeit der Städteordnung von 1808.
II. Die Bedeutung der Städteordnung für das gesamte
politische Leben der Nation.
Aber nicht nur für das Verfassungsleben der Stadtgemeinden Deutsch—
lands ist die Städteordnung von 1808 vorbildlich gewesen; sie hat auch
für das weitere politische Leben der Nation eine außerordentlich große
Bedeutung erlangt.
Die Zeiten von 1813-1815, voll von höchster Begeisterung und
Vaterlandsliebe, waren vorübergerauscht. Ungeheures hatte das deutsche,
hatte das preußische Volk geleistet. Doch eine boöse Ernüchterung kam. Die
Tage Metternichs folgten und legten sich wie häßlicher Mehltau auf all
die herrlich entfalteten Blüten eines freiheitlich gerichteten Volkslebens.
Die Erinnerung an diese Zeiten der Reaktion wird immer schmerzliche
Befühle wecken.
Osterreich hatte nach dem Friedensschluß von 1815 eine allmächtige
Stellung erhalten und sein Minister Metternich verstand es nur zu
trefflich, sein Polizeisystem Deutschland, ja selbst ganz Europa aufzuerlegen.
Die übrigen Regierungen kamen ihm mit gleicher Gesinnung entgegen und
auch Preußen tat bereitwillig mit.
In allen guten freiheitlichen Regungen sah man drohende Revolu—
cionen. Die Entfaltung jeder freieren Staatsform wurde niedergehalten.
Die Karlsbader Beschlüsse (1819) hoben die Freiheit der Presse auf,
setzten Untersuchungskommissionen ein, um die „demagogischen Umtriebe“,
insbesondere der akademischen Jugend, zu unterdrücken. Bald war das
Band des Vertrauens, das sich in den Notjahren um Volk und Fürst
geschlungen hatte, wieder zerstört.