Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 415 
soweit sie nicht durch corporative und andere, obrigkeitliche Vorschriften geschützt 
waren, ganz oder doch in sehr hohem Grade von den Unternehmern abhingen, 
aus Furcht vor Strafe oder Entlastung auch unter ungünstigen materiellen 
Bedingungen fleißig und sorgfältig arbeiteten, ist es heutzutage leicht erklärlich, 
wenn schlecht bezahlte und stark angestrengte Leute aus Mißmuth weniger 
intensiv arbeiten, als sie es bei reichlichem Lohne und guter Behandlung thun 
würden. Können sie doch hoffen, mindestens in einiger Zeit, anderswo 
lohnendere Beschäftigung zu finden. 
Sodann ist es sicherlich auch wahr, daß die Verminderung der Arbeits- 
Zeit bis zu einer gewisten Grenze, d. h. bis zu dem Punkte, wo die Arbeit 
aufhört, erschöpfend zu wirken, eine größere Jntensivität der Kraftentfaltung 
ermöglicht. Davon aber, daß die erschöpfende Wirkung der Arbeit erst bei 
achtstündiger täglicher Dauer aufhöre, kann in den meisten Fällen unbedingt 
ņicht die Rede sein. So muß man sich denn auch auf diesem Gebiete vor 
falschen Verallgemeinerungen ungemein in acht nehmen. Es kommt eben 
überaus viel auf die Art der Arbeit und auf die Constitution der einzelnen 
Individuen sowie auf ihren guten Willen an. 
Zu einem besonders wichtigen Gebiete des staatlichen Eingreifens in die 
wirtschaftlichen und socialen Verhältnisse der Arbeiter und der Arbeitgeber 
îşi in neuerer Zeit die Versicherung der erstern gegen Krankheit, Invalidität 
und Alter geworden. Das Deutsche Reich hat in dieser Hinsicht eine kräftige 
initiative ergriffen und das staatlich organisirte Zwangsversicherungswesen 
Zn Gunsten der arbeitenden Klassen zu ziemlich vollständiger Durchführung 
gebracht. Gerade dieses Reich war ganz naturgemäß veranlaßt, auf diesem 
Ņ^ege voranzugehen. Die starke Vorliebe für ein staatliches Eingreifen auf 
nlleu möglichen Gebieten, welche der im neuen Deutschland maßgebenden Macht 
eigenthümlich ist, trieb dazu an, iiu gesetzlichen Wege gegen die weitgreisenden 
Uebel- nnd Nothstände in der Arbeiterwelt vorzugehen, von welcher breite 
Gleise infolge mangelnder Vorsicht oder der gänzlichen Unmöglichkeit, einen 
füt den Nothfall genügenden Sparpfennig zurückzulegen, bei Eintritt von 
Krankheit, Unfällen und sonstiger Arbeitsunfähigkeit dem Elend anheimfielen. 
Dann aber konnte man auch deshalb von Deutschland alls diesem Gebiete 
legislatorische Maßregeln erwarten, weil sich einerseits die Privatinitiative der 
Unternehmer auf demselben durchaus nicht in nur annähernd erschöpfender 
BZeise bethätigt hatte und andererseits unter dem denkenden Theil des deutschen 
Volkes die durchschnittliche Stimmung eine in dem Grade humane und reform- 
ş^eundliche war, daß von dessen erwählten Vertretern auf eine energische Fürsorge 
s"r die materiellen Bedürfnisse der arbeitenden Klaffe gerechnet werden mußte. 
Während in England die Friendly Societies, wie wir im 7. Kapitel dieses 
H- Buches gesehen, nnd die Trades' Unions, also aus eigener Initiative der
	        
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