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02—93. Erfordernisse der Erklärung.
% j ^ beg Scheren muß für ¡eben
$ßctcf und jedes Behältniß abgesondert angegeben werden.
... .0' Şàrd die Eingangs- oder Durchfuhrgüter bon der Gattung
derjenigen Waaren, oon denen der Cingangszoll nach dem Werthe
emgehoben wird, so ist nebst dem Werthe, das reine (netto) Gewicht,
bic ober übe## bagjenigemß, imd) ber (&qcit,
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sich ber Werth beurtheilen läßt, anzugeben.
(§- 60 3. O., §. 30 A. U.)
.. à' der Anordnung, dos; 6ci Einfuhrgütern die Menge und
Gattung der Waare fur jeden Pack „nd jedes Behältniß abgesondert
angegeben werden muß, kann jedoch abgegangen werden:
a) bei Einfuhrgütern, von denen der Zoll unmittelbar bei dem
Grenzzollamte entrichtet wird, wenn dieselben für den Verbrauch
un Standorte des Zollamtes oder auch außer diesem Orte nicht
zum Handelsberkehre bestimmt sind, (§. 68 3. £>., §. 38 a. u)
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bb) I n Seehäfen.
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„.7 e şich auf den von der See einlangenden Fahrzeugen befinden,
müssen stets getrennt bon der übrigen Ladung erklärt werden.
Das Zollamt ist befugt, dieselben in amtlicher Verwahrung
ablegen zu lassen, oder unter amtlichen Verschluß zu stellen und der
-ocniannnng de« Fahrzeuges die erforderlichen Mengen nach Maß
e Bedarfes m entsprechenden Zeiträumen zu erfolgen.
(8. 61 Z. O., 8. 31 A. U.) .