thumbs: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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02—93. Erfordernisse der Erklärung. 
% j ^ beg Scheren muß für ¡eben 
$ßctcf und jedes Behältniß abgesondert angegeben werden. 
... .0' Şàrd die Eingangs- oder Durchfuhrgüter bon der Gattung 
derjenigen Waaren, oon denen der Cingangszoll nach dem Werthe 
emgehoben wird, so ist nebst dem Werthe, das reine (netto) Gewicht, 
bic ober übe## bagjenigemß, imd) ber (&qcit, 
jWb miige^e# gu mcrbcii #gt, imb imcb mc(' 
sich ber Werth beurtheilen läßt, anzugeben. 
(§- 60 3. O., §. 30 A. U.) 
.. à' der Anordnung, dos; 6ci Einfuhrgütern die Menge und 
Gattung der Waare fur jeden Pack „nd jedes Behältniß abgesondert 
angegeben werden muß, kann jedoch abgegangen werden: 
a) bei Einfuhrgütern, von denen der Zoll unmittelbar bei dem 
Grenzzollamte entrichtet wird, wenn dieselben für den Verbrauch 
un Standorte des Zollamtes oder auch außer diesem Orte nicht 
zum Handelsberkehre bestimmt sind, (§. 68 3. £>., §. 38 a. u) 
ÄMiÄssrÄi; 
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bb) I n Seehäfen. 
^ ^1^00101^ 0^1116(1^^11 ^egm^^üllbe, 
„.7 e şich auf den von der See einlangenden Fahrzeugen befinden, 
müssen stets getrennt bon der übrigen Ladung erklärt werden. 
Das Zollamt ist befugt, dieselben in amtlicher Verwahrung 
ablegen zu lassen, oder unter amtlichen Verschluß zu stellen und der 
-ocniannnng de« Fahrzeuges die erforderlichen Mengen nach Maß 
e Bedarfes m entsprechenden Zeiträumen zu erfolgen. 
(8. 61 Z. O., 8. 31 A. U.) .
	        
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