fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIV. Holz- und Beinwaaren. 
241 
i 
160 
161 
462 
179 
180 
Zoll 
Tarif massige Benennung 
as ii 
allge 
meiner 
.trags- 
niäseiger 
Kg. 
beizt, nicht lackirt, nicht gefirnisst, nicht 
polirt, noch in Verbindung mit anderen 
Stoffen 100 
gemeine, wie: Fourniere, Parquetten, unein- j| I 
gelegte; Korkplatten, Korkscheiben, Kork- ! 
sohlen, Korkstöpsel — alle diese Artikel roh llOOj 
feine, wie: Hausgeräthe (Meubles), eingelegte | ' 
Parquetten, sowie alle oben unter 459 und | | 
460 aufgeführten Artikel, bemalt, gebeizt, ;j ; 
lackirt, gefirnisst, polirt, auch in Verbindung :l j 
mit gemeinen Metallen, gemeinem Leder, i: I 
Rohr, Schilf und anderen faserigen vegeta- I 
bilischen Störten ¡ 100 ! 
feinste, wie: eingelegte, incrustirte geschnitzte 
Holzarbeiten, feine Drechsler- und Korb- 
macherwaaren, Arbeiten aus vergoldetem 
Holze, Schwarzwälderuhren, eingelegte Four 
niere, und überhaupt alle oben nicht unter 
459, 460, 461 begriffenen Holzwaaren, auch 
in Verbindung mit anderen Stoffen, mit 
Ausnahme der im Artikel 445 aufgezählten, 
endlich gepolsterte Möbel mit oder ohne 
Ueberzug ¡ 100 50 
In der Ausfuhr frei. 
Frc. I Cent. 
2 — 
Russland. 
Korkholz, verarbeitetes, als : Korke, Spunde etc. 
Anmerkung: Für die Verpackung von verarbeitetem Kork 
holze werden bei einfachen Säcken und Matten 5. bei 
doppelten 10 und bei dreifachen 12% vom Zollbetmge in 
Abzug gebracht. 
Tischler- und Drechslerarbeit: 
1. aus ordinärem Holz, unlackirt, unpolirt und 
ohne aufgeleimte Stücke oder Fourniere. 
darunter auch hölzerne Vogelbauer und 
hölzerne Stifte für Stiefel 
Anmerkung: Kleine hölzerne Drechslernrbeiton. welche 
weniger als ein Pfund im KtOck wiegen, unterliegen der 
Zollgebühr nach dem Pkt. 2 dieaea Paragraphen. 
2. dieselbe polirt, lackirt, mit aufgeleimten 
Stücken oder Fournieren, vergoldet, ver 
silbert, oder mit vergoldeten und versilberten 
Verzierungen 
Pnd Rubel Kop. 
1 
2 — 
Anmerkung: Von Möbeln, welche zu den Punkten 1 und 2 
dieses Paragraphen gehören und mit Leder oder anderen 
HtofFen überzogen sind, wird ein Zuschlag von 25% zu der 
in diesen Punkten festgestellten Zollgebühr erhoben. 
3. dieselbe mit Verzierungen aus Bronze* und 
anderen Materialien, mit Incrustirungeri 
oder Einlegungen aus Holz, Kupfer, Stahl, 
Perlmutter. Elfenbein, Schildpatt u. dgl., 
mit Ausnahme der Gegenstände, welche 
weniger als 3 Pfund im Stück wiegen und 
laut § 227 durchgelassen werden .... 
AllgemeineAnmerknng: Griffe. Ringe. Füsse. Rädern, dgl. 
werden nicht als Bronzeverzierungen angesehen. 
80 
1 : 20 
6 ' - 
Frc. I Cent. 
Rubel Kop. 
ffolur, General-Zolltarif. 
16
	        
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