XXXIV. Holz- und Beinwaaren.
241
i
160
161
462
179
180
Zoll
Tarif massige Benennung
as ii
allge
meiner
.trags-
niäseiger
Kg.
beizt, nicht lackirt, nicht gefirnisst, nicht
polirt, noch in Verbindung mit anderen
Stoffen 100
gemeine, wie: Fourniere, Parquetten, unein- j| I
gelegte; Korkplatten, Korkscheiben, Kork- !
sohlen, Korkstöpsel — alle diese Artikel roh llOOj
feine, wie: Hausgeräthe (Meubles), eingelegte | '
Parquetten, sowie alle oben unter 459 und | |
460 aufgeführten Artikel, bemalt, gebeizt, ;j ;
lackirt, gefirnisst, polirt, auch in Verbindung :l j
mit gemeinen Metallen, gemeinem Leder, i: I
Rohr, Schilf und anderen faserigen vegeta- I
bilischen Störten ¡ 100 !
feinste, wie: eingelegte, incrustirte geschnitzte
Holzarbeiten, feine Drechsler- und Korb-
macherwaaren, Arbeiten aus vergoldetem
Holze, Schwarzwälderuhren, eingelegte Four
niere, und überhaupt alle oben nicht unter
459, 460, 461 begriffenen Holzwaaren, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, mit
Ausnahme der im Artikel 445 aufgezählten,
endlich gepolsterte Möbel mit oder ohne
Ueberzug ¡ 100 50
In der Ausfuhr frei.
Frc. I Cent.
2 —
Russland.
Korkholz, verarbeitetes, als : Korke, Spunde etc.
Anmerkung: Für die Verpackung von verarbeitetem Kork
holze werden bei einfachen Säcken und Matten 5. bei
doppelten 10 und bei dreifachen 12% vom Zollbetmge in
Abzug gebracht.
Tischler- und Drechslerarbeit:
1. aus ordinärem Holz, unlackirt, unpolirt und
ohne aufgeleimte Stücke oder Fourniere.
darunter auch hölzerne Vogelbauer und
hölzerne Stifte für Stiefel
Anmerkung: Kleine hölzerne Drechslernrbeiton. welche
weniger als ein Pfund im KtOck wiegen, unterliegen der
Zollgebühr nach dem Pkt. 2 dieaea Paragraphen.
2. dieselbe polirt, lackirt, mit aufgeleimten
Stücken oder Fournieren, vergoldet, ver
silbert, oder mit vergoldeten und versilberten
Verzierungen
Pnd Rubel Kop.
1
2 —
Anmerkung: Von Möbeln, welche zu den Punkten 1 und 2
dieses Paragraphen gehören und mit Leder oder anderen
HtofFen überzogen sind, wird ein Zuschlag von 25% zu der
in diesen Punkten festgestellten Zollgebühr erhoben.
3. dieselbe mit Verzierungen aus Bronze* und
anderen Materialien, mit Incrustirungeri
oder Einlegungen aus Holz, Kupfer, Stahl,
Perlmutter. Elfenbein, Schildpatt u. dgl.,
mit Ausnahme der Gegenstände, welche
weniger als 3 Pfund im Stück wiegen und
laut § 227 durchgelassen werden ....
AllgemeineAnmerknng: Griffe. Ringe. Füsse. Rädern, dgl.
werden nicht als Bronzeverzierungen angesehen.
80
1 : 20
6 ' -
Frc. I Cent.
Rubel Kop.
ffolur, General-Zolltarif.
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