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d) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien
in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Teile desselben und deren
Zuschlagung zu einer oder mehreren Stadigemeinden notwendig macht;
wenn iufolge örtlich verbundener Lage von Landgemeinden oder von Guts-
bezirken oder Teilen derselben mit Stadtgemeinden ein erheblicher Wider—
streit der kommnnalen Interessen entstanden ist, dessen Ausgleichung auch
zurch Bildung von Verbänden im Sinne der 88 128 ff. der Landgemeinde—
ordnung vom 8. Juli 1891 (G.S. S. 283) nicht zu erreichen ist.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden
Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Bezirksausschusses oder des Pro⸗
vinzialxaus, sowie das Gutachten des Kreistages den Beteiligten mitzuteilen.
Über die infolge derarliger Veränderungen notwendig werdende Auseinander—
etzung zwischen den Beteiligten beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich der den
Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dieser
Behörde.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalles Bestimmungen zur
Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Beteiligten zu treffen Ins—
besondere können einzelne Beteiligte im Verhältnisse zu anderen Beteiligten, welche
ür gewisse kommunagle Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge
getroffen haben, oder solche Beteiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemein—
schaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine
Stadt- oder Land-) Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab—
irennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
erfährt, der (Stadt- oder Land-) Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke. welchem
jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen
Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihilfe zu den ihnen durch
die Bezirksveründerung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen
Stadt⸗ oder Land-) Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vorteils
zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen
derselben auf die neugebildete Gemeinde —
[W. Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder eines selbständigen
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertretungen
der beteiligten Gemeinden sowie des beleiligten Grundbesitzers nach Anhörung des
Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirke und deren
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke,
owie die Abtrennung einzelner, bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem
elbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem an—
grenzenden Stadtbezirke kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des
Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen der be—
eiligten Gemeinden und den beteiligten Gutsbesitzern auch die Eigentümer jener
Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Beteiligten
lann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde- oder Gutsbezirken nur in dem
Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als notwendiges Bedürfnis sich ergibt
und alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Beteiligten
und nach Anhörung des Kreistages stattfinden.
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung
der höheren Genehmigung den Beteiligten nachrichtlich mitzuteilen.
Wo und soweit infolge einer derartigen Veränderung eine Auseinandersetzung
zwischen den Beteiligten sich als notwendig ergibt, ist solche durch Beschluß des
Bezirkeausschusses vorbehaltlich der den beteiligten Gemeinden gegeneinander zu⸗
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu bewirken.
O, W. Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen
niemals gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitsteilung vorkommen, unter—
iegen diesen Bestimmungen nicht.
82. Rh. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören alle
nnerhälb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke.
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