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. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitgliedet, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschieden—
heiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2. über sonstige eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Einteilung der stimmfähigen
Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der staͤdtischen Vertretung
zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung.
0, W. Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks⸗
ausschusses.)
[Rh. Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht wider⸗
prechen. Zu denselben ift die Genehmiqung des Bezirksausschusses erforderlich
Titel I.
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten—
versammfung.
812. (0. Die Stadverordnetenversammlung besteht aus 12 Mitgliedern in
Stadtgemeinden von weniger als 2800 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2500 bis 85000 Einwohnern
24 8001, 10000
30 10001, 20000
36 20001 80000
⸗ 30001 30000
„50001 70000
70oom 90000
„60 J 80001 120000 F
In Gemeinden von niehr als 120000 (30000)] Einwohnern treten für jede
weitere 50000 Einwohner 6 Stadtverordnefe hinzu.]
W 8SIS, Rh 8 11. Die Stadtverordnetenbersammlung besteht aus
12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als Wevon weniger als)
2500 Einwohnern, 18 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als 2501 bis
(W 2501 bis 5000 Einwohnern, aus 24 Mitgliedern in Gemeinden von 5001 bis)
10000 Einwohnern, 24 [WV 86) Mitgliedern in Gemeinden von Rh nicht mehr
als] 10001 bis W20000 Einwohnern, 86 Mitgliedern in Gemeinden von 20001
bis] 80000 Einwohnern, fRus0 Mitaliedern in Gemeinden von mehr als z0000
Einwohnern.
In Gemeinden von mehr als 80000 Einwohnern treten für jede weiteren
20000 Einwohner 6 Stadtverbrdnete hinzu.)
[O, W. Wo die Zahl der Stadiverordneten bisher eine andere gewesen ist,
verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt
abweichende Festsetzungen über die ZFahl der Sladperrdnee vorbehalten werden.
eine Anderung getroffen ist.)
[Rh Abs. 3. Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen
über die Zahl der Stadiverordneten vorbehalten.
8 13. O0, W; Rh 8 12. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden
die stimmfähigen Bürger (88 8 dis 8 Rh 7) nach Maßgabe der von ihnen zu
entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern in drei
Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der
Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen.
Wo direlte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle die
vom Staate veranlagte Grund⸗ Gebäude⸗ und Gewerbesteuer.
Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen
stets in der dritten Abteilung.
Verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite Abteilung entfallende
Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abteilungen in der Art statt, daß
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