treffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit der
Wahl (8 25 unterblieben ist.
828. O, W; Rh 827. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu ge—
wãhlten Stadtverordneten ireten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre
Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten
Mitglieder in Tätigkeit.
Der Magistrat IRh Bürgermeister“] hat die Einführung der Gewählten und
deren Verpflichtung durch Handschlag an Eides Statt anzuordnen. FRu zu bewirken.)]
Titel III.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats
IRh Von der Wahl des Bürgermeisters und der RBeigeordneten
(Magistratspersonen)].
[In der Rheinprovinz ist die kollegiale Magistratsverfassung möglich (Kh Titel VIII), tat-
jächlich kommt sie gegenwäriig ganz ausnahmsweise vor.)]
829. [O, W. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Bei—
geordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von
Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmünnern) und wo das Bedürfnis es erfordert,
noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer,
Schulrat, Baurat usw). Es gehören zum Magistrat in Stadigemeinden von
weniger als
2500 Einw. 2 Schöffen
2500 [W 2501) bis 10000 25
10001 80000 6
80 001 60000 8
60001 1000000 10 719
Bei mehr als 100000 W s0boo] Einwohnern treten fürt jede weiteren 50000
[W 20000] Einwohner zwei Schöffen hinzu.
O, M. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere ge—
wesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch stalutarische Anordnung, welcher
überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder vor⸗
behalten werden, eine Anderung getroffen ist.]
[Rh 8 28. Neben dem Bürgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfnis
erfordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt,
einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen auftrügt, zu besorgen, und
diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amts nach der mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten von der Stadtverordnetenversammlung
festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten.
8 30. O, W; Rh 8 29. Mitglieder des Magistrats [Rh Magistratspersonen
Bürgermeister und Beigeordnete)] können nicht sein?
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (& 76, Ru 8 81).
2. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeindeunterbeamte und in Städten über
10000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (556 Nr. 6) IW die Stadtverordneten und
Bemeindeunterbeamten; Kh die Gemeindeunterbeamten];
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte KnHandelsgerichte und der Gewerbe—
gerichte, sowie die Ergänzungsfriedensrichter] nicht zu zählen [Rh hier nicht zu
rechnen] sind;
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sRu Magistratspersonen] sein.
2) Die eingellammerten Ziffern fehlen W.