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Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigefuͤhrt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats Ru Magistratsversonen und Mitglieder] und
der Stadtverordnetenversammlung sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 18385 (GS. S. 18) bezeich⸗
neten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.)
831. 0, W. Der Beigeordnete We Die Beigeordneten] und die Schöffen
S29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder dagegen [VV die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder] auf
zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt“ Auch koͤnnen Bei—
geordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl
gleichfalls auf zwölf Jaͤhre. Die Wahl des Bürgermeissers und der übrigen be⸗
soldeten Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Ersatzwahlen kommt die Bestimmung 821 zur Anwendung [Wfindet die Be—
stimmung in 8 21 Anwendungs.
Rhe8 30. Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten da—
gegen werden auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch
können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung mit Be
soldung angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem Falle auf zwölf Jahre.
Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch
auf Lebenszeit erfolgen.
832. 0, W, Rh 8 31. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats
Rh jede zu wählende Magistratspersons wird befonders abgestimmt. Die Wahl
erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stim menmehrheit bei der ersten Ab—
stimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten
Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die
absolute Stinmmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen,
welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Summen erhalten haben, eine engere
Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das dos.
8383. 0, W; Rh 8 38. Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen
und besoldeten Magistratsmitglieder IKbund Beigeordneten] bedürfen der Be—
stätigung. Die Bestätigung steht zu:
1. dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten
von mehr als 10000 Einwohnern,
2. dem Regierungspräsidenten (O, Wehinsichtlich der Bürgermeister und
Beigeordneten] in Städten, welche nicht über 10000 Einwohner haben (O, W sowie
hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten.
ohne Unterschied ihrer Größes.
Die Versagung der Bestätigung seitens des Regierungspräsidenten kann nur
— D—— erfolgen. Lehnt dieser die Zustimmung
ab, so kann sie auf Antrag des Regierungspräsidenten von dem Minister des Innern
ergäünzt werden. Wird die Bestätigung unter Zustimmung des Bezirksqusschufses
versagt, so kann dieselbe auf Antrag der Gemeindevertretung oder des Gemeinde—
vorstandes IRh auf, Antrag des Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreter oder der
Stadtverordnetenversammlung] von dem Minifler des Innern erteilt werden.
Wird die Bestätigung versagt, so schreilet die Stadtverordnetenversammlung
zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungs⸗
präsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch ver—
walten zu lassen. [Rh so steht dem Könige bzw. dem Regierungspräsidenten die
Ernennung auf höchstens zwölf Jahre zu]
Dasselbe findet statt/ wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
2) Das Ges. v. 7. Febr. 1885 bet i ĩ so
— g etraf den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirtschaft. S. jetzt