Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört 
werden, so oft er es verlangt. 
839. O, W. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch 
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitgliedet 
oder von dem Magistrat verlangt wird. 
8 40. O, W; Rh 8 38. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird 
ein für allemal von der Stadtverordnetenversammlung festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver— 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage 
vorher statthaben Ru stattfinden). 
8 41. 0, W; Rh 8 89. Durch Beschluß der Stadtverordneten [Rh Stadt⸗ 
verordnetenversammlung können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen 
jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender 
Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadiverordneten O, W und dem 
Magistrat] angezeigt werden. 
8 42. 0, W; Rhe8 40. Die Stadtverordneten versammlung kann nur be—⸗ 
schließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlumg 
über denselben Gegeustand zusammenberufen, deunoch nicht in genügender Anzahi 
erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf' diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
8 48. 0. W; R 886. Die Beschlüsse [Rh der Stadtverordnetenver— 
sammlung] werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden KnDen Vorsitz in der Stadtverordneten⸗ 
versammlung führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der stellver⸗ 
tretende Beigeordnete mit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit 
entscheidender Stimme]). Wer Rh in der Stadtverordnetenversammlung nicht mit⸗ 
stimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber ledig— 
lich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
8 44. O, W; Ru 41. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen 
der Siadtgemeinde darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem der 
Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschluß— 
fähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat IRu Bürger— 
meisterl oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Gruͤnde einen gültigen 
Beschluß zu fassen Khean dem Beschluß teilzunehmen] nicht befugt ist, der Be⸗— 
zirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nötigenfalls 
einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des 
Magistrats IRh gegen Magistratspersonen] aus Veranlassung ihrer Amtsführung 
notwendig werden, so hat der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverordneten⸗ 
versammlung zur Führung des Prozefses einen sIRhäeinen Vertreter der Gemeinde 
zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadt— 
verordnetenversammlung vorgeschlagenen] Anwalt zu bestellen. 
* 45. O0, W; Rh 842. Die Sißungen der Stadtverordneten sind öffentlich. 
Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer 
Sitzung gesaßt wird, die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen 
nicht in Wirtshäusern oder Schänken gehalten werden. 
846. O, W; Rh 8 483. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet 
und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er 
kann jeden Zuhbrer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche 
Zeichen des Beifalls oder des Mißfaüens gibt oder Unruhe irgend einer Art 
verursucht. 
F 47. O, W. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die 
Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonders Buch ein— 
zutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitagliedern 
unterzeichnet. 
[Rh 8 44. Die Beschlüsse der Stadtrerordnetenversammlung sind mit An— 
führung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch ein—
	        
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