Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

— 148 — 
die einzelnen Landesteile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis 
ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
W 854, Rh & 51. Bei Verwaliung der Gemeindewaldungen sind die Ver⸗ 
ordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen sWV 
und zu erlassenden] Reglements zu beachten. 
Weg8g 55, Rheg 52. Der Gemeindeeinnehmer wird von [Weden Stadt⸗ 
verordneten] der Stadtverordnetenversammlung gewählt, welche auch die von dem⸗ 
selben sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden Kautiouen zu bestimmen 
Whabenl hat. 
Rh. Die Wahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers 
bedarf der Genehmigung des Bezirksausschufses. 
Titel V. 
Von den Geschäften des Magistrats [Rh des Rürgermeisters. 
856. O, W; Rh 8 58. Der Magistrat [Rh Bürgermeister] hat als Orts— 
obrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten 
Behörden, auszusühren [Khund den ganzen Geschäftsgang bei der städtischen Ver— 
waltung zu leiten und zu beaufsichtigen)]; 
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern 
er sich mit denselben einverstanden erkläri [R sofern er dieselben nicht förmlich 
beanstandet zur Ausführung zu bringen 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen. 
wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welchet deren Befugnisse 
überschreitet, gesetze oder rechtwidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse 
derletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im 818 des Zuständig⸗ 
eitsgesetzes bzw. 8 86 zu verfahren; 
[Rh. Wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist, 
welcher deren Befugnis überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, das Staatswohl 
oder das Gemeindenteresse verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Aus— 
führung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu beanftanden, und 
wenn diese bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung 
des Bezirksausschusses einzuholen.) [IV, Rh. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der 
Bürgermeister [WMagiftrat] die Ernennung des gewählten Einnehmers (8 52) 
W8551 beanstanden zu muͤssen glaubt)]; 
3. die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche 
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4 die Einkünfie der Stadtgemeinde zu verwälten, die auf dem Etat oder be— 
sonderen Beschlüssen der Stadwerordneten [Rh Stadtverordnetenversammlung)] be⸗ 
ruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassen⸗ 
wesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadt⸗ 
verordnetenversammlung [Rh den Stadvderordneten) Kennmis zu geben, damit sie 
ein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei 
außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein 
für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen 
Rh bei außerordentlichen Kassenrevisionen kann ein Mitglied der Stadwerordneten, 
versammlung zugezogen werden]; 
5. das Eigentum der Siadtgemeinde zu verwalten [Rh die Gemeinde in 
Prozessen zu verireten] und ihre Rechte zu waͤhren; 
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen 
Ru und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach 84 des Gesetzes über die Polizei⸗ 
oerwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der Auffichtsbehörde ein⸗ 
zeholt] worden, anzustellen und W, Ru dieselben einschließlich des Gemeinde— 
einnehmers (Khe8 52, W 8 55) zu beaufsichtigen. Die Ansteliung erfolgt nach 
Maßgabe des Gesetzes betr. die Unftellung und Versorgung der Kommunalbeamten 
vom 80. Juli 1899 (GS. S. 141) IRh fann erfolgen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.