149 —
(O. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der
Magiftrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten bis zu
10000 Einwohnern (5 80, 2) können die Geschäste des Gemeindeeinnehmers nach
Bernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustimmung des Bezirks⸗
ausschusses dem Kämmerer übertragen werden;)
7. die Urkunden und Akten der Stadtgenieinde aufzubewahren;
8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die
Bemeindeurkunden in der Urschtift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden
werden namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stell⸗
vertreter gültig unterzeichnet; O, Wewerden in denfelben Verpflichtungen der
Stadtgemeinde übernomimen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes
hinzukommen]; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich
ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt
werden;
9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Be—
schlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen [W, Eh die Hebelisten Rollen) auf—
zustellen]) und IV, Rbnachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt worden
sind, — Ebh ufzustellen, vollstreckbar zu erhären, unds die Beitreibung zu be—
wirken [W, Rh verfügen]. [W, Rh. Vie Hebelisten müssen, bevor dieselben voll—
streckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.
8 57. 0, W. Der Magistrat kaun nur beschließen, wenn mindestens [W
mehr als] die Hälfte (O in Stadtgemeinden, welche mehr als 100000 Einwohner
haben, mindestens ein Dritteil] seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeifler
oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des
Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, geseß⸗ oder rechtswidrig ist, das Siaais⸗
wohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses
zu beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung
an den Verhandlungen und Beschlüssen teil.
Bei Beratungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der
Teilnahme an der Beratung und Abstimmung enthalten,“ auch sich während der Be⸗
ratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
58. O, W. Ver Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Ge—
schäftsgang bei der städtischen Verwaltung.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen
nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat
obliegenden Geschäste vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der naͤchsten
Sitzung behufss der Bestätigung oder anderweitiger Beschlußnahme Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu,
den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu d Mark und außerdem den unteren Be—
amten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (88 15, 19 und 20 des Gesetzes
vom 21. Juli 1882, GS. S. 465).
8 59. O, W; Rh 8 54. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung
einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können
besondere Deputationen entweder bloß aus“ Mitgliedern des Magistrats oder aus
Mitgliedern beider Gemeindebehörden [Rhentweder bloß aus Stadtverordneten]
oder aus letzteren und aus stimmsähigen Bürgern gewählt werden. IJo0, W. Zur
Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende
Beschluß beider erforderlich.]
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be—
ziehungen dem Magistrate Rh Bürgermeister] untergeordnet sind, werden die Stadt—
berordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversamlung gewählt,
die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch
unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat) Ru. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister oder der von ihm' hierzu beauftragte Beigeordnete.]
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigentümlichen örtlichen