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notwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vor—
sitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Deuselben steht insonderheit ein
Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadiverordneten nicht zu; er ist
aber in den im zweiten Satze unter 2 des 8 56 bezeichneten Fällen die Ausführung
der Beschlüsse der Stadtweroͤrdnetenversammlung zu beanstanden und, wenn diese
bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschlußfassung des
Bezirksausschusses herbeizuführen verpflichtet, soweit nicht das im 8 15 des Zu—
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1888 vorgesehene Verfahren eintritt. — Im
ibrigen finden bei den Städten, welche die gedaächte Einrichtung angenommen haben,
die Vorschriften der Titel J bis VII gleichfalis, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Schöffen zugleich Stadtveroͤrdnete sein können, 10 und daß es genügt,
wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (8 47) nur von dem Vor—
sitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.
Titel IX.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stelsen und von dem
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.
874. 0, W; Rh8 79. Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen,
sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu verfehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur
folgende Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
3. ein Alter über sechzig Jahre;
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsten drei Jahre;
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis;
1. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver⸗
ordnetenversammlung eine gültige Entscheidung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich
der Verwaltung, solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadt
oerordneten auf drei bis sechs Jahre der Äusübung des Bürgerrechts verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben
herangezogen werden. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung
von seiten des Wagistrats [Bh des Bürgermeisters] oder der Aufsichtsbehörde
Begen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, die auch
dem Magistrate Kh dem Bürgermeister] zusteht. Die Klage ist innerhalb zwei
Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen.
875. O, W; Rh g& 80. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle
in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus der—
elben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden
Bürgerrechts tritt die Suspension ein (8 7).
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger
859) und andern von der Stadtverordnetendersammlung auf eine beftimmte Zeit
zewählten unbesoldeten Gemeindebeamten sO, W, zu denen jedoch die Schöffen nicht
zu rechnen sind] können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats
und der Stadtverordneten IKä von dem Bürgermeister in UÜbereinstimmung mit
der Stadtverordnetenversammlung] auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von hrem
Amte entbunden werden.