Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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notwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vor— 
sitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Deuselben steht insonderheit ein 
Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadiverordneten nicht zu; er ist 
aber in den im zweiten Satze unter 2 des 8 56 bezeichneten Fällen die Ausführung 
der Beschlüsse der Stadtweroͤrdnetenversammlung zu beanstanden und, wenn diese 
bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschlußfassung des 
Bezirksausschusses herbeizuführen verpflichtet, soweit nicht das im 8 15 des Zu— 
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1888 vorgesehene Verfahren eintritt. — Im 
ibrigen finden bei den Städten, welche die gedaächte Einrichtung angenommen haben, 
die Vorschriften der Titel J bis VII gleichfalis, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Schöffen zugleich Stadtveroͤrdnete sein können, 10 und daß es genügt, 
wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (8 47) nur von dem Vor— 
sitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
Titel IX. 
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stelsen und von dem 
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
874. 0, W; Rh8 79. Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, 
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, 
sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu verfehen. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur 
folgende Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit; 
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 
3. ein Alter über sechzig Jahre; 
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die 
nächsten drei Jahre; 
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis; 
1. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver⸗ 
ordnetenversammlung eine gültige Entscheidung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht 
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich 
der Verwaltung, solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadt 
oerordneten auf drei bis sechs Jahre der Äusübung des Bürgerrechts verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben 
herangezogen werden. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung 
von seiten des Wagistrats [Bh des Bürgermeisters] oder der Aufsichtsbehörde 
Begen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, die auch 
dem Magistrate Kh dem Bürgermeister] zusteht. Die Klage ist innerhalb zwei 
Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen. 
875. O, W; Rh g& 80. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle 
in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus der— 
elben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden 
Bürgerrechts tritt die Suspension ein (8 7). 
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger 
859) und andern von der Stadtverordnetendersammlung auf eine beftimmte Zeit 
zewählten unbesoldeten Gemeindebeamten sO, W, zu denen jedoch die Schöffen nicht 
zu rechnen sind] können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats 
und der Stadtverordneten IKä von dem Bürgermeister in UÜbereinstimmung mit 
der Stadtverordnetenversammlung] auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von hrem 
Amte entbunden werden.
	        
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