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In dieser hier kurz angedeuteten glücklichen Wirtschaftsordnung lag
zu einem guten Teile die Stärke mittelalterlicher Städte.
Heute ist die Stadt nicht mehr eine für sich abgeschlossene Gemein—
schaft, sie ist nur dienendes Glied eines größeren Ganzen. Wer möchte
aber für diese moderne Gesellschaft nicht wünschen, daß es gelingen möchte,
„eine Organisation der Arbeit auszubilden, die dem Einzelnen und der
Volksgesamtheit in gleichem Maße gerecht wird, wie ihrer Bürgerschaft
die soziale Organisation der mittelalterlichen Stadt!“
Und in diesem vortrefflichen Boden wurzelt nun die den mittel—
alterlichen Städten eigentümliche Verfassung und Verwaltung.
Nur weniges zunächst von der äußeren Verfassungsform. Wir
übergehen auch hier alle Einzelheiten — die umstrittene Frage der Entstehung
der Stadtverfassung, ihre Weiterentwickelung, den siegreichen Kampf, den
die Handwerkerzünfte gegen die Alleinherrschaft der vornehmen ratsfähigen
Patrizier (der „Geschlechter“) um die Beteiligung am Stadtregiment ge—
führt hatten — und versetzen uns mitten in die höchste Blütezeit des
städtischen politischen Lebens, etwa in die Zeit um 1450, wo die jetzt
machtvollen Zünfte fast überall eine Teilnahme an der städtischen Ver—
waltung erzwungen haben. Diese Zeit bietet uns das ganz besondere
Interesse, daß hier der gesamten Bürgerschaft, sei es unmittelbar,
sei es mittelbar durch die Zünfte, eine gewisse Teilnahme am Rate und
der Verwaltung der Stadtangelegenheiten eingeräumt ist. Die äußere
Form dieser Verfassung ist in zahlreichen Städten so: An der Spitze
steht der Bürgermeister. Der bisherige Rat der patrizischen „Geschlechter“
bleibt als sogenannter „kleiner“ oder „engerer“ Rat bestehen und neben
ihm steht der sogenannte „weitere“ oder „aͤußere“ Rat der Zunftgenossen.
Der letztere mußte von dem ersteren bei allen wichtigen Geschäften zu—
gezogen werden, er bildete gewissermaßen die Gemeindevertretung gegen—
über dem alten Rat, der sich zur Obrigkeit entwickelt hatte. Wir finden
hierin eine unverkennbare Ähnlichkeit mit unserer heutigen Stadtverfassung,
Magistrat und Stadtverordneten, wenn auch damals im einzelnen die
beiderseitigen Geschäftskreise weniger scharf bestimmt und abgegrenzt
waren, auch beide Organe als der „Rat“ bezeichnet werden. Zahlreiche
Ratsdeputationen und Kommissionen übten — wie heute — ihre Wirksamkeit.
Wir haben sie schon oben bei der Schilderung des mittelalterlichen Rat—
hauses kennen gelernt.
Der Bürgermeister und die Ratsherren wurden in einigen Städten
bvon der ganzen Bürgerschaft gewählt, in anderen ergänzte sich der Rat
durch Kooptation und ernannte selbst den Bürgermeister. Beachtenswert
ist die kurze Amtsdauer der Ratsherren, die meist nur eine einjährige
war. Wie hierdurch, so stand auch allein schon durch die große Zahl
der Ratsherren der Gesamtbürgerschaft ein großer Einfluß an der Leitung
der städtischen Angelegenheiten zu: bestand doch z. B. 1368 in Augsburg