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Deckung der Schulden. So darf z. B. kein Bau aus städtischen Mitteln
ohne Genehmigung des Steuerrats erfolgen. Kontrolle wird über Kon—
trolle gehäuft. Nicht einen Prozeß durfte der Magistrat ohne Erlaubnis
der Regierung führen; schließlich mußte oft sogar der König selbst über
eine außerordentliche Ausgabe entscheiden: über einen städtischen Bau,
dessen Kosten sechs Taler übersteigt, über Gehaltszulagen von wenigen
Talern, über Vergütungen für das Stellen der Stadtuhr, über Anschaffung
von Spritzen und Wagen, Bau von Brücken und Dämmen, über Ver—
besserung des Straßenpflasters; es kam vor, daß der König darüber zu
entscheiden hatte, ob jemand neben dem Totengräberdienst auch die An—
wartschaft auf die Nachtwächterstelle behalten sollte. In Polizeisachen
behielt der Rat zwar die Verwaltung, aber das wichtigste Recht, die
Verordnungsgewalt, wird von den Staatsbehörden ausgeübt. Die städtische
Gerichtsbarkeit verblieb allerdings den Stadtgerichten; ihre Mitglieder
wurden vom König ernannt. Daß man aber der Stadt diese beiden Zweige
der Polizei und Gerichtsbarkeit beließ, konnte bei der vollen Abhängigkeit
der Magistrate von den Staatsbehörden natürlich unbedenklich geschehen.
Die Teilnahme der Bürger an der städtischen Verwaltung ist diesem
Systeme entsprechend natürlich durchgängig sehr gering.
Es werden zwar neben den städtischen Behörden Bürgerdeputationen
erwähnt (die z. B. im Magdeburgischen als „Stadtverordnete“ bezeichnet
werden); wir haben sie aber wohl nur als Repräsentanten von Zünften
oder von Stadtvierteln anzusehen. Von größerer Bedeutung scheinen
sie nirgends gewesen zu sein. Die natürliche Folge dieser geringen Be—
teiligung der Bürgerschaft an ihren Angelegenheiten zeigte sich in einer
sehr geringen Entwickelung des kommunalen Wirkungskreises. Ins—
besondere das Unterrichtswesen und Armenwesen befanden sich in großem
Verfall. Über das Verhältnis von Magistrat und Bürgerschaft urteilt
der bekannte Geschichtsschreiber Friedrich von Raumer folgendermaßen:
„So zerfiel die Stadt in zwei ganz unverbundene Teile: die ganz Zurück—
gesetzten — die Bürgerschaft — gehorchten ungern und sahen (icht selten mit Recht)
in den Magistraten nur einseitige, eigennützige Gegner; und diese scheinbar Un—
beschränkten wurden doch auch ihrer Allmacht keineswegs froh. Denn erstens galten
die Stellen vieler Bürgermeister, Kämmerer, Ratsherren usw. oft für eine bequeme
Versorgung invalider Feldwebel und Unteroffiziere, welche, ohne Rücksicht auf
Fähigkeit oder Unfähigkeit, in die Magistrate hineingeschoben wurden; zweitens
slanden diese unter strengster Vormundschaft der Regierungen, ohne deren Zustimmung
kaum das Unbedeutendste beschlossen und vollzogen werden durfte. Außerdem waren
fast alle Städte der näheren Aufsicht eines Steuerrats untergeordnet, d. h. eines
Mannes, der laut seines Prüfungszeugnisses oft nicht Regierungsrat werden sollte,
aber doch für tauglich galt, zehn bis zwölf Bürgerschaften zu regieren.“
Immerhin muß gesagt werden, daß die Steuerräte, wenn es auch
an einzelnen Übergriffen nicht gefehlt haben mag, im großen und ganzen
ein tüchtiges Beamtentum gewesen sind.
Dasselbe Urteil kann man freilich über die Magistratspersonen nicht