t. Controle der Auf- und Vorkauferei: ist Sache beider.
5. Armenwesen: steht unter beiden.
g. Laternen und Nachtwächter: stehen unter einer besonderen Commission
unter Protection des Gouvernements; die Reglements werden von beiden zum
Effect gebracht.
P. Maß, Ellen und Gewicht: stehen unter dem Magistrat mit Con⸗
currenz des Gouvernements.
s. Gut, Brot, Fleisch, Bier ꝛc.: werden von beiden respizirt.
9. Bau der Stadt, wüste Stellen ꝛc.: besorgen S. K. Majestät immediate
durch eine besondere Commission, „wie der Succes und Effect davon es klär—
lich zeigen“.
Natürlich präsidiert bei allen gemischten Kommissionen das mili—
tärische Mitglied.
Der König ließ sich übrigens auch von den Kommandeuren und
Militärgouverneuren über alles, was vorging — oft in vertraulicher
Weise —, Rapport erstatten. —
Wir stehen am Schlusse des langen Weges, den wir vom Jahre 1200
ab in großen Schritten durchwandert sind: aus selbständigen Gemein—
wesen find staatliche Verwaltungsbezirke geworden; die freie Selbst—
overwaltung ist völlig vernichtet.
In dieser Lage sind die Städte auch noch den kurzen Zeitraum
hindurch verblieben, der uns noch vom Anbruch des neuen Lebens im
Jahre 1808 trennt. Zwar wurde in der Zwischenzeit, im Jahre 1794,
mit dem Allgemeinen Landrecht, das erstemal ein einheitliches
Städterecht für die preußische Monarchie erlassen; eine ünderung in der
Stellung der Städte ist dadurch nicht herbeigeführt worden.
Charakteristisch ist die Art, wie die damalige Zeit in diesem berühmten
Gesetzbuch die Bedeutung und das Wesen der Bürgerschaft auffaßte: die
Bürger als solche sind dem Allgemeinen Landrecht ein besonderer „Stand“,
der den beiden andern Ständen im Staatswesen, den Bauern und dem
Adel, entgegengesetzt ist. Dementsprechend sind auch die Städte Orte, die
„hauptsächlich zum Aufenthalte solcher Einwohner des Staates bestimmt
sind, welche sich mit der Verarbeitung oder Verfeinerung der Natur—
erzeugnisse und mit dem Handel beschäftigen“. Die damalige Zeit sieht
die ganze Bürgerschaft gewissermaßen als eine geschlossene Berufsklasse
innerhalb des Staates an; daß sie auch eine politische Stellung im
Staatswesen haben könne, kommt ihr nicht in den Sinn. Unter den
drei Ständen des Staats, Adel, Bürger und Bauern, besteht übrigens
ein geradezu kastenartiger Abschluß.
Aus den 178 Paragraphen dieser landrechtlichen „Städteordnung“
vom Jahre 1794 sei kurz einiges mitgeteilt, da nachher die Städte—
ordnung von 1808 darauf Bezug nimmt: Die Einwohnerschaft einer
Stadt wird eingeteilt 1. in „Bürger im eigentlichen Verstande“ (Die
Wohnsitz und Bürgerrecht in der Stadt haben), 2. in Eximierte Gürger