Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

t. Controle der Auf- und Vorkauferei: ist Sache beider. 
5. Armenwesen: steht unter beiden. 
g. Laternen und Nachtwächter: stehen unter einer besonderen Commission 
unter Protection des Gouvernements; die Reglements werden von beiden zum 
Effect gebracht. 
P. Maß, Ellen und Gewicht: stehen unter dem Magistrat mit Con⸗ 
currenz des Gouvernements. 
s. Gut, Brot, Fleisch, Bier ꝛc.: werden von beiden respizirt. 
9. Bau der Stadt, wüste Stellen ꝛc.: besorgen S. K. Majestät immediate 
durch eine besondere Commission, „wie der Succes und Effect davon es klär— 
lich zeigen“. 
Natürlich präsidiert bei allen gemischten Kommissionen das mili— 
tärische Mitglied. 
Der König ließ sich übrigens auch von den Kommandeuren und 
Militärgouverneuren über alles, was vorging — oft in vertraulicher 
Weise —, Rapport erstatten. — 
Wir stehen am Schlusse des langen Weges, den wir vom Jahre 1200 
ab in großen Schritten durchwandert sind: aus selbständigen Gemein— 
wesen find staatliche Verwaltungsbezirke geworden; die freie Selbst— 
overwaltung ist völlig vernichtet. 
In dieser Lage sind die Städte auch noch den kurzen Zeitraum 
hindurch verblieben, der uns noch vom Anbruch des neuen Lebens im 
Jahre 1808 trennt. Zwar wurde in der Zwischenzeit, im Jahre 1794, 
mit dem Allgemeinen Landrecht, das erstemal ein einheitliches 
Städterecht für die preußische Monarchie erlassen; eine ünderung in der 
Stellung der Städte ist dadurch nicht herbeigeführt worden. 
Charakteristisch ist die Art, wie die damalige Zeit in diesem berühmten 
Gesetzbuch die Bedeutung und das Wesen der Bürgerschaft auffaßte: die 
Bürger als solche sind dem Allgemeinen Landrecht ein besonderer „Stand“, 
der den beiden andern Ständen im Staatswesen, den Bauern und dem 
Adel, entgegengesetzt ist. Dementsprechend sind auch die Städte Orte, die 
„hauptsächlich zum Aufenthalte solcher Einwohner des Staates bestimmt 
sind, welche sich mit der Verarbeitung oder Verfeinerung der Natur— 
erzeugnisse und mit dem Handel beschäftigen“. Die damalige Zeit sieht 
die ganze Bürgerschaft gewissermaßen als eine geschlossene Berufsklasse 
innerhalb des Staates an; daß sie auch eine politische Stellung im 
Staatswesen haben könne, kommt ihr nicht in den Sinn. Unter den 
drei Ständen des Staats, Adel, Bürger und Bauern, besteht übrigens 
ein geradezu kastenartiger Abschluß. 
Aus den 178 Paragraphen dieser landrechtlichen „Städteordnung“ 
vom Jahre 1794 sei kurz einiges mitgeteilt, da nachher die Städte— 
ordnung von 1808 darauf Bezug nimmt: Die Einwohnerschaft einer 
Stadt wird eingeteilt 1. in „Bürger im eigentlichen Verstande“ (Die 
Wohnsitz und Bürgerrecht in der Stadt haben), 2. in Eximierte Gürger
	        
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