Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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erstere von der Stadtverwaltung loszulösen und dem Staate, dem allein 
sie gebührte, zu überlassen sei, darüber war man sich einig. Wie aber 
sollte es mit der Polizei gehalten werden? „Trennte man sie von der 
Justiz und nahm ihr jede Strafgewalt, so machte man sie ohnmächtig. 
Ließ man sie den Städten, so war die allgemeine Sicherheit, sonderlich 
in jenen unruhigen Zeitläuften, erst recht bedroht: es hieß fast eine 
Prämie auf das Verbrechertum setzen, wenn die zuständige Polizeibehörde 
an der Grenze des Weichbildes auch die Grenze ihrer Wirksamkeit hatte: 
das Wesen der Polizei ist Zentralisation. Nahm man dagegen der 
Bürgerschaft die Polizei und organisierte sie bureaukratisch, so drohte der 
Selbstverwaltung Gefahr; denn was kann ein strebsamer Polizei⸗Chef alles 
unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit bringen.“ 
Zum Teil erklärte man so bei den Erörterungen, es sei notwendiges 
Erfordernis einer wohlorganifierten Stadtgemeinde, „daß sie die Polizei 
selbst verwalte“; dem wurde entgegengehalten: die Polizei sei ein un— 
veräußerliches Attribut dessen, was man höchste Gewalt nenne. Wie könne 
hier „ein Volk sich selbst regieren!“ Das war denn Stein doch zu 
stark; er setzte darunter die Worte, welche recht eigentlich das Programm 
seiner ganzen Verwaltung darstellen: „Warum nicht, wenn es dazu fähig 
istz“ Er gab dann schließlich den Ausschlag in dieser Frage, indem er 
äußerte: „Der Magistrat übt die Polizei kraft von seiten des Staates 
übertragenen Rechtes aus“. 
Auf Grund der Beratungen war dann vom Rat Wilckens aus 
dem Provinzialdepartement unter dem 9. September 1808 „die Kon— 
titution für sämtliche Städte in Ostpreußen, Littauen und 
Westpreußen“ als Gesetzentwurf verfaßt worden. Dieser hatte sich bei 
der Fassung des Wortlauts in den ersten Titeln an das Allgemeine Land⸗ 
recht angelehnt unter Benutzung dessen, was ihm aus den Federn Freys 
und Steins zugegangen war; in den spätern Titeln übernahm er fast 
wörtlich Teile von den von Frey noch kürzlich eingereichten beiden 
Aufsätzen. 
Unter anderem war hierbei auch folgende Zutat in den Entwurf 
gekommen: Der Magistrat sollte die Zustimmung der Provinzialpolizei⸗ 
behörde einholen, sobald Grundstücke erworben, veräußert und Kapitalien 
zekündigt oder aufgenommen würden. Frey erklärte, kaum seinen Augen 
zetraut zu haben, als er diesen Paragraphen gelesen hätte. „Ich war 
aus dem liberalen System, welches das Ganze beherrscht, wie durch einen 
Zauberschlag herausgeworfen und fand die alten Fesseln wieder. welche 
man ganz zu zerbrechen bemüht war.“ 
Es verstand sich von selbst, daß eine solche Zutat fallen mußte. 
Dieser Wilckenssche Entwurf wurde nun den weiteren Beratungen 
zugrunde gelegt; er stellt in der Hauptsache bereits die spätere Städte— 
»rdnung dar. Die Einzelverhandlungen übergehen wir wieder. Nur
	        
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