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haben Eure Königliche Majestät mir dem Staatsminister Freiherrn v. Schrötter
mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25. Juli den huldreichen Auftrag zu erteilen
geruht, den Plan zu einer vollständigen Munizipal-Verfassung mit Rücksicht auf
die Verhältnisse der verschiedenen Städte nach ihrem Umfange und ihrer Bevölkerung
zu entwerfen, über die Sache selbst mit den städtischen Ständen zu conferiren, und
das Ganze zu E. K. M. Allerhöchster Genehmigung einzureichen.
Nach Eurer Königlichen Majestät landesväterlichen Absicht soll die Verfassung
so gebisdet werden, daß durch solche die städtische Gemeinde und ihre Vorsteher eine
zweckmäßige Wirksamkeit erhalten und sie nicht nur von den Fesseln unnützer schwer—
fälliger Formen befreit werden, sondern auch ihr Bürgersinn und Gemeingeist, der
durch die Entfernung von aller Teilnahme an der Verwaltung der städtischen An—
gelegenheiten vernichtet worden, wieder neues Leben empfängt.
Mit der vollkommensten Überzeugung von der Nützlichkeit und Notwendigkeit
einer solchen Verfassung hat es mir zur angenehmsten Pflicht gereicht, so schleunig
als es der Umfang und die Wichtigkeit des Werks nur erlaubten, Eurer Königl.
Majestät gnädigem Befehl durch die Ausarbeitung eines den Gegenstand umfassenden
Gesetz- Entwurfes zu genügen.
In der Absicht des speziellen Inhalts der Gesetz- Entwürfe müssen wir zwar,
um nicht zu weitläufig zu werden, auf die Beilagen alleruntertänigst Bezug nehmen.
Erlauben indessen Allerhöchstdieselben, daß wir hier nur im Kurzen mit einigen
Bemerlungen über die bisherige Verfassung das dringende Bedürfnis der neuen
Einrichtung belegen und das Wesen der letzteren berühren dürfen.
Die jetzige Verfassung der Städte ist in Absicht ihres Gemeinwesens zwar
mehr oder weniger verschieden, je nachdem der Zufall in der Vorzeit die Verfassung
gebildet hat, die Reste der alten zum Teil trefflichen Einrichtungen sich erhalten
haben und mehr oder weniger von den Stadtsbehörden in solche eingegriffen worden
ist. Bei allen Städten hat aber leider das Wesentliche der Verfassung älterer Zeit,
die Teilnahme der Bürgerschaft an dem Gemeinwesen, welcher beinahe alle noch
vorhandenen größeren guten Einrichtungen in den Städten, als Werke des Gemein—
geistes, ihr Dasein verdanken, sich größtenteils verloren.
Die im Jahre 1728 stattgefundene Einrichtung der Kriegs- und Domänen—
kammern und des General-Direktorii, besonders aber die Anordnung der Steuer⸗Räte,
erzeugte allmählich die ungünstigen Veränderungen in der Verfaffung.
Weder die Stadtgemeinen noch der Magistrat durften sich nunmehr ohne
Genehmigung der Kammern eine Disposition über das städtische Gemeinwesen er⸗
lauben. Eine solche Aufsicht und Leitung des Gemeinwesens durch die Kammern
und Steuerräte mußte nach der Natur der Sache in eine formelle, alles lähmende
Kontrolle und unfruchtbare schädliche Schreiberei ausarten.
Der Bürger hatte weder Kenntnis vom Gemeinwesen noch Veranlassung dafür
zu wirken, selbst nicht ein Mal einen Vereinigungspunkt.
Eifer und Liebe für die öffentlichen Angelegenheiten, alter Gemeingeist, jedes
Gefühl dem Ganzen ein Opfer zu bringen, mußten verloren gehen. Selbst Buͤrger
zu sein, ward längst nicht mehr für Ehre gehalten.
Man erwartete dagegen alles vom Staate ohne Vertrauen zu seinen Maß⸗
regeln und ohne Enthusiasmus für die Verfassung. Das Gemeine-Wesen ist daher
auch seit geraumer Zeit nicht fortgeschritten, sondern mehr oder minder zurück⸗
gekommen. Besonders aber setzte die letzte Unglücksperiode des Staates die früher
schon sehr merklich gewesenen Nachteile der Verfassung des städtischen Gemeinwesens
in das hellste Licht. So wie sich die Gefahr einer Stadt näherte oder in solcher
kräftige Anstrengung nötig war, zeigte sich die Unzulänglichkeit der bestehenden Ver—
fassung. Es blieb nichts übrig als das Gemeinwesen, und was damit in Ver—
bindung stand, schnell in die Hünde der Bürgerschaft zu geben, oder sie zu größerer
Teilnahme aufzufordern.