Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

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zum gemeinsamen Betriebe eines Erwerbsunternehmens für gemeinschaftliche
 Rechnung und unter gemeinsamer Firma, wobei es sich
bald um die Vereinigung von Personen zu gemeinsamer Arbeit unter
Zusammenschließung des Kapitals handelt, bald um Fälle, wo die Person
der sich Vereinigenden in den Hintergrund tritt und das Wesentliche
die Vereinigung des Kapitales bildet, um den Betrieb im großen mit
bedeutenderen Mitteln durchführen zu können. Die Gemeinsamkeit der
Gewinnbeziehung, wie der Uebernahme des Risikos kann dabei in verschiedener
 Weise abgestuft sein.
Das Wesen derselben wird am klarsten hervortreten, wenn wir
die verschiedenen Gesellschaftsformen, welche gegenwärtig eine Bedeutung
 haben, uns vergegenwärtigen, um dann ihre volkswirtschaftliche
Eigentümlichkeit und Bedeutung näher zu untersuchen.
1. Die offene oder Kollektivgesellschaft. Zwei oder mehrere
Gesellschafter betreiben das Geschäft gemeinsam und unter Gebrauch
aines Gesamtnamens, das ist einer Firma, z. B. H. Schultz & C. Schmidt
oder H, Schultz & Co. Die betreffenden Gesellschafter treten zusammen,
 um sowohl zu gemeinsamer. Arbeit die persönlichen Kräfte zu
vereinigen, wie ihr Vermögen gemeinsam dem Unternehmen zu gute
kommen zu lassen. Jeder Gesellschafter hat deshalb ein Recht, mit in
dem Unternehmen zu arbeiten und durch seine Unterschrift dasselbe
Dritten gegenüber zu verpflichten. Er kann natürlich auf sein Recht
verzichten, jedoch nicht gegen seinen Willen ausgeschlossen werden.
Wie Jeder Dritten gegenüber das Unternehmen verpflichten kann, so
hat er auch für das Unternehmen die volle Haftung mit seinem Vermögen
 auf sich zu nehmen. Da nun in einer solchen Weise das Publikum
Kenntnis davon haben muß, wer das Recht, die Gesellschaft zu verpflichten,
hat und wer für die Verbindlichkeiten derselben haftet, verlangt das
moderne Recht die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister,
 und damit treten sie als offene Gesellschafter auf, was der
Gesellschaft Form und Namen gegeben hat. Das Wesentlichste ist
also die unbedingte Vereinigung der persönlichen Kräfte und Mittel
zu gemeinsamem Thun, was natürlich auch den Anspruch auf entsprechenden
 Anteil am Gewinne in sich schließt.
Diese Form ist am längsten üblich und besonders bei dem
Handelsbetriebe, wo eine einzelne Person nicht ausreicht, um allen Aufgaben
 gewachsen zu sein, und doch angestellte Hilfskräfte nicht Aushilfe
bieten, sondern ein solcher Grad des Vertrauens auf die Zuverlässigkeit
 erforderlich ist, daß eine Vervielfältigung des Leiters des Unternehmens
 wünschenswert erscheint. Ganz besonders kommt dieses in Beiracht,
 wo die Geschäftsthtätigkeit sich auf verschiedene Orte ausdehnt,
wie das schon im Mittelalter häufig der Fall war, und das Geschäft
an jedem Orte mit solcher Bedeutung durchgeführt wird, daß eine
mit unbedingter Vollmacht ausgestattete Persönlichkeit dort funktionieren
 muß, die aber nun auch auf das Engste mit dem ganzen
Unternehmen verknüpft ist, und dessen Wohl und Wehe nach allen
Richtungen hin teilt. Das war der Fall, wenn schon im. Mittelalter die
Wechsler und Kaufleute Geschäftsfilialen an anderen Orten gründeten
und dort einen Socius installierten. Das ist am ausgedehntesten in
England ausgebildet durch die Gründung von‘ Zweiggeschäften in den
Kolonien, in Deutschland in den Hansastädten. Die Form hat sich
aber auch für den Binnenverkehr in der größten Ausdehnung ausgebildet
 und findet sich auch in kleineren Geschäften, vielfach, indem

Offene
Gesellschaft,
            
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