Object: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 241 
Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des 
Verfahrens. Vom 10. August 1925. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das 
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird: 
ArtikelJ 
Kapitalverkehrsteuer 
Das Kapitalverkehrsteuergesetz wird wie folgt geändert: 
1. Im 811 
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
„Die Steuer beträgt vier vom Hundert des 
Wertes des Gegenstandes“, 
b) wird im Abs. 5 der Satz 2 gestrichen. 
2. Im 812 wird das Wort „zweieinhalb“ durch 
das Wort „zwei“ ersetzt. 
3. Im 8 13 wird die Vorschrift zu dügestrichen. 
b) bei Schuld- und Reutenverschrei— 
bungen inländischer Körperschaften 
städtischer oder läändlicher Grund— 
besitzer, inländischer Grundkredit⸗ 
und Hypothekenbanken, inländischer 
Schiffspfandbrief und Schiffsbe⸗ 
leihungsbanken, inländischer Sied⸗ 
lungsgesellschaften sowie inlän— 
discher Eisenbahngesellschaften und 
inländischer Gesellschaften, die dem 
Bau oder Betriebe von Wasser 
straßen dienen, sofern die Schuld 
und Rentenverschreibungen mit staat⸗ 
licher Genehmigung ausgegeben sind 
bei nicht unter a, h fallenden in⸗ 
ländischen Schuld- und Renten⸗ 
verschreibungen sowie bei sämtlichen! 
auslaͤndischen Schuld- und Renten⸗ 
verschreibungen. 
bei Aktien, Genußscheinen und An⸗ 
teilen im Sinne des 835 Abse! 
zu a, soweit es sich nicht um An— 
teile an Gesellschaften mit be— 
schränkter Haftung (8 53) handelt, 
sowie bei Bezugsrechten...... 
bei ausländischen Banknoten, aus— 
ländischem Papiergeld und aus— 
ländischen Geldsorten ........ 
t) bei auslaͤndischen Zahlungsmitteln, 
die nicht unter e fallen ........ 
x) bei Waren 
0,05 
0,10 
O,⁊o 
1 
Im 8 27 erhält Abs. J folgende Fassung: 
(1) Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und 
Rentenverschreibungen inländischer Schuldner, so— 
bald die Urkunden erstmalig ausgegeben, veräußert, 
verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen 
Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder 
sobald Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei 
den übrigen Ürkunden entsteht die Steuerschuld, 
sobald Geschäfte der im Satze J bezeichneten Art 
erstmalig im Inland vorgenommen werden. Die 
Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge 
über Verwahrung oder Verwaltung von Wert— 
papieren. 
0,10 
0,30 
O,30 
0,05 
030 
O,20 
O,01 
O.04 
8 
0,01 
0.04 
O,01 
0,04 
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig. 
Höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Reichspfennig 
aufzurunden.“ 
8. Der 8 53 erhält folgende Fassung: 
— 
Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung für je 100 Reichsmark oder einen 
Bruchteil dieses Betrags 0,80 Reichsmark. Sie beträgt 
mindestens 3 Reichsmark.“ 
5 
Im 829 Abs. 1 wird 
a) unter c die Zahl 0,30 durch die Zahl 0,20 
b) unter d die Zahl O,so durch die Zahl 0.40 
ersetzt. 
6. Im 829 wird folgender Abs. 5 angefügt: 
(5) Der Reichsminister der Finanzen wird er— 
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und 
eines Ausschusses des Reichssstags die Wertpapier— 
steuer für solche Schuldverschreibungen inländischer 
Schuldner, die im Ausland zahlbar und zum 
Handel an einer deutschen Börse nicht zugelassen 
find, bis auf den im Abs J zu a bezeichneten 
Betrag zu ermäßigen. Dies gilt nur, falls die 
Steuerschuld bis zum 31. Dezember 1930 ent— 
standen ist. 
9. Im 855 werden die Worte „Ist bei Händler⸗ 
geschäften“ durch die Worte „Ist bei Geschäften“ ersetzt. 
10. 8 57 erhält folgende Fassung: 
„s 57 
(1) Wird bei einem Kaufgeschäfte vereinbart, daß 
die verkaufte Menge oder der verkaufte Betrag zurück⸗ 
zukaufen ist (Report⸗, Deport⸗, Kostgeschäft), so ist die 
Steuer nur einmal, und zwar von dug höheren Werte 
zu berechnen. 
(2) Die Steuer ermäßigt sich in den Fällen des 
Abs.1 
bei Gegenständen der im 8652 Abs. 1 zu d be— 
zeichneten Art für Händler- oder Kundengeschäfte 
auf 0,os Reichsmark für je 100 Reichsmark oder 
einen Bruchteil dieses Betrags, soweit es sich um 
Geschäfte handelt, die in amtlich zum Börsen⸗ 
terminhandel an einer inländischen Börse zu—⸗ 
zelassenen Wertpapieren nach den vom Börsen⸗ 
e festgesetzten Bedingungen abgeschlossen 
werden, 
7. Der 8 52 erhält folgende Fassung: 
d 62 
(1) Die Steuer beträgt für je 100 Reichsmark oder 
einen Bruchteil dieses Betraas 
IU II 
urHandler· fur Kunden⸗ fuͤr Privat ⸗ 
—X geschäfte geschäfte 
Aονν PαινοαR Reichsmark 
a) bei Schuld- und Rentenverschrei— 
bungen des Reichs, der VLaͤnder, 
inländischer Gemeinden (Gemeinde— 
verbaͤnde) und inlaͤndischer Ge 
meindekreditanstalten .......... 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
—X 0,04 O,04 
9
	        
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