Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 241
Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des
Verfahrens. Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:
ArtikelJ
Kapitalverkehrsteuer
Das Kapitalverkehrsteuergesetz wird wie folgt geändert:
1. Im 811
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt vier vom Hundert des
Wertes des Gegenstandes“,
b) wird im Abs. 5 der Satz 2 gestrichen.
2. Im 812 wird das Wort „zweieinhalb“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
3. Im 8 13 wird die Vorschrift zu dügestrichen.
b) bei Schuld- und Reutenverschrei—
bungen inländischer Körperschaften
städtischer oder läändlicher Grund—
besitzer, inländischer Grundkredit⸗
und Hypothekenbanken, inländischer
Schiffspfandbrief und Schiffsbe⸗
leihungsbanken, inländischer Sied⸗
lungsgesellschaften sowie inlän—
discher Eisenbahngesellschaften und
inländischer Gesellschaften, die dem
Bau oder Betriebe von Wasser
straßen dienen, sofern die Schuld
und Rentenverschreibungen mit staat⸗
licher Genehmigung ausgegeben sind
bei nicht unter a, h fallenden in⸗
ländischen Schuld- und Renten⸗
verschreibungen sowie bei sämtlichen!
auslaͤndischen Schuld- und Renten⸗
verschreibungen.
bei Aktien, Genußscheinen und An⸗
teilen im Sinne des 835 Abse!
zu a, soweit es sich nicht um An—
teile an Gesellschaften mit be—
schränkter Haftung (8 53) handelt,
sowie bei Bezugsrechten......
bei ausländischen Banknoten, aus—
ländischem Papiergeld und aus—
ländischen Geldsorten ........
t) bei auslaͤndischen Zahlungsmitteln,
die nicht unter e fallen ........
x) bei Waren
0,05
0,10
O,⁊o
1
Im 8 27 erhält Abs. J folgende Fassung:
(1) Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und
Rentenverschreibungen inländischer Schuldner, so—
bald die Urkunden erstmalig ausgegeben, veräußert,
verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen
Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder
sobald Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei
den übrigen Ürkunden entsteht die Steuerschuld,
sobald Geschäfte der im Satze J bezeichneten Art
erstmalig im Inland vorgenommen werden. Die
Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge
über Verwahrung oder Verwaltung von Wert—
papieren.
0,10
0,30
O,30
0,05
030
O,20
O,01
O.04
8
0,01
0.04
O,01
0,04
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig.
Höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Reichspfennig
aufzurunden.“
8. Der 8 53 erhält folgende Fassung:
—
Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung für je 100 Reichsmark oder einen
Bruchteil dieses Betrags 0,80 Reichsmark. Sie beträgt
mindestens 3 Reichsmark.“
5
Im 829 Abs. 1 wird
a) unter c die Zahl 0,30 durch die Zahl 0,20
b) unter d die Zahl O,so durch die Zahl 0.40
ersetzt.
6. Im 829 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5) Der Reichsminister der Finanzen wird er—
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und
eines Ausschusses des Reichssstags die Wertpapier—
steuer für solche Schuldverschreibungen inländischer
Schuldner, die im Ausland zahlbar und zum
Handel an einer deutschen Börse nicht zugelassen
find, bis auf den im Abs J zu a bezeichneten
Betrag zu ermäßigen. Dies gilt nur, falls die
Steuerschuld bis zum 31. Dezember 1930 ent—
standen ist.
9. Im 855 werden die Worte „Ist bei Händler⸗
geschäften“ durch die Worte „Ist bei Geschäften“ ersetzt.
10. 8 57 erhält folgende Fassung:
„s 57
(1) Wird bei einem Kaufgeschäfte vereinbart, daß
die verkaufte Menge oder der verkaufte Betrag zurück⸗
zukaufen ist (Report⸗, Deport⸗, Kostgeschäft), so ist die
Steuer nur einmal, und zwar von dug höheren Werte
zu berechnen.
(2) Die Steuer ermäßigt sich in den Fällen des
Abs.1
bei Gegenständen der im 8652 Abs. 1 zu d be—
zeichneten Art für Händler- oder Kundengeschäfte
auf 0,os Reichsmark für je 100 Reichsmark oder
einen Bruchteil dieses Betrags, soweit es sich um
Geschäfte handelt, die in amtlich zum Börsen⸗
terminhandel an einer inländischen Börse zu—⸗
zelassenen Wertpapieren nach den vom Börsen⸗
e festgesetzten Bedingungen abgeschlossen
werden,
7. Der 8 52 erhält folgende Fassung:
d 62
(1) Die Steuer beträgt für je 100 Reichsmark oder
einen Bruchteil dieses Betraas
IU II
urHandler· fur Kunden⸗ fuͤr Privat ⸗
—X geschäfte geschäfte
Aονν PαινοαR Reichsmark
a) bei Schuld- und Rentenverschrei—
bungen des Reichs, der VLaͤnder,
inländischer Gemeinden (Gemeinde—
verbaͤnde) und inlaͤndischer Ge
meindekreditanstalten ..........
Reichsgesetzbl. 1925 1
—X 0,04 O,04
9