Beobachtung, dass sich solche Unternehmungen nur erhalten, wo eine
hervorragende Autorität an der Spitze steht, die als solche von allen
Mitgliedern anerkannt ist, und sich ihr daher alle willig unterordnen;
während das Unternehmen sich auflöst, sobald diese Persönlichkeit
zurücktritt und es nicht gelingt, einen ganz ausreichenden Ersatz zu
schaffen, was, wie erwähnt, besondere Schwierigkeiten hat,
Der landwirtschaftliche Grossbetrieb, das bleibt schliesslich her-
vorzuheben, steht heutigen Tages dem Fabrikbetriebe ausserordentlich
nahe und erfordert mehr und mehr kaufmännische Handhabung. Auch
der tüchtigste Praktiker, der technisch allen agrarischen Anforderungen
genügt, kommt heutigen Tages nicht vorwärts, wenn er nicht zugleich
ein guter Finanzmann ist und kaufmännische Umsicht besitzt. Wird
das anerkannt, so wird zugegeben werden müssen, dass der genossen-
schaftliche Betrieb dabei auf alle die Schwierigkeiten stösst, die mit
einem Fabrikbetrieb verbunden sind. Der Leiter muss nach seiner
ganzen Bildung und Lebensstellung in einem Gegensatze zu den Ar-
beitern stehen. Bei intensiver Kultur ist die Beschäftigung eine sehr
verschiedenartige, der Ertrag ein schwankender. Es treten daher all
die Schwierigkeiten hervor, welche oben angegeben wurden. Und wo
die Produktivassociationen sich nicht einmal bei dem sehr viel güns-
tiger dastehenden Handwerk, wie wir später sehen werden, entwickeln
und halten konnten, ist für sie bei der Landwirtschaft noch viel we-
niger Aussicht vorhanden.
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Die Vererbung an Grund und Boden.
Zeitschrift für die gesamten Staatswissenschaften 1854. Helferich, Das
Grunderbrecht.
Rodbertus-Jagetzow, Zur Erklärung und Abhilfe der heutigen Kreditnot. I.
1867, II. Berlin 1868.
Z. Brentano, Die Entwicklung des englischen Erbrechts in das Grundeigen-
Berlin 1898.
J. Conrad, Die Fideikommisse in den östlichen Provinzen Preussens. Festgabe
für G. Hanssen. Tübingen 1889.
Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. LXI. Leipzig 1895.
Hager, Fideikommisse. Jena 1897.
E. Morite, Die Familienfideikommisse Preussens. Berlin 1901.
Die Zersplitterung des Grund und Bodens wird, wie ausgeführt,
besonders durch eine gleiche freie Erbteilung begünstigt, ja sie ist kaum
zu vermeiden, so lange dieselbe besteht, deshalb ist von jeher, sobald
der Grundbesitz eine politische Bedeutung gewann, auch derselben ent-
gegen zu wirken gesucht. Hierbei ist nun vielfach auf der anderen
Seite ins Extrem gegangen und eine prinzipielle Begünstigung der
Konzentrierung des Grundbesitzes in einzelnen Händen ausgesprochen.
Dazwischen liegt eine ausserordentliche Mannigfaltigkeit der gesetz-
zeberischen und usuellen Einrichtungen.
Bei dem beweglichen Vermögen ist besonders unter dem Kinfluss
der Napoleonischen Gesetzgebung das gleiche Recht der natürlichen
Erben immer allgemeiner anerkannt und eingebürgert. Nur wo eine
besondere Veranlassung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines
Kindes vorliegt, pflegt in dem Testamente eine Ausnahme gemacht zu
bum.