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werden. Diese Auffassung hat man auch immer allgemeiner auf den
Grundbesitz übertragen, obwohl derselbe seiner Natur nach eine andere
Behandlung verlangt. Im allgemeinen muss ein landwirtschaftliches Das ländliche
Gut, das heisst, ein grösseres oder kleineres Grundstück, welches vonGrundstück im
einem Gehöfte aus landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, als ein ge- EG
schlossenes Ganzes angesehen werden, welches, so lange sich die Ver-
hältnisse nicht ändern, als ein Ganzes zu behandeln ist. Als solches
wird es also auch im Erbfalle zu berücksichtigen sein, damit die Zer-
stückelung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, nicht allein aus persön-
lichen Rücksichten geschieht, Es wird deshalb bei der Vererbung da-
rauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Grundstück als Ganzes in die
Hand eines Erben übergeht, oder als Ganzes verkauft wird, wenn die
pekuniären Verhältnisse der Erben dieses nötig machen. Es wurde
aber bereits nachzuweisen gesucht, dass es wiederum im Interesse der
Volkswirtschaft liege, dass sich der Grund und Boden in der Familie
forterbt, damit der Besitzer in der Hoffnung wirtschaftet, dass die von
ihm auf dass Grundstück verwendete Mühe den eigenen Nachkommen
zu Gute kommt. Die Gesetzgebung wird deshalb darauf hinzuwir-
ken haben, dass der Uebergang an ein Mitglied der Familie erleichtert
wird. Ohne eine besondere Begünstigung des Uebernehmers des Grund-
stücks liegt aber bei mehreren gleichberechtigten Erben die Gefahr
ainer Ueberschuldung vor, wenn nicht ein erhebliches mobiles Kapital
noch ausserdem zur Verfügung steht. Handelt es sich um ein Gut
von hunderttausend Mark Wert, und es sind vier Erben vorhanden, so
müsste bei gleicher Erbteilung der Uebernehmende eine Schuldenlast
von 75,000 Mk. tragen, welches eine Ueberbürdung in sich schliessen
würde. Andernfalls bliebe nur der Verkauf oder die Zerstückelung
übrig. Alle drei Auswege sind aber möglichst zu vermeiden. Da man
nach Rodbertus annimmt, dass durchschnittlich alle 15 Jahre der ge-
sammte Grundbesitz in andere Hände übergeht, so kann man daraus
antnehmen, wie wichtig es ist, dass hierbei die richtige Form zur An-
wendung kommt, und welche schädliche und durchgreifende Wirkung
eine falsche auf die ganze Land- und Volkswirtschaft ausüben muss,
Die Begünstigung des Uebernehmers, um ihm seine AufgabeFideikommisse.
zu erleichtern, kann in sehr verschiedener Weise durchgeführt werden.
Die extremste Form ist die des Fideikommisses. Meistens tritt es als
Majorat auf, indem das älteste unter den männlichen Kindern das
Gut schuldenfrei ererbt, ohne dass die Geschwister einen Anspruch
darauf erheben können, ausser einer Abfindung in Rente. Seltener
sind Minorate, wo das jüngste Kind und Seniorate, wo der Aelteste der
Familie das Anrecht hat. Dem Inhaber ist im Allgemeinen das Recht
der Verschuldung, des Verkaufs und der Zerstückelung genommen. Er
nat nur ein Nutzniessrecht daran, auch er kann es nicht beliebig weiter
vererben, sondern die Erbfolge ist durch Statut festgelegt, Abwei-
shungen hiervon sind nur unter erschwerenden Bedingungen nach den
aormierten Bestimmungen zulässig,
Der Zweck der Einrichtung ist ausgesprochenermassen kein wirt-
schaftlicher, sondern ein rein sozialpolitischer. Sie hat zum Ziele, eine
Anzahl Familien künstlich im Besitz eines festfundierten Vermögens
zu erhalten, welches nach seinem Ursprunge aus alter Zeit in der
Hauptsache auf Grund und Boden basiert ist, während Kapitalfidei-