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Bedenken da
gegen.
zommisse dagegen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Weil nun
in der Gegenwart Vermögen mindestens ebenso gut in Kapital anzu-
legen und zu sichern ist, ausserdem der Besitz von Grund und Boden
weder in wirtschaftlicher, noch in politischer Hinsicht grössere Macht
ınd Bedeutung zu gewähren vermag, liegt kein Grund mehr vor, diese
Stütze einer Familie in konzentriertem Grund und Boden zu suchen.
Da ferner gerade geistige Vorzüge sich nicht mit Sicherheit vererben,
so ist nicht gesagt, dass durch die Stützung bestimmter Familien der
Staat eine wirkliche Förderung erfährt. Die Geschichte bietet keinen
Anhalt, dass Majoratsherren eine hervorragende Rolle gespielt und sich
um den Staat besondere Dienste erworben hätten. Die Zeit der ge-
borenen Geheimen Räte dürfte vorüber sein. Dies wird auch derjenige
anerkennen müssen, der die hohe Bedeutung einer Familientradition
und deshalb die Vorzüge einer alten Aristokratie anerkennt. Aber da
der Besitz wie Familienverbindungen an und für sich grosse Vorteile
in sich schliessen, und eine Basis bilden, auf welcher den Inhabern
leichter als Anderen ohne diese Vorteile ermöglicht ist, sich empor zu
arbeiten, wird auch ohne künstliche Unterstützung eine wirklich tüch-
tige Familie sich auf der bisherigen Höhe zu halten vermögen, wäh-
rend auf der anderen Seite in der neueren Zeit die Gefahr eine weit
grössere ist, durch die Prädestinierung des Besitzers grösserer Güter un-
geeignete Persönlichkeiten zur Verwaltung derselben gelangen zu lassen,
zum Nachteil der Familie und zum Nachteile der Volkswirtschaft. Je
schwieriger in der neueren Zeit der landwirtschaftliche Betrieb gewor-
den ist, um so bedeutsamer ist es, dass er nur. in die Hand der Per-
sönlichkeiten gelangt, welche das nötige Interesse uud Verständnis dafür
haben. Jede statutarische Bindung wird hierin naturgemäss schädlich
wirken. Der Majoratserbe, der eine besondere Neigung für den Staats-
dienst, militärische Laufbahn oder wissenschaftliche, künstlerische Thä-
tigkeit hat, ist gezwungen, Güter zu übernehmen, während der jüngere
Bruder als tüchtiger Landwirt davon ausgeschlossen ist. Der Gross-
grundbesitzer, der nur Töchter hat, kann denselben nur unbedeutende
Renten hinterlassen, die vielleicht vor 100 Jahren festgesetzt waren,
wo der Geldwert ein viel grösserer war, während der Spross einer
Seitenlinie, die ihm ganz fern steht, in sein Besitztum einrückt. So
kann dadurch, und wird häufig das Gegenteil von dem Wünschenswer-
ten erreicht. In unserer Zeit der Kreditwirtschaft muss die Erschwerung
oder gar Ausschliessung der Verpfändung des Grundstückes überall min-
destens eine KErschwerung angemessener Bewirtschaftung in sich
schliessen, und wiederholt ist dieser Umstand die Ursache gewesen, dass
Majoratsgüter nicht zu einer entsprechend intensiven Bewirtschaftung
übergeführt werden konnten.
Das hauptsächlichste Bedenken aber gegen Fideikommisse an
Grund und Boden geht dahin, dass sie die Latifundienbildung anbah-
nen; und es unterliegt keinem Zweifel, dass die vorhandenen Latifun-
dien nur auf diese künstliche Bindung zurückzuführen sind, und sie
längst einer Zerteilung unterworfen gewesen wären, wenn dieselbe nicht
gesetzlich und statutarisch ausgeschlossen wäre.
Dagegen ist einzuräumen, dass auf dem Wege der Verpachtung
heutigen Tages eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der ge-
bundenen Gutskomplexe möglich ist. Wenn neuerdings darauf hinge-