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teils hat sich das Entail sehr allgemein eingebürgert. Hiernach kann der
Besitzer eines Grundstücks für sich, seine lebenden Erben und für
einen noch ungeborenen ein oder mehrere Güter durch Stiftung für
anveräusserlich und unverschuldbar erklären. Erst der erwähnte, bei
der Stiftung noch ungeborene Erbe kann dann bei seiner Volljährigkeit
mit seinem Vorgänger gemeinsam die Geschlossenheit beseitigen, oder
wenn er in den Besitz gelangt ist, schon allein dieselbe auflösen. Die
Regel aber ist, dass schon der nächste lebende Erbe von Neuem die
Geschlossenheit ausspricht und dieselbe deshalb bei dem englischen
Grundbesitze sehr allgemein dauernden Charakter hat. Durch Gesetz
vom 10. August 1882 sind die Beschränkungen in erheblichem Masse
gemildert, indem der Besitzer das Recht erlangt hat, das Erbgut ganz
oder teilweise zu verkaufen und Pachtkontrakte über die Dauer seines
Lebens hinaus abzuschliessen, doch erhält er nicht die freie Verfügung
über den Erlös, der vielmehr den Stiftungspflegern zur Anlage über-
wiesen werden muss, sei es in sicheren Wertpapieren, sei es wieder in
anderen Grundstücken, Die Summe kann aber auch ganz oder teilweise
zu Meliorationen verwendet werden. Dadurch ist dem Privat-, wie
volkswirtschaftlichen Bedürfnisse Rechnung getragen, so dass eine Ver-
äusserung und Verteilung des Grund und Bodens den Verhältnissen
antsprechend vorgenommen werden kann.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass gerade die Einrichtung der
Entails die Grundlage für die Latifundienbildung in England, im Zu-
sammenhange mit der ganzen englischen Erbgesetzgebung an Grund
und Boden, gebildet hat, und es ist begreiflich, dass sich in keinem
Lande eine so energische und radikale Bewegung gegen die Erbgesetz-
yebung an Grund und Boden und die Konzentrierung des letzteren
in wenig Händen herausgebildet hat als gerade in England.
$ 21.
Das Anerbenrecht.
Beaulieu-Marconnay, Das bäuerliche Grunderbrecht. Oldenburg 1870.
A. v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im deut-
schen Reiche. Leipzig 1882.
J. Conrad, Die Verwertung des Rentenprinzips zur Sicherung unserer Grund-
jesitzverhältnisse. Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd. VI, 1893.
Die Vererbung des ländlichen‘ Grundbesitzes in Preussen. 5 Bde. Berlin
1897—1901. Herausgeg. von Prof. Sering.
Z. Fick, Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrhein. Bayern. Stuttgart 1895.
In der Erbgesetzgebung ist ein prinzipieller Unterschied einmal
zwischen dem grossen und kleinen Grundbesitz zu machen und ausser-
dem, was allerdings hiermit in Zusammenhang steht, ob dieselbe im
Interesse der besitzenden Familien oder behufs Erhaltung bestimmter
wohlarrondierter Grundstücke erlassen ist. Beidem grösseren Grund-
besitz ist die richtige Einsicht. und angemessene testamentarische Ver-
fügung im allgemeinen vorauszusetzen, bei dem bäuerlichen dagegen
durchaus nicht allgemein. Der Bauer pflegt sich nur selten zu ent-
schliessen, rechtzeitig ein Testament zu machen, er zieht es eher vor,
bei Lebzeiten sein Gut einem Kinde zu übergeben und sich, wie die
technische Bezeichnung lautet, auf Altenteil zu setzen, d. h. sich eine
jährliche Rente in Naturalien und Geld für Lebenszeit auszubedingen,
meist ohne selbst Verpflichtungen zu übernehmen, wodurch vielfach