Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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teils hat sich das Entail sehr allgemein eingebürgert. Hiernach kann der 
Besitzer eines Grundstücks für sich, seine lebenden Erben und für 
einen noch ungeborenen ein oder mehrere Güter durch Stiftung für 
anveräusserlich und unverschuldbar erklären. Erst der erwähnte, bei 
der Stiftung noch ungeborene Erbe kann dann bei seiner Volljährigkeit 
mit seinem Vorgänger gemeinsam die Geschlossenheit beseitigen, oder 
wenn er in den Besitz gelangt ist, schon allein dieselbe auflösen. Die 
Regel aber ist, dass schon der nächste lebende Erbe von Neuem die 
Geschlossenheit ausspricht und dieselbe deshalb bei dem englischen 
Grundbesitze sehr allgemein dauernden Charakter hat. Durch Gesetz 
vom 10. August 1882 sind die Beschränkungen in erheblichem Masse 
gemildert, indem der Besitzer das Recht erlangt hat, das Erbgut ganz 
oder teilweise zu verkaufen und Pachtkontrakte über die Dauer seines 
Lebens hinaus abzuschliessen, doch erhält er nicht die freie Verfügung 
über den Erlös, der vielmehr den Stiftungspflegern zur Anlage über- 
wiesen werden muss, sei es in sicheren Wertpapieren, sei es wieder in 
anderen Grundstücken, Die Summe kann aber auch ganz oder teilweise 
zu Meliorationen verwendet werden. Dadurch ist dem Privat-, wie 
volkswirtschaftlichen Bedürfnisse Rechnung getragen, so dass eine Ver- 
äusserung und Verteilung des Grund und Bodens den Verhältnissen 
antsprechend vorgenommen werden kann. 
Es unterliegt keinem Zweifel, dass gerade die Einrichtung der 
Entails die Grundlage für die Latifundienbildung in England, im Zu- 
sammenhange mit der ganzen englischen Erbgesetzgebung an Grund 
und Boden, gebildet hat, und es ist begreiflich, dass sich in keinem 
Lande eine so energische und radikale Bewegung gegen die Erbgesetz- 
yebung an Grund und Boden und die Konzentrierung des letzteren 
in wenig Händen herausgebildet hat als gerade in England. 
$ 21. 
Das Anerbenrecht. 
Beaulieu-Marconnay, Das bäuerliche Grunderbrecht. Oldenburg 1870. 
A. v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im deut- 
schen Reiche. Leipzig 1882. 
J. Conrad, Die Verwertung des Rentenprinzips zur Sicherung unserer Grund- 
jesitzverhältnisse. Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd. VI, 1893. 
Die Vererbung des ländlichen‘ Grundbesitzes in Preussen. 5 Bde. Berlin 
1897—1901. Herausgeg. von Prof. Sering. 
Z. Fick, Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrhein. Bayern. Stuttgart 1895. 
In der Erbgesetzgebung ist ein prinzipieller Unterschied einmal 
zwischen dem grossen und kleinen Grundbesitz zu machen und ausser- 
dem, was allerdings hiermit in Zusammenhang steht, ob dieselbe im 
Interesse der besitzenden Familien oder behufs Erhaltung bestimmter 
wohlarrondierter Grundstücke erlassen ist. Beidem grösseren Grund- 
besitz ist die richtige Einsicht. und angemessene testamentarische Ver- 
fügung im allgemeinen vorauszusetzen, bei dem bäuerlichen dagegen 
durchaus nicht allgemein. Der Bauer pflegt sich nur selten zu ent- 
schliessen, rechtzeitig ein Testament zu machen, er zieht es eher vor, 
bei Lebzeiten sein Gut einem Kinde zu übergeben und sich, wie die 
technische Bezeichnung lautet, auf Altenteil zu setzen, d. h. sich eine 
jährliche Rente in Naturalien und Geld für Lebenszeit auszubedingen, 
meist ohne selbst Verpflichtungen zu übernehmen, wodurch vielfach
	        
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