Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Anerbenrecht 
eine Ueberlastung der neuen Wirtschaft ausgesprochen ist. Die Ge- 
wohnheiten sind in dieser Beziehung ausserordentlich ungleich, 
Für die Konservierung des grossen Grundbesitzes braucht im 
allgemeinen der Staat nicht besonders einzutreten. Dieser vermag sich 
eher selbst zu schützen, wo seine Stellung wirtschaftlich gerechtfertigt 
ist. Bei dem Bauern dagegen ist, wie wir sahen, vielfach ein besonderer 
Schutz wünschenswert. In jedem Falle aber ist es nötig, dass die 
Eigenart des Grundbesitzes in der Erbgesetzgebung besondere Berück- 
sichtigung erfährt. 
Wo der mittlere und kleinere Besitz nach der Beobachtung. eines 
sesonderen Schutzes bedarf, wird die mildeste Art der Stütze in dem 
sogenannten Anerbenrecht zu finden sein. 
Es besteht darin, dass das Bauerngut im Intestaterbfalle in einer 
bestimmten Reihenfolge nach dem Alter den Erben zur Uebernahme 
angeboten wird und der Uebernehmer ein gewisses Vorzugsrecht zur 
Erleichterung in Anspruch nehmen kann. Diese Einrichtung bestand 
in alter Zeit ganz allgemein und ist erst im letzten Jahrhundert nach 
Beseitigung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in einigen Gegen- 
den ausser Gebrauch gekommen, aber noch gegenwärtig, wie wir sahen, 
sehr allgemein beibehalten. Der Unterschied gegenüber den Fidei- 
kommissen, der nicht überall genügend beachtet ist, liegt darin, dass 
vor allem dem Besitzer des Gutes die freie testamentarische Verfügung 
verbleibt, also damit die Anpassung an die persönlichen wie sachlichen 
Verhältnisse jederzeit vorbehalten ist; dass ebenso bei Lebzeiten der 
Besitzer das ungeschmälerte Verfügungsrecht behält und die Miterben 
nicht von der Teilnahme an der Erbschaft ausgeschlossen sind, sondern 
ihnen nur eine mässige Beschränkung auferlegt werden soll, die als 
notwendig erscheint, um dem Uebernehmer die Erhaltung des Besitzes 
zu erleichtern, ja vielfach erst zu ermöglichen. Bei einem Rückgang 
Jes Ertrages, wie er seit den siebziger Jahren in der Landwirtschaft 
stattgefunden hat, wird die Bevorzugung des Anerben mit einem Viertel 
des Grundwertes nur eine Ausgleichung des Risikos gegenüber den 
Miterben in sich schliessen, denen ein festes Kapital oder eine feste 
Rente hypothekarisch gesichert ist, während der Besitzer den Kampf 
mit den‘ Konjunkturen aufzunehmen hat und dabei den Verlust seines 
Erbteils riskiert. 
Es handelt sich hier nicht um die Begünstigung einer Person 
oder Familie, sondern nur um die Förderung der Stetigkeit des Besitzes 
und die Erhaltung eines abgerundeten Gutes im Interesse der Volks- 
wirtschaft, die eines wohl arrondierten und gut situierten Bauernstandes 
bedarf. Die Voraussetzung ist, dass die Benachteiligung der Miterben 
nicht erheblich ins Gewicht fällt, die heutigen Tages um so leichter 
verschmerzt wird, als dieselben in den Städten mehr Verdienst in Aus- 
sicht und mehr Chancen haben, sich emporzuarbeiten als auf dem 
Lande, selbst in der Stellung eines Besitzers. Der vielfach hervor- 
gehobene Einwand, dass die benachteiligten Erben dadurch unzufrieden 
gemacht und der Sozialdemokratie in die Arme getrieben würden, ist 
vollständig gegenstandslos, da noch in vielen Gegenden der Usus mit 
zschr starker Verkürzung des Anteils der Geschwister seit altersher 
erhalten ist und als etwas natürliches aufgefasst wird. Die Bevölkerung 
wird sich daher sehr bald allgemein in diese Bestimmungen hinein
	        
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