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Anerbenrecht
eine Ueberlastung der neuen Wirtschaft ausgesprochen ist. Die Ge-
wohnheiten sind in dieser Beziehung ausserordentlich ungleich,
Für die Konservierung des grossen Grundbesitzes braucht im
allgemeinen der Staat nicht besonders einzutreten. Dieser vermag sich
eher selbst zu schützen, wo seine Stellung wirtschaftlich gerechtfertigt
ist. Bei dem Bauern dagegen ist, wie wir sahen, vielfach ein besonderer
Schutz wünschenswert. In jedem Falle aber ist es nötig, dass die
Eigenart des Grundbesitzes in der Erbgesetzgebung besondere Berück-
sichtigung erfährt.
Wo der mittlere und kleinere Besitz nach der Beobachtung. eines
sesonderen Schutzes bedarf, wird die mildeste Art der Stütze in dem
sogenannten Anerbenrecht zu finden sein.
Es besteht darin, dass das Bauerngut im Intestaterbfalle in einer
bestimmten Reihenfolge nach dem Alter den Erben zur Uebernahme
angeboten wird und der Uebernehmer ein gewisses Vorzugsrecht zur
Erleichterung in Anspruch nehmen kann. Diese Einrichtung bestand
in alter Zeit ganz allgemein und ist erst im letzten Jahrhundert nach
Beseitigung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in einigen Gegen-
den ausser Gebrauch gekommen, aber noch gegenwärtig, wie wir sahen,
sehr allgemein beibehalten. Der Unterschied gegenüber den Fidei-
kommissen, der nicht überall genügend beachtet ist, liegt darin, dass
vor allem dem Besitzer des Gutes die freie testamentarische Verfügung
verbleibt, also damit die Anpassung an die persönlichen wie sachlichen
Verhältnisse jederzeit vorbehalten ist; dass ebenso bei Lebzeiten der
Besitzer das ungeschmälerte Verfügungsrecht behält und die Miterben
nicht von der Teilnahme an der Erbschaft ausgeschlossen sind, sondern
ihnen nur eine mässige Beschränkung auferlegt werden soll, die als
notwendig erscheint, um dem Uebernehmer die Erhaltung des Besitzes
zu erleichtern, ja vielfach erst zu ermöglichen. Bei einem Rückgang
Jes Ertrages, wie er seit den siebziger Jahren in der Landwirtschaft
stattgefunden hat, wird die Bevorzugung des Anerben mit einem Viertel
des Grundwertes nur eine Ausgleichung des Risikos gegenüber den
Miterben in sich schliessen, denen ein festes Kapital oder eine feste
Rente hypothekarisch gesichert ist, während der Besitzer den Kampf
mit den‘ Konjunkturen aufzunehmen hat und dabei den Verlust seines
Erbteils riskiert.
Es handelt sich hier nicht um die Begünstigung einer Person
oder Familie, sondern nur um die Förderung der Stetigkeit des Besitzes
und die Erhaltung eines abgerundeten Gutes im Interesse der Volks-
wirtschaft, die eines wohl arrondierten und gut situierten Bauernstandes
bedarf. Die Voraussetzung ist, dass die Benachteiligung der Miterben
nicht erheblich ins Gewicht fällt, die heutigen Tages um so leichter
verschmerzt wird, als dieselben in den Städten mehr Verdienst in Aus-
sicht und mehr Chancen haben, sich emporzuarbeiten als auf dem
Lande, selbst in der Stellung eines Besitzers. Der vielfach hervor-
gehobene Einwand, dass die benachteiligten Erben dadurch unzufrieden
gemacht und der Sozialdemokratie in die Arme getrieben würden, ist
vollständig gegenstandslos, da noch in vielen Gegenden der Usus mit
zschr starker Verkürzung des Anteils der Geschwister seit altersher
erhalten ist und als etwas natürliches aufgefasst wird. Die Bevölkerung
wird sich daher sehr bald allgemein in diese Bestimmungen hinein