Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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steuerreinertrag eingeschätzt sind. In den anderen Provinzen kann jedes 
landwirtschaftlich oder forstlich benutzte Grundstück in der Häferolle 
Aufnahme finden, und das dürfte den Verhältnissen’am meisten entsprechen. 
Im allgemeinen haben die männlichen vor den weiblichen, die 
älteren vor den jüngeren Nachkommen den Vorzug. In Teklen- 
burg und Uebbenbüren und in Schleswig kann der Vor- 
zug ausdrücklich den jüngeren Nachkommen zugesprochen werden, 
In Kassel bestimmt der Familienrat den Anerben. In Han- 
nover wird der Reinertrag geschätzt, wie er nach ordnungs- 
mässiger Benutzung zu erwarten steht. Nach Abzug der Lasten und 
Abgaben wird derselbe mit 20 kapitalisiert und der Kaufwert des In- 
ventars hinzugerechnet, Ebenso in Schleswig. In Brandenburg 
gilt der dreissigfache Grundsteuerreinertrag plus der zwanzigfachen 
Gebäudenutzung nach der Gebäudesteuer, in Schlesien der vierzig- 
fache Betrag des Grundsteuerreinertrags als Grundwert. In Kassel 
wird der Wert von einem zu berufenden Familienrate festgestellt, darf 
aber nicht unter dem 25 fachen, nicht über den 45fachen des Grund- 
steuerreintrags aufgenommen werden. Nur in Hannover und 
Schleswig hat der Anerbe den Anspruch auf eine Begünstigung und 
zwar von einem Drittel der Taxe. In den anderen preussischen Pro- 
vinzen ist eine Bevorzugung des Anerben nicht ausgesprochen, Dagegen 
ist in Braunschweig eine solche auf höchstens ein Drittel, in Olden- 
burg auf 15—40°%, vorgesehen. In Hessen hat der Familienrat 
bei der Wertfeststellung den Anerben so weit zu bevorzugen, als es 
im Interesse der dauernden Erhaltung des Gutes erforderlich ist. 
So wünschenswert an und für sich solche Offenhaltung ist, so 
gross ist die Gefahr, dass Streitigkeiten dadurch in der Familie herbei- 
geführt werden. Das bürgerliche Gesetzbuch überlässt die Regelung 
dieser Verhältnisse der Landesgesetzgebung, um dem bisherigen Usus 
in den einzelnen Gegenden, der, wie wir sahen, ein verschiedener ist, 
Rechnung tragen zu können. 
Die Wirkung dieser Gesetzgebung ist in den verschiedenen 
Gegenden sehr ungleich, entsprechend den bisherigen Gewohnheiten. 
Ende 1897 waren in Hannover 67008 Besitzungen, in West- 
falen 2512, Cassel 175, in Brandenburg 78, in Schlesien 43, in 
Schleswig-Holstein 30 in die Höferolle eingetragen. Hieraus er- 
giebt sich, dass die Gesetzgebung nur in zwei Provinzen eine wirkliche 
Bedeutung erlangt hat. Durch Gesetz vom 8. Juni 1896 ist das 
Anerbenrecht in Preussen bei Renten- und Ansiedlungsgütern obli- 
gatorisch, um die neu hergestellten Güter ungeteilt in der Hand 
leistungsfähiger Besitzer zu halten. 
Einen wesentlichen Fortschritt würde in dieser Beziehung schon 
eine Gesetzgebung bilden, welche bei der Vererbung des Grund und 
Bodens verlangte, dass nicht der Kauf- oder gemeine Wert zur Grund- 
lage der Erbteilung angenommen werden dürfe, sondern der Ertragswert. 
Das heisst, dass die Teilung nur nach dem Reinertrage zu geschehen 
habe, der im Durchschnitt der letzten Jahre thatsächlich erzielt ist, 
nicht aber nach dem Kapitalswert bestimmend sein soll, der bei et- 
waiger Kauflust im Moment erzielt werden kann. (Ansätze hierzu 
liegen bereits in dem bürgerlichen Gesetzbuch vor, z. B. $ 2049 
Abs. 1 und 2.) In dem letzteren Falle wird allein Rücksicht darauf
	        
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