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steuerreinertrag eingeschätzt sind. In den anderen Provinzen kann jedes
landwirtschaftlich oder forstlich benutzte Grundstück in der Häferolle
Aufnahme finden, und das dürfte den Verhältnissen’am meisten entsprechen.
Im allgemeinen haben die männlichen vor den weiblichen, die
älteren vor den jüngeren Nachkommen den Vorzug. In Teklen-
burg und Uebbenbüren und in Schleswig kann der Vor-
zug ausdrücklich den jüngeren Nachkommen zugesprochen werden,
In Kassel bestimmt der Familienrat den Anerben. In Han-
nover wird der Reinertrag geschätzt, wie er nach ordnungs-
mässiger Benutzung zu erwarten steht. Nach Abzug der Lasten und
Abgaben wird derselbe mit 20 kapitalisiert und der Kaufwert des In-
ventars hinzugerechnet, Ebenso in Schleswig. In Brandenburg
gilt der dreissigfache Grundsteuerreinertrag plus der zwanzigfachen
Gebäudenutzung nach der Gebäudesteuer, in Schlesien der vierzig-
fache Betrag des Grundsteuerreinertrags als Grundwert. In Kassel
wird der Wert von einem zu berufenden Familienrate festgestellt, darf
aber nicht unter dem 25 fachen, nicht über den 45fachen des Grund-
steuerreintrags aufgenommen werden. Nur in Hannover und
Schleswig hat der Anerbe den Anspruch auf eine Begünstigung und
zwar von einem Drittel der Taxe. In den anderen preussischen Pro-
vinzen ist eine Bevorzugung des Anerben nicht ausgesprochen, Dagegen
ist in Braunschweig eine solche auf höchstens ein Drittel, in Olden-
burg auf 15—40°%, vorgesehen. In Hessen hat der Familienrat
bei der Wertfeststellung den Anerben so weit zu bevorzugen, als es
im Interesse der dauernden Erhaltung des Gutes erforderlich ist.
So wünschenswert an und für sich solche Offenhaltung ist, so
gross ist die Gefahr, dass Streitigkeiten dadurch in der Familie herbei-
geführt werden. Das bürgerliche Gesetzbuch überlässt die Regelung
dieser Verhältnisse der Landesgesetzgebung, um dem bisherigen Usus
in den einzelnen Gegenden, der, wie wir sahen, ein verschiedener ist,
Rechnung tragen zu können.
Die Wirkung dieser Gesetzgebung ist in den verschiedenen
Gegenden sehr ungleich, entsprechend den bisherigen Gewohnheiten.
Ende 1897 waren in Hannover 67008 Besitzungen, in West-
falen 2512, Cassel 175, in Brandenburg 78, in Schlesien 43, in
Schleswig-Holstein 30 in die Höferolle eingetragen. Hieraus er-
giebt sich, dass die Gesetzgebung nur in zwei Provinzen eine wirkliche
Bedeutung erlangt hat. Durch Gesetz vom 8. Juni 1896 ist das
Anerbenrecht in Preussen bei Renten- und Ansiedlungsgütern obli-
gatorisch, um die neu hergestellten Güter ungeteilt in der Hand
leistungsfähiger Besitzer zu halten.
Einen wesentlichen Fortschritt würde in dieser Beziehung schon
eine Gesetzgebung bilden, welche bei der Vererbung des Grund und
Bodens verlangte, dass nicht der Kauf- oder gemeine Wert zur Grund-
lage der Erbteilung angenommen werden dürfe, sondern der Ertragswert.
Das heisst, dass die Teilung nur nach dem Reinertrage zu geschehen
habe, der im Durchschnitt der letzten Jahre thatsächlich erzielt ist,
nicht aber nach dem Kapitalswert bestimmend sein soll, der bei et-
waiger Kauflust im Moment erzielt werden kann. (Ansätze hierzu
liegen bereits in dem bürgerlichen Gesetzbuch vor, z. B. $ 2049
Abs. 1 und 2.) In dem letzteren Falle wird allein Rücksicht darauf