Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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yenommen, wie viel den Miterben ausgezahlt werden kann, wenn auch 
nur in der Hoffnung auf eine spätere Besserung der vorliegen- 
den Verhältnisse. Auf Grund des Ertragswertes wird man dem Ueber- 
nehmer gerecht werden und ihm nur die Last aufbürden, die er unter 
den vorliegenden Verhältnissen allein zu tragen vermag. Der Stand- 
punkt des Landwirtes kommt dabei zur Geltung, von dem aus ein Gut 
aben betrachtet werden will. 
An diese Erörterung wäre die Besprechung der Rentengüter zu 
schliessen, die gleichfalls ein Mittel zur Conservierung wohl arrondierter 
Güter bilden sollen und dem Anerbenrecht unterworfen sind. Wir ver 
weisen jedoch auf das im $ 19 Gesagte. 
Noch einen Schritt weiter ist Rodbertus-Jagetzow gegangen,Rentenprinzip. 
der den ländlichen Grund und Boden überhaupt nicht als Kapital, sondern 
nur als Rentenfond behandelt sehen will. Nach ihm ist der Reiner- 
trag nicht nur die natürliche Basis des Wertes des Grund und Bodens, 
sondern er repräsentiert diesen Wert selbst. Die Rente sollte daher 
auch allein für die Schätzung in Rechnung kommen, während allgemein 
3ach dem Zinsfuss der Reinertrag kapitalisiert und der so gefundene 
Kapitalswert beim Kauf, der Vererbung, wie bei der Beleihung in 
Rechnung gezogen wird. Dieser Kapitalswert verändert sich aber mit 
der Höhe des Zinsfusses, auch wenn der Reinertrag derselbe bleibt. 
Bei 10,000 Mk. Reinertrag wird das Gut zu 5%, auf 200000 Mk., 
bei 4%, auf 250000 Mk., bei 6%, dagegen nur auf 166 000 Mk. be- 
wertet. Bei einem Steigen des Zinsfusses hat mithin der Unternehmer 
den Nachteil durch die Entwertung des Grundstückes, während das 
Kapital der Miterben wie des Verkäufers in unveränderter Höhe auf 
dem Grundstücke ruhen bleibt, wodurch es einen höheren Prozentsatz 
des Gutswertes in Anspruch nimmt. Bei einem Sinken des Zins- 
fusses, wie er bei Entwicklung der Kultur auch fernerhin noch an- 
zunehmen sein wird, findet allerdings das Entgegengesetzte statt, und 
der Uebernehmer ist gegenüber den Miterben im Vorteil. Rodber- 
tus wollte nun überhaupt die Behandlung des Gutes als Kapital ge- 
setzlich ausgeschlossen sehen und auch bei Verkauf und Beleihung nur 
die Berechnung und Eintragung von Renten gestatten, indem er aus- 
führte, das Gut sei nur Rentenfond und könnte nur Rente liefern, 
während man ihm bei der Beleihung‘ zumute, Kapital nach der Kün- 
digung herauszugeben, wozu es nicht im stande sei, Das ist offenbar 
zu weit gegangen. In beiden Fällen kann es für den Landwirt vor- 
teilhafter sein, sich zu einer Kapitalszahlung zu verpflichten, um da- 
für bessere Bedingungen zu erlangen, da die Hypotheken vielfach ge- 
"ade deshalb gesucht sind, weil sie ein bestimmtes Kapital garantieren, 
ind der Landwirt braucht keinen Anspruch an das Gut zu erheben, 
Kapital herauszugeben, wenn er entweder in einiger Zeit eigenes Ka- 
pital in die Hand bekommt, um die Schuld zu tilgen, oder dieses von 
anderer Seite erwarten kann. Es liegt deshalb kein Grund vor, es 
ihm zu verwehren, hier mit Kapital zu operieren. Der Verkäufer wie 
der Gläubiger können leicht den Landwirt zur Umgehung zwingen, 
der dann durch das Gesetz nur ungünstigere Bedingungen erlangen würde. 
Anders steht die Sache allerdings im Erbfalle an ländlichen 
Grundstücken. Hier haben die Erben nur den Anspruch auf einen 
Anteil am Reinertrax: und erst dann wird der Uebernehmer auf der-
	        
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