selben Stufe wie die Miterben stehen und umgekehrt, wenn es sich nur
um die Teilung des Reinertrages handelt. Hier liegt allerdings
der Fall vor, dass man aus dem Grundstück Kapital herausziehen
will und dem Besitzer zumutet, Kapital zu zahlen, wo dasselbe nicht
vorhanden ist, wenn den Miterben das Recht eingeräumt wird,
Kapitalauszahlung zu verlangen. Liefert ein Grundstück 4000 M.
Reinertrag und es sind vier Erben vorhanden, so hat jeder den An-
spruch auf je 1000 M. Rente, das vermag das Gut zu liefern und der
Grundbesitzer zu zahlen. Spricht man dagegen jedem Erben 25 000 M.
zu und räumt jedem das Recht ein, die eingetragene Summe nach
einem oder ein paar Jahren zu kündigen und Auszahlung zu verlangen,
so vermag das Gut dieses nicht zu leisten und in den meisten Fällen
auch nicht der Besitzer. Man mutet ihm zu, was der Natur seines
Besitztums nicht entspricht Weist man dagegen die Miterben allein
auf Rente an, so ist eben auch die Unkündbarkeit damit ausgesprochen,
welche der Natur der Sache nach von den Miterben zugestanden
werden muss, und dem Uebernehmer erst ein gesicherte Stellung giebt.
Nur wenn er die Rente nicht zu zahlen vermag, muss er allerdings
einem leistungsfähigerem Landwirte Platz machen, von dem dann
auch Kapitalszahlung verlangt werden kann.
Ein naheliegender Einwand dagegen dürfte sein, dass für viele
Miterben das Kapital selbst von höchster Wichtigkeit ist, z. B. für
einen Kaufmann, einen Industriellen oder Handwerker, der das Kapital
gebraucht, um sich selbständig zu machen, oder einen Landwirt, um sich
anzukaufen, während sie mit der Rente sich keine Selbständigkeit
schaffen können. Rodbertus selbst hat schon den Ausweg der Er-
richtung von Rentenbanken angegeben, welche die Vermittlung über-
nehmen sollen und über die Beträge Rentenbriefe ausstellen, welche
den Berechtigten ausgehändigt und von ihnen gegen Kapital verkauft
werden können, da sich stets Liebhaber dafür finden, denen nur an
dem Bezuge von Renten gelegen ist. Auf solche Weise könnte die
Erhaltung des Gutes in der Familie wesentlich erleichtert werden,
ohne die Miterben zu schädigen.
Kapitel III.
Landwirtschaftliches Kreditwesen.
Grundkredit,
$ 22.
Das Wesen des Agrarkredites.
In unserer Zeit der Kreditwirtschaft ist für den Landwirt eine
Erleichterung des Kredites von höchster Bedeutung, und wir haben
deshalb zu untersuchen, in welcher Weise er denselben in Anspruch
zu nehmen genötigt ist, und wie seinen berechtigten Anforderungen
am zweckmässigsten entsprochen werden kann,
Der Landwirt nimmt unter unseren Verhältnissen bei grösseren
Gütern fast stets, bei mittleren und kleineren meistens, bei dem Ankauf
und bei erblicher Uebernahme Kredit in Anspruch; entweder, weil
er ein grösseres Gut zu erwerben strebt, als er bar bezahlen kann,
oder weil er einen "Teil seines Vermögens als Betriebskapital in der
Hand behalten will, um damit eine Hebung der Wirtschaft durch-