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sind die Hypothekenbanken einer Konzessionspflicht, sowie einer staatlichen
Beaufsichtigung unterworfen. Ihre Geschäftsthätigkeitist beschränkt,
und die neu zu gründenden sind auf die bei den Landschaften besprochenen
Thätigkeiten allein angewiesen, während es noch gemischte Hypothekenbanken
älterer Entstehung giebt, welche auch sonstige Bankgyeschäfte
machen. Die Wertermittlung der Grundstücke ist zwar den
Banken überlassen, doch müssen die dafür, aufgestellten Normen der
Aufsichtsbehörde unterbreitet werden. Die Beleihung darf im Allgeneinen
60%, des gefundenen Wertes nicht überschreiten. Den Bundesstaaten
ist es aber überlassen, bei landwirtschaftlichen Grundstücken
Jie Grenze bis auf 66%/,%, zu erhöhen, was in Preussen durch das
landwirtschaftliche Ministerium geschehen ist. Mindestens zur Hälfte
müssen die Hypotheken auf landwirtschaftlichen Grundstücken amortisationspflichtig
sein. In Bayern dürfen nur amortiserbare Hypothekendarlehen
von ihnen gewährt werden. Die Ausgabe von kündbaren
Pfandbriefen ist untersagt.
Leider ist gerade in der letzten Zeit durch das zu Grundegehen
zweier bedeutender Hypothekenbanken, der preussischen Bodenkreditaktienbank
und der deutschen Grundkreditbank der Beweis geliefert,
dass die bisherigen Bestimmungen und auch die Staatsaufsicht nicht
ausreichen, um die Inhaber der Hypothekenbriefe vor Schaden zu
bewahren.
Im Auslande sind die Hypothekenbanken von noch grösserer
Bedeutung als in Deutschland, besonders wo es an landschaftlichen
[nstituten fehlt. In Frankreich wurde 1852 der cr6dit foncier de
France gegründet, dem auch einige Konkurrenzanstalten zur Seite
traten. Die Thätigkeit des Institutes hat ihren Schwerpunkt aber in der
Beleihung städtischer Grundstücke.
In Oesterreich wurde 1855 die österreichische Nationalbank
ermächtigt, eine Abteilung für Hypothekarkredit zu errichten. Ausserdem
bestehen noch 5 Hypothekenbanken. Abgesehen von der erstgenannten
sind dieselben aber keine reinen Hypothekenbanken, sondern
mit gemischter Bankthätigkeit. 1898 zirkulierten von sämtlichen 732
Mill. Kronen in Pfandbriefen.
In der neueren Zeit werden dem grösseren Grundbesitz erhebliche
Summen von den Versicherungsanstalten, namentlich den Lebensversicherungsanstalten
zugeführt, während die Sparkassen dem Bauernstande
hypothekarisch Vorschüsse gewähren. Wenn dieselben auch
meistens nur kündbar gewährt werden, so sind sie im allgemeinen doch
dauernd und sicher der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Vielfach
wird auch Amortisation verlangt. Dadurch gewähren diese Anstalten
gerade der Landwirtschaft einen Ersatz für die Hypothekenbanken.
Ausland.
8 25.
Der Personalkredit.
Kraus, Die Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine. Bonn 1877.
£6H, Die bäuerlichen Darlehenskassen nach Raiffeisen. Würzburg 1878.
E. J. Becker, Die Reform des Hypothekenwesens, Berlin 1867.
A. ’v. György, Die Mängel der Kreditorganisation des Kleingrundbesitzes.
Budapest 1885.
Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie, II. Teil. 3, Aufl,