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sind die Hypothekenbanken einer Konzessionspflicht, sowie einer staat-
lichen Beaufsichtigung unterworfen. Ihre Geschäftsthätigkeitist beschränkt,
und die neu zu gründenden sind auf die bei den Landschaften bespro-
chenen Thätigkeiten allein angewiesen, während es noch gemischte Hypo-
thekenbanken älterer Entstehung giebt, welche auch sonstige Bank-
gyeschäfte machen. Die Wertermittlung der Grundstücke ist zwar den
Banken überlassen, doch müssen die dafür, aufgestellten Normen der
Aufsichtsbehörde unterbreitet werden. Die Beleihung darf im Allge-
neinen 60%, des gefundenen Wertes nicht überschreiten. Den Bundes-
staaten ist es aber überlassen, bei landwirtschaftlichen Grundstücken
Jie Grenze bis auf 66%/,%, zu erhöhen, was in Preussen durch das
landwirtschaftliche Ministerium geschehen ist. Mindestens zur Hälfte
müssen die Hypotheken auf landwirtschaftlichen Grundstücken amorti-
sationspflichtig sein. In Bayern dürfen nur amortiserbare Hypotheken-
darlehen von ihnen gewährt werden. Die Ausgabe von kündbaren
Pfandbriefen ist untersagt.
Leider ist gerade in der letzten Zeit durch das zu Grundegehen
zweier bedeutender Hypothekenbanken, der preussischen Bodenkredit-
aktienbank und der deutschen Grundkreditbank der Beweis geliefert,
dass die bisherigen Bestimmungen und auch die Staatsaufsicht nicht
ausreichen, um die Inhaber der Hypothekenbriefe vor Schaden zu
bewahren.
Im Auslande sind die Hypothekenbanken von noch grösserer
Bedeutung als in Deutschland, besonders wo es an landschaftlichen
[nstituten fehlt. In Frankreich wurde 1852 der cr6dit foncier de
France gegründet, dem auch einige Konkurrenzanstalten zur Seite
traten. Die Thätigkeit des Institutes hat ihren Schwerpunkt aber in der
Beleihung städtischer Grundstücke.
In Oesterreich wurde 1855 die österreichische Nationalbank
ermächtigt, eine Abteilung für Hypothekarkredit zu errichten. Ausser-
dem bestehen noch 5 Hypothekenbanken. Abgesehen von der erst-
genannten sind dieselben aber keine reinen Hypothekenbanken, sondern
mit gemischter Bankthätigkeit. 1898 zirkulierten von sämtlichen 732
Mill. Kronen in Pfandbriefen.
In der neueren Zeit werden dem grösseren Grundbesitz erhebliche
Summen von den Versicherungsanstalten, namentlich den Lebensver-
sicherungsanstalten zugeführt, während die Sparkassen dem Bauern-
stande hypothekarisch Vorschüsse gewähren. Wenn dieselben auch
meistens nur kündbar gewährt werden, so sind sie im allgemeinen doch
dauernd und sicher der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Viel-
fach wird auch Amortisation verlangt. Dadurch gewähren diese Anstal-
ten gerade der Landwirtschaft einen Ersatz für die Hypothekenbanken.
Ausland.
8 25.
Der Personalkredit.
Kraus, Die Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine. Bonn 1877.
£6H, Die bäuerlichen Darlehenskassen nach Raiffeisen. Würzburg 1878.
E. J. Becker, Die Reform des Hypothekenwesens, Berlin 1867.
A. ’v. György, Die Mängel der Kreditorganisation des Kleingrundbesitzes.
Budapest 1885.
Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie, II. Teil. 3, Aufl,