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und Hof verdrängt wären. Der Wucherer benutzt gerade den Moment,
wo er weiss, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, um ihm
seine Forderung zu präsentieren, dadurch zu exorbitanten Zinsbewilligungen
zu drängen, und schliesslich die öffentliche Versteigerung des
Grundstücks zu veranlassen, wobei er dasselbe womöglich zu einem
Spottpreise selbst erwirbt. Es wird deshalb die Aufgabe sein, gerade
wo der bäuerliche Besitz verbreitet ist, derartige Vereine zu gründen,
um den in Geldangelegenheiten meist sehr unerfahrenen Bauern vor
Uebervorteilung zu schützen.
Deckung des Die Behandlung des Real- und Personalkredites ist nach dem
Real- u. Per- Gesagten eine sehr verschiedenartige. Ihre Verbindung bei ein und
ES demselben Institute gewährt insbesondere bei den Anstalten, welche
urch dieselbe m . % +
Bank Sich an den grösseren Grundbesitzer wenden, keinen Vorteil, hat dagegen
seine nicht unerheblichen Bedenken. Besonders die genossenschaftlichen
Institute sind mit der Befriedigung des Realkredits vollauf
beschäftigt. Der Geschäftsgang ist ein einfacher. An der Spitze stehen
meist Landwirte, die hierfür völlig ausreichen, aber nicht die kaufmännische
Umsicht und Routine besitzen, um weiterer bankmässiger Thätigkeit zur
Gewährung von Personalkredit und Leitung und Ueberwachung eines
schnellen und bedeutenden Geldumsatzes gewachsen zu sein. Hier
wird die Durchführung einer Arbeitsteilung unbedingt am Platze sein.
Anders bei kleinen lokalisierten Genossenschaften, die dem kleinen
Grundbesitz entgegenkommen wollen. Hier wird bei geringem
Umsatze, genauer Personal- und Lokalkenntnis bei den leitenden Persönlichkeiten
im Zusammenhange mit Zentralbanken die Vereinigung
thunlich sein. Hier ist deshalb wiederum auf die Vorschläge von
Rodbertus und Becker zu verweisen.
Die kleinen Genossenschaftsbanken haben leicht Schwierigkeit das
nötige Geld zu beschaffen und überschüssiges unter zu bringen. Für
sie ist deshalb der Anschluss an ein grösseres Geldinstitut unerlässlich.
Die deutsche Reichsbank eröffnet Genossenschaften nur den Kontokorrentverkehr,
wenn sie mindestens ein KEigenvermögen von 15000
Mark haben. Die kleineren waren daher auf Privatbanken angewiesen.
Um sie von diesen unabhängig zu machen, und den landwirtschaftlichen
Personalkredit damit zu unterstützen, wurde in Preussen durch Gesetz
vom 31. Juli 1895 eine Centralgenossenschaftskasse, die nach mehrfacher
Steigerung: jetzt mit einem Kapital von 50 Millionen Mark ausgestattet
ist, gegründet, welche bereits einen gewaltigen Umsatz (1898
schon von einer halben Milliarde) erlangt und sehr segensreich gewirkt
hat.