Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Jdeutende Kapitalien dazu erforderlich sind, die durch unvorhergesehene 
Umstände völlig verloren gehen können. Hieraus ergiebt sich, dass 
in mannichfacher Hinsicht der Bergbau anders beurteilt und nament- 
lich von der Staatsverwaltung behandelt werden muss, als die bisher 
betrachteten Produktionszweige. 
Das Rechtsverhältnis der natürlichen Lager ist schon ausser- 
ordentlich früh in einer besonderen Weise ausgebildet und gehand- 
habt, aber allerdings in sehr verschiedener Weise aufgefasst. Vor 
allem trennte man früh das Recht auf die Mineralien vom Grund- 
eigentume an der Erdoberfläche. Schon in Phönieien, im alten Rom 
und Griechenland; in England und Spanien im Beginne unserer 
Zeitrechnung, dann in Deutschland im Mittelalter, wurde der Staat als 
Eigentümer der unterirdischen Mineralvorräte angesehen, nicht aber der 
Grundbesitzer, so dass dem Staat seinerseits die Befugnis zustand, jedem 
Beliebigen das Recht der Ausbeutung mit Vorbehalt des Obereigen- 
tumsrechtes unter staatlicher Aufsicht unter bestimmten Bedingungen 
zu übertragen. Nur war dem Entdecker unterirdischer Schätze ein 
yewisser Anteil in Aussicht gestellt, um die Nachforschung anzuregen. 
Nach dem neueren französischen Rechte ist die Gewinnung an sämt- 
lichen Mineralien mit gewissen Abweichungen für die Einzelnen ge- 
setzlich geregelt. Namentlich in Deutschland sind nur bestimmte 
Mineralarten einer besonderen rechtlichen Ordnung unterworfen, während 
ausdrückliche Freierklärungen für einzelne Mineralien stattfanden. 
Nach gemeinem Rechte in Deutschland hatte, wie erwähnt, der Landes- 
herr allein die Konzessionierung zum Bergwerk- und Salinenbetriebe 
zu erteilen, wofür dann ein ‚bedeutender Teil, meist ein Zehntel des 
Bruttoertrages, an den Staat zu entrichten war. Eine lange Zeit stand 
vor allem in Preussen und in Oesterreich auch der Privatbergbau 
ınter der Direktion des Staates. was zum Teil erst in späterer Zeit 
verlassen wurde. 
Das sächsische Berggesetz von 1851 und das österreichische 
Gesetz von 1854 behielten das Salz, aber auch nur dieses, zur Ge- 
winnung ausschliesslich dem Staate vor. Im übrigen beseitigten sie die 
Vorrechte des Staates, insbesondere das Recht, sich jedes beliebige Feld 
Zu reservieren. Ausser dem Salze sind die dem Grundeigentümer nicht 
vesonders vorbehaltenen Mineralien der Bergbaufreiheit unterworfen. Hier- 
nach kann Jeder das Recht erwerben nach Mineralien zu schürfen, d. h. 
Versuchsarbeiten zur Feststellung des unterirdischen Bestandes anzu- 
stellen, und im Fall der Entdeckung von Mineralien in seinem Schürf- 
felde mit demselben beliehen zu werden. In Preussen wurde durch 
Gesetz vom 12. Mai 1851 den Privatbergwerksbesitzern mit geringen 
Beschränkungen die freie Verfügung über ihr Eigentum übertragen. 
Noch weiter geht das Gesetz vom 21, Mai 1860, welches die Aufsichts- 
rechte des Staates bis auf die Sicherheitspolizei und die Verhütung des 
Raubbaues beseitigt. Das Gesetz vom 24. Juni 1865 bildet den frei- 
händlerischen Gesichtspunkt noch weiter aus, wie er bisher schon in 
den links rheinischen Landesteilen bestanden hatte. In einzelnen Pro- 
vinzen bestehen aber noch gewisse Ausnahmen. In den vormals säch- 
sischen Landesteilen sind noch jetzt die Kohlen, in Schlesien die 
Eisenerze, in Hannover Salz- und Soolquellen dem Grundeigentümer 
vorbehalten. 
Rechtsver- 
hältnis. 
Conrad. Grundriss d. polit. Oekonomie. II, Teil. 3. Aufl.
	        
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