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eigentümer des Bergwerks mit ihrer Kuxzahl in dem Grundbuche ein-
getragen. Der Gewerke, wie diese Teilhaber heissen, ist nach Verhältnis
seines Anteils zum Anteil an der Ausbeute berechtigt, aber auch zu
den als notwendig anerkannten Beiträgen verpflichtet, von denen er
sich nur durch Verzicht auf seinen Anteil befreien kann. In der
neueren Zeit hat aber die Form der Aktiengesellschaft mehr und
mehr die der Gewerkschaft verdrängt und ist die durchaus herrschende
yeworden.
Frage der Ver- Bei der hohen Bedeutung, welche der Bergbau als Grundlage für
staatlichung. die Industrie und das ganze wirtschaftliche Leben besitzt; ferner bei
der Beschränktheit des Vorrats an mineralischen Lagerstätten, wodurch
sich leicht ein bedeutsames Monopol der Bergwerksbesitzer herausbilden
kann, liegt die Frage nahe, ob nicht überhaupt, oder doch unter be-
stimmten Umständen, die Verstaatlichung der Bergwerke am Platze ist,
also das Zurückgehen auf die alte Regalisierung der Bergbaues. Hier-
bei ist zu unterscheiden zwischen den bereits in Privatbesitz befind-
lichen und noch freien Lagern. Bei den letzteren ist die Verstaat-
lichung verhältnismässig leicht durchzuführen ohne die Verletzung
privater Interessen, während in dem anderen Falle die dazu nötige
Expropriation nur durch einen tiefer. Eingriff in den Privatbesitz und
nur auf Grund grosser finanzieller Opfer resp. grosser Finanzopera-
tionen durchzuführen wäre. Das Recht des Staates und eventuell die
Pflicht zu einem derartigen Eingreifen durch die Gesetzgebung kann
keinem Zweifel unterliegen. Es kann sich nur darum handeln festzu-
stellen, unter welchen Verhältnissen eine solche einschneidende Mass-
regel gerechtfertigt sein kann.
Nach dem früher Auseinandergesetzten wird auch hier die wirt-
schaftliche Freiheit zu wahren sein, so lange nicht ausdrücklich ihre
Schädlichkeit nachgewiesen ist. Der bergmännische Betrieb ist ein
komplizierter, technischer und kaufmännischer. Es wird deshalb hier
der privatwirtschaftliche Unternehmungsgeist von hoher Bedeutung
sein; und sicher ist es ihm nur zu verdanken, dass heutigen Tages der
Bergbau in so ausserordentlicher Blüte steht. Dagegen liegen Bei-
spiele‘ vor, dass auch staatliche Bergwerke völlig auf der Höhe der
Zeit stehen und allen Anforderungen gerecht werden können, wie das
von preussischen Bergwerken z. B. in Saarbrücken zu sagen ist, die
aber nicht durch ein Monopol gestützt werden, sondern unter dem
Drucke der privatwirtschaftlichen Konkurrenz thätig sind. So weit es
sich nur um Ausnahmen handelt, wird man sich daher nicht unbedingt
ablehnend verhalten können. Auf die alten Arbeitergenossenschaften
aber zurückzugehen, hiesse sicher auch den Bergbau selbst auf dus
alte niedrige Niveau des Betriebes allmählich wieder herabdrücken.
Wo wird nun eine Veranlassung zur Verstaatlichung vorliegen?
Offenbar da, wo die Ausbeutung des Publikums durch wenige Privat-
besitzer infolge eines Monopols zu befürchten ist. Dies wird da vor-
liegen, wo die Lagerstätten nur in beschränktem Masse vorhanden sind
und ihre Produktion nicht ausreicht den Bedarf zu decken, wie das
früher oder später bei unseren Kohlengruben der Fall sein wird. Des-
halb gehen wir auch davon aus, dass es nur eine Frage der Zeit ist,
dass dieselben in die Hand des Staates übergeführt werden müssen,
wobei der Staat nur verpflichtet sein wird, den gewöhnlichen Betriebs-