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So sehr also auch von seiten des Staates anerkannt war, dass
sich in dem Zunftwesen arge Missbräuche gebildet hatten, und sowohl
von seiten des Reiches wie einzelner Staaten Massregeln dagegen
ergriffen waren, blieben in der Hauptsache die Verhältnisse des eigent-
lichen Handwerks die gleichen, so dass es in Deutschland am Ende
des 18. Jahrhunderts und im Beginne des 19. noch in einem festen
Zunftzwange eingeschnürt war, welcher einer jeden freieren Entwicke-
lung hinderlich war und das Gewerbewesen in einem hohen Masse
benachteiligte.
Hauptsächlich gehörte hierzu, dass der Handwerker nur einen Lehr- Hauptübel-
ling halten, sein Geschäft nur in einem Betriebe durchführen, nur verkaufen stände der
durfte, was er selbst angefertigt hatte. Das Lehrlings- und Gesellenwesen !*tzten A
war in der alten Weise beibehalten, wie ebenso das Meisterstück. Die PS
Zünfte hatten noch die Gerichtsbarkeit, wenn auch mit einigen Be-
schränkungen. Die Erschwerung der Niederlassung neuer Meister war in
extremer Weise durchgeführt, nur dass die Magistrate der Städte und die
Regierungen sich das Recht vorbehalten hatten, Freimeister zuzulassen,
d. h. Personen die Niederlassung und Ausübung des Gewerbes zu ge-
statten, die nicht den zünftlerischen Lehrgang durchgemacht, ev. vom Aus-
lande herangezogen waren und sich nur mit einer geringen Einzahlung
in die Zunft einkaufen konnten. Viele Zwistigkeiten entstanden durch
das sogenannte „Schelten“ d. h. das in Verruf erklären von Mitgliedern
der Zunft, wozu ein Grund häufig nur an den Haaren herbeigezogen
war, dann die Aufspürung der früher schon berührten Bönhasen, die
Verfolgung aller derjenigen, welche sich UVebergriffe in die Privilegien
anderer schuldig gemacht haben sollten. Die Städte hatten noch aus-
schliesslich das Recht des Gewerbebetriehes. Es war erst dem 19, Jahr-
hundert vorbehalten, hier eine Aenderung zu schaffen,
Erheblich früher und weit energischer als in Deutschland war
man in Frankreich gegen die Zünfte vorgegangen, wo die konzen-
*rierte, mächtige Staatsgewalt schon in der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts gesetzliche Beschränkungen der Zünfte für das ganze
Land erlassen hatte. Colbert machte sie in dem folgenden Jahr-
hundert zu Organen der Staatsgewalt, die unter genauer Staatskontrolle
standen. Der Fabrikbetrieb wurde konzessionspflichtig gemacht und
völlig unabhängig von den Zünften hingestellt. Gleichwohl war den
Zünften noch genügend Einfluss geblieben, um sich gründlich missliebig
zu machen, nur war ihre Wirkung bei weitem nicht so schädlich, wie
im deutschen Reiche, weil es sich um ein grosses, wohlhabenderes
Land handelte, in welchem Colbert den grössten Teil der inneren
Zollschranken beseitigt hatte, und ein kunstsinniger Hof und Adel dem
Handwerk reiche und lohnende Beschäftigung gewährten. Dass aber
auch dort die Zunftverhältnisse nicht mehr in die Zeit passten, ist
schon aus dem energischen Vorgehen des einsichtigen Turgot zu ent-
nehmen, der 1776 die gesetzliche Aufhebung der Zünfte in ganz Frank-
reich verfügte, aber allerdings nur in Paris imstande war, sie auch
faktisch durchzusetzen. Dies holte die Revolution durch das Ge-
setz vom 4. August 1789 und vom 2. März 1791 nach, durch welche mit
einem Federstrich alle Zunftprivilegien aufgehoben und jede Behinde-
rung der Niederlassung und des Gewerbebetriebes beseitigt wurde.
Unter dem Kaiserreiche wurden hiervon dann einzelne Ausnahmen
Frankreich.