Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Einleitung.

Gesellschaft und Staat.

Der Mensch kann isoliert seine höheren Kulturzwecke nicht erreichen,
 er vermag‘ dies als £@ov molttıx6y nur in der Vereinigung einer
grösseren Zahl von Personen zu gegenseitiger Unterstützung. Schon
das Tier zeigt ein Koalitionsbedürfnis, indem es sich in Herden
sammelt und unter die Führung des Stärksten stellt. Bei einzelnen
 Gattungen ist diese Vereinigung zu gemeinsamer Thätigkeit bezanntlich
 in bewunderungswürdiger Weise ausgebildet, wie bei Bienen,
Ameisen u. a, bei denen man eine weitgehende Arbeitsorganisation
und besonders entwickelte Arbeitsteilung beobachten kann. In viel
höherem Masse tritt dieses Bedürfnis bei dem Menschen hervor und
um so mehr, je höher die Kulturstufe ist, auf welcher er steht. Als
vernunftbegabtes Wesen besitzt er Selbsterkenntnis und die Fähigkeit,
in den Erscheinungen den ursächlichen Zusammenhang zu erkennen.
Er kann seine Triebe und Bedürfnisse, wie seine Leistungsfähigkeit
ermessen und die Folgen seines Thuns und Treibens durch Kombi
nation vorausberechnen. Deshalb erkennt er früh, dass er Höheres nur
durch Vereinigung der Kräfte zu gemeinsamem Handeln erreicher.
kann, Dies wird aber nur fruchtbringend sein, wenn in der gemein-Samen
 Thätigkeit eine gewisse Ordnung waltet, die dem. Einzelnen zwar
in seinem Thun bestimmte Schranken zieht, damit zugleich aber einer:
Jeden vor Uebergriffen des Anderen schützt und Normen für die gemeinsam
 Handelnden aufstellt. Auch bei den Wilden zeigt sich solche
Ordnung in der Familie, die der Hausvater förmlich despotisch leitet.
Sind eine grössere Zahl von Familien eines Stammes zu einer Dorfge-Meinschaft
 zusammen vereinigt, so bilden sich aus Brauch und Sitte
für ihr Verhalten Regeln heraus, die eine Ergänzung und Erweiterung
arfahren, sobald verschiedene Stämme miteinander in einen friedlichen
Verkehr, besonders in den des Tauschhandels treten, So entsteht in
den zusammenlebenden Stämmen „eine bürgerliche Gesellschaft,“ die
Sich bewusst oder unbewusst eine „Äussere Regelung“ gegeben hat, sowohl
 für den allgemeinen persönlichen Verkehr, wie für bestimmte
tinzelne Handlungen,
Conrad, Grundriss d, polit. Oekanomie, IT. Teil. 28. Aufl.

zesellschaft.
            
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