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dieser Prüfungen können auch solche von Lehrwerkstätten und gewerb-
lichen Unterrichtsanstalten mit der gleichen Berechtigung treten.
Ist nach dem Gesagten durch Gesetz von 1897 den reaktionärenForderung des
Bestrebungen der Handwerker weitgehend Rechnung getragen, so ist Befähigungs
doch ihr Hauptwunsch unerfüllt geblieben, obgleich sie sich davon Ace
nauptsächlich ein neues Aufblühen des Handwerks versprechen nnd die
Majorität des Reichstags sie wiederholt in ihren Forderungen unter-
stützt hat. Das ist der Befähigungsnachweis als Vorbedingung für
die Ausübung des Gewerbes, mit anderen Worten, dass 1. nur derjenige
als Handwerksgeselle beschäftigt werden darf, der die vorgeschriebene
Lehrzeit durchgemacht und die Lehrlingsprüfung bestanden hat; 2. dass
nur derjenige selbständig das Gewerbe ausüben darf, der durch
2ine Meisterprüfung den Nachweis seiner Befähigung geführt hat
und dass hierzu der Geselle nur nach dreijähriger fachmännischer
Thätigkeit zugelassen werden darf. Mit Recht wird von den Vertretern
dieser Anschauung gesagt, dass diese Einrichtung das Fundament des
alten Zunftwesens bildete und dass ohne dasselbe die neueren Innungen
nur Stückwerk bleiben, Der allgemeine deutsche Handwerkerbund,
wie der Centralausschuss der vereinigten Innungsverbände, deren ganzes
Streben auf die Wiedereinführung des alten Zunftwesens hingeht, wenn
auch natürlich unter Beseitigung der schreiendsten Missbräuche, müssen
auf ihrer Forderung des Befähigungsnachweises naturgemäss verharren,
Da auch in Oesterreich die gleiche Bewegung vorliegt, so ist die Frage
von solcher Wichtigkeit, dass sie näher untersucht werden muss, wenn
sie auch in keinem anderen Kulturlande einer ernstlichen Erwägung
gewürdigt wird.
Die Zünftler gehen davon aus, dass in der gleichen Weise wie
von einem Beamten, einem Lehrer oder Apotheker allgemein die Ablegung
einer Prüfung verlangt wird, dieses auch von dem Handwerker und,
wie es neuerdings aufgestellt ist, auch von einem Kaufmann verlangt
werden müsse, einmal, um dem Publikum gute Leistungen zu garan-
tieren, auf der anderen Seite, und darin liegt der ganze Schwerpunkt, um
die Zahl der Gewerbetreibenden zu verringern, und die gelernten Hand-
werker vor der Konkurrenz nur halb ausgebildeter Pfuscher zu schützen.
Erst dann hofft man dem Handwerker ausreichende Beschäftigung und
Verdienst wieder sichern zu können. Dieser Forderung liegt die gerade
in Deutschland so verhängnisvoll verbreitete sozialistische Anschauung
zu Grunde, dass der Staat einem jeden tüchtigen Menschen Arbeit
und Verdienst garantieren könne und müsse.
„Was nun den ersten Punkt betrifft, so ist dabei der Unterschied Finwendungen
zwischen wissenschaftlichen und Handwerkerkenntnissen wie Leistungen dagegen,
unbeachtet gelassen. Bei den ersteren handelt es sich um das Wissen,
als gleichmässige, dauernde und verhältnismässig leicht festzustellende
Grundlage für die spätere Thätigkeit; in dem zweiten in der Haupt-
sache um Fertigkeiten und Herstellungsmethoden, die keineswegs gleich-
mässig, dagegen fortdauernden Veränderungen unterworfen sind, über
welche auch bei den Meistern grosse Meinungsverschiedenheiten obwal-
ten. In dem ersteren Falle ist das Publikum ausser Stande, die Prü-
fung selbst vorzunehmen, und durch die Uebernahme eines Postens
durch einen Unfähigen kann der tiefgreifendste allgemeine Schaden
herbeigeführt werden. Die Leistungen des Handwerks vermag dagegen
Begründung.