Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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dieser Prüfungen können auch solche von Lehrwerkstätten und gewerb- 
lichen Unterrichtsanstalten mit der gleichen Berechtigung treten. 
Ist nach dem Gesagten durch Gesetz von 1897 den reaktionärenForderung des 
Bestrebungen der Handwerker weitgehend Rechnung getragen, so ist Befähigungs 
doch ihr Hauptwunsch unerfüllt geblieben, obgleich sie sich davon Ace 
nauptsächlich ein neues Aufblühen des Handwerks versprechen nnd die 
Majorität des Reichstags sie wiederholt in ihren Forderungen unter- 
stützt hat. Das ist der Befähigungsnachweis als Vorbedingung für 
die Ausübung des Gewerbes, mit anderen Worten, dass 1. nur derjenige 
als Handwerksgeselle beschäftigt werden darf, der die vorgeschriebene 
Lehrzeit durchgemacht und die Lehrlingsprüfung bestanden hat; 2. dass 
nur derjenige selbständig das Gewerbe ausüben darf, der durch 
2ine Meisterprüfung den Nachweis seiner Befähigung geführt hat 
und dass hierzu der Geselle nur nach dreijähriger fachmännischer 
Thätigkeit zugelassen werden darf. Mit Recht wird von den Vertretern 
dieser Anschauung gesagt, dass diese Einrichtung das Fundament des 
alten Zunftwesens bildete und dass ohne dasselbe die neueren Innungen 
nur Stückwerk bleiben, Der allgemeine deutsche Handwerkerbund, 
wie der Centralausschuss der vereinigten Innungsverbände, deren ganzes 
Streben auf die Wiedereinführung des alten Zunftwesens hingeht, wenn 
auch natürlich unter Beseitigung der schreiendsten Missbräuche, müssen 
auf ihrer Forderung des Befähigungsnachweises naturgemäss verharren, 
Da auch in Oesterreich die gleiche Bewegung vorliegt, so ist die Frage 
von solcher Wichtigkeit, dass sie näher untersucht werden muss, wenn 
sie auch in keinem anderen Kulturlande einer ernstlichen Erwägung 
gewürdigt wird. 
Die Zünftler gehen davon aus, dass in der gleichen Weise wie 
von einem Beamten, einem Lehrer oder Apotheker allgemein die Ablegung 
einer Prüfung verlangt wird, dieses auch von dem Handwerker und, 
wie es neuerdings aufgestellt ist, auch von einem Kaufmann verlangt 
werden müsse, einmal, um dem Publikum gute Leistungen zu garan- 
tieren, auf der anderen Seite, und darin liegt der ganze Schwerpunkt, um 
die Zahl der Gewerbetreibenden zu verringern, und die gelernten Hand- 
werker vor der Konkurrenz nur halb ausgebildeter Pfuscher zu schützen. 
Erst dann hofft man dem Handwerker ausreichende Beschäftigung und 
Verdienst wieder sichern zu können. Dieser Forderung liegt die gerade 
in Deutschland so verhängnisvoll verbreitete sozialistische Anschauung 
zu Grunde, dass der Staat einem jeden tüchtigen Menschen Arbeit 
und Verdienst garantieren könne und müsse. 
„Was nun den ersten Punkt betrifft, so ist dabei der Unterschied Finwendungen 
zwischen wissenschaftlichen und Handwerkerkenntnissen wie Leistungen dagegen, 
unbeachtet gelassen. Bei den ersteren handelt es sich um das Wissen, 
als gleichmässige, dauernde und verhältnismässig leicht festzustellende 
Grundlage für die spätere Thätigkeit; in dem zweiten in der Haupt- 
sache um Fertigkeiten und Herstellungsmethoden, die keineswegs gleich- 
mässig, dagegen fortdauernden Veränderungen unterworfen sind, über 
welche auch bei den Meistern grosse Meinungsverschiedenheiten obwal- 
ten. In dem ersteren Falle ist das Publikum ausser Stande, die Prü- 
fung selbst vorzunehmen, und durch die Uebernahme eines Postens 
durch einen Unfähigen kann der tiefgreifendste allgemeine Schaden 
herbeigeführt werden. Die Leistungen des Handwerks vermag dagegen 
Begründung.
	        
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