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freiheit gegenüber dem Arbeitgeber, aber nicht mit Seinesgleichen ge-
währte. Hatte bis dahin die Staatsgewalt die Lohnhöhe beeinflusst,
aventuell durch Taxen einfach fixiert, so musste sie jede Auflehnung
dagegen von Seiten der Arbeiter als Aufsessigkeit behandeln und mit
Strafen belegen, wie früher der städtische Magistrat Auflehnungen der
Gesellen gegen die Meister oft genug mit Gewalt bekämpft hatte,
Dieses Verhältnis erhielt sich auch weiter. Vereinigungen der Arbeiter
zur Erzwingung höherer Löhne wurden verboten und mit grosser Strenge
verfolgt. Dies war nicht nur in Deutschland der Fall, wo das
preussische Landrecht sehr eingehende Bestimmungen über das Ver-
hältnis der Gesellen und Lehrlinge gegenüber dem Lehrherren enthielt,
sondern auch in England.
Der Arbeitgeber hatte durch die Befreiung von der Einmischung
der Staatsgewalt in das Verhältnis nur Nutzen und förderte deshalb
möglichst die freihändlerischen Richtung. Er stand geschlossen
seinen 50, 100 oder gar 1000 Arbeitern gegenüber, ohne darunter zu
leiden, wenn der Kine oder der Andere ihm den Dienst aufsagte. Er
zonnte sich auch ohne sie behelfen und den Betrieb ungestört fort-
setzen, bis es ihm gelang, Ersatz zu schaffen, Der vereinzelte Arbeiter
dagegen war gezwungen, schon für die nächsten Tage neue Arbeit zu
aaben, um seine Familie nicht darben zu lassen, er konnte deshalb nur
schwer seine Stellung aufgeben und bestimmte Forderungen durch-
setzen. War er arbeitslos geworden, so musste er sich den Beding-
ungen, die ihm gestellt wurden, ohne Weiteres fügen, wenn sich nicht
ein aussergewöhnlicher Mangel an Arbeitern herausstellte. Der isolierte
Arbeiter war hiernach der entschieden schwächere Teil gegenüber
dem mächtigeren Arbeitgeber und konnte in dem freien Vertragsver-
hältnis daher gedrückt und ausgebeutet werden. Dazu kam, dass die
Unternehmer ihrerseits unbehindert und äusserst leicht Vereinbarungen
:reffen konnten, um den Forderungen der Arbeiter geschlossen gegen-
über zu treten. War somit die hergestellte Vertragsfreiheit schon ohne-
hin verhängnisvoll für den Arbeiter, so wurde seine Lage durch die
Gesetzgebung noch wesentlich erschwert. Erst ganz allmählich ist eine
]mwandlung zum Besseren erreicht und die Koalitionsfreiheit durchgesetzt.
Entwickelung Noch im Jahre 1800 war in England ein verschärftes Verbot
der neueren Von Arbeitervereinigungen behufs Vertretung ihrer Interessen ‚erlassen.
esetzgebung. Erst 1824 wurden diese Verbote beseitigt. Seit dem Jahre 1871
können auch in England die Vereine Korporationsrechte erlangen und
ist damit ihr Besitzrecht geschützt, können sie ohne Gefahr Vermögen
ansammeln und Grundbesitz erwerben. In Frankreich fand 1864 eine
teilweise Aufhebung des Koalitionsverbotes statt, durchgreifend 1884.
In Deutschland ist die Vereinsfreiheit in verschiedenen Ländern An-
fang der sechziger Jahre durchgeführt, allgemein durch die Gewerbe-
ordnung von 1869. Aber noch gegenwärtig können in Preussen und
verschiedenen anderen deutschen Ländern Arbeitervereine Korpora-
tionsrechte nur durch staatliche Konzession erlangen, die ihnen im
allgemeinen nicht gewährt wird. Und sobald sie politischen Charakter
haben, sind sie noch besonderen Beschränkungen unterworfen. dJede
Beratung ihrer Interessen, soweit sie über den engsten Kreis hinaus-
gehen, z. B. in betr. von Strikes, sind aber nach polizeilicher Aus
legung politischer Natur.