Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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freiheit gegenüber dem Arbeitgeber, aber nicht mit Seinesgleichen ge- 
währte. Hatte bis dahin die Staatsgewalt die Lohnhöhe beeinflusst, 
aventuell durch Taxen einfach fixiert, so musste sie jede Auflehnung 
dagegen von Seiten der Arbeiter als Aufsessigkeit behandeln und mit 
Strafen belegen, wie früher der städtische Magistrat Auflehnungen der 
Gesellen gegen die Meister oft genug mit Gewalt bekämpft hatte, 
Dieses Verhältnis erhielt sich auch weiter. Vereinigungen der Arbeiter 
zur Erzwingung höherer Löhne wurden verboten und mit grosser Strenge 
verfolgt. Dies war nicht nur in Deutschland der Fall, wo das 
preussische Landrecht sehr eingehende Bestimmungen über das Ver- 
hältnis der Gesellen und Lehrlinge gegenüber dem Lehrherren enthielt, 
sondern auch in England. 
Der Arbeitgeber hatte durch die Befreiung von der Einmischung 
der Staatsgewalt in das Verhältnis nur Nutzen und förderte deshalb 
möglichst die freihändlerischen Richtung. Er stand geschlossen 
seinen 50, 100 oder gar 1000 Arbeitern gegenüber, ohne darunter zu 
leiden, wenn der Kine oder der Andere ihm den Dienst aufsagte. Er 
zonnte sich auch ohne sie behelfen und den Betrieb ungestört fort- 
setzen, bis es ihm gelang, Ersatz zu schaffen, Der vereinzelte Arbeiter 
dagegen war gezwungen, schon für die nächsten Tage neue Arbeit zu 
aaben, um seine Familie nicht darben zu lassen, er konnte deshalb nur 
schwer seine Stellung aufgeben und bestimmte Forderungen durch- 
setzen. War er arbeitslos geworden, so musste er sich den Beding- 
ungen, die ihm gestellt wurden, ohne Weiteres fügen, wenn sich nicht 
ein aussergewöhnlicher Mangel an Arbeitern herausstellte. Der isolierte 
Arbeiter war hiernach der entschieden schwächere Teil gegenüber 
dem mächtigeren Arbeitgeber und konnte in dem freien Vertragsver- 
hältnis daher gedrückt und ausgebeutet werden. Dazu kam, dass die 
Unternehmer ihrerseits unbehindert und äusserst leicht Vereinbarungen 
:reffen konnten, um den Forderungen der Arbeiter geschlossen gegen- 
über zu treten. War somit die hergestellte Vertragsfreiheit schon ohne- 
hin verhängnisvoll für den Arbeiter, so wurde seine Lage durch die 
Gesetzgebung noch wesentlich erschwert. Erst ganz allmählich ist eine 
]mwandlung zum Besseren erreicht und die Koalitionsfreiheit durchgesetzt. 
Entwickelung Noch im Jahre 1800 war in England ein verschärftes Verbot 
der neueren Von Arbeitervereinigungen behufs Vertretung ihrer Interessen ‚erlassen. 
esetzgebung. Erst 1824 wurden diese Verbote beseitigt. Seit dem Jahre 1871 
können auch in England die Vereine Korporationsrechte erlangen und 
ist damit ihr Besitzrecht geschützt, können sie ohne Gefahr Vermögen 
ansammeln und Grundbesitz erwerben. In Frankreich fand 1864 eine 
teilweise Aufhebung des Koalitionsverbotes statt, durchgreifend 1884. 
In Deutschland ist die Vereinsfreiheit in verschiedenen Ländern An- 
fang der sechziger Jahre durchgeführt, allgemein durch die Gewerbe- 
ordnung von 1869. Aber noch gegenwärtig können in Preussen und 
verschiedenen anderen deutschen Ländern Arbeitervereine Korpora- 
tionsrechte nur durch staatliche Konzession erlangen, die ihnen im 
allgemeinen nicht gewährt wird. Und sobald sie politischen Charakter 
haben, sind sie noch besonderen Beschränkungen unterworfen. dJede 
Beratung ihrer Interessen, soweit sie über den engsten Kreis hinaus- 
gehen, z. B. in betr. von Strikes, sind aber nach polizeilicher Aus 
legung politischer Natur.
	        
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