Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Dieses Vorgehen der Arbeiter ist bis in die neueste Zeit hin so- 
wohl von seiten der Arbeitgeber, wie von den Behörden als eine Art 
Empörung und Widersetzlichkeit gegen die Ordnung angesehen und 
dementsprechend behandelt. Wir erinnern nochmals an die Putt- 
kamersche Verordnung, welche Strikes einfach nach dem Sozialisten- 
gesetz behandelt sehen wollte. Diese Auffassung ist als ein Anachro- 
nismus anzusehen, die auf dem Boden individueller Freiheit und 
speciell der Gewerbefreiheit unhaltbar ist. Der Arbeiter hat ein gutes 
Recht, die Arbeit einzeln oder in Massen einzustellen, sobald es ihm 
beliebt, vorausgesetzt, dass er dadurch bestehende Verträge nicht ver- 
letzt, und dass der Ausstand auf reiner Freiwilligkeit aller Beteiligten 
beruht, also auf andere Arbeiter kein Zwang ausgeübt wird, auch gegen 
ihren Willen sich der Arbeitseinstellung anzuschliessen. Nach beiden 
Richtungen ist allerdings von seiten der Arbeiter vielfach gesündigt, 
und daher entspringt die harte Beurteilung, welche dieselben vielfach 
gefunden haben und noch finden. Sehr irrig aber ist es anzunehmen, 
dass solche Ausschreitungen allgemein damit verbunden sind, oder gar, 
dass sie zu dem Wesen derselben gehören. Vielmehr sind die Ausstände 
auch ohne dieselben ein sehr bedeutsames Machtmittel in der Hand 
der Arbeiter. Treten plötzlich sämtliche Arbeiter einer Fabrik vor den 
Leiter und erklären, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist von 
acht Tagen sämtlich die Arbeit einstellen werden, wenn ihnen nicht 
eine Lohnerhöhung gewährt wird in einer Zeit, wo Arbeiter knapp 
sind, und die Fabrikanten reichlich Bestellungen übernommen haben, 
80 sieht der Unternehmer sich nicht in der Lage, sofort Ersatz zu 
schaffen, und damit die übernommenen Arbeiten rechtzeitig zu effek- 
tuieren. Er hat eventuell eine bedeutende Konventionalstrafe zu zahlen, 
wenn er die übernommenen Maschinen nicht rechtzeitig abliefert, 
oder er kann nur unvollkommene Arbeit bieten, schädigt dadurch 
seinen Ruf. Die ganze Einrichtung der Fabrik bleibt für die Dauer 
des Strikes unbenutzt, die Verzinsung des Anlagekapitals geht ver- 
loren. Die Wirkung geht aber darüber hinaus; der Besteller der 
Maschine erhält sie nicht rechtzeitig und ihm erwächst daraus eventuell 
ein sehr bedeutender Schade, wenn z. B. die Zuckerfabrik nicht recht- 
zeitig ‘ihre Thätigkeit beginnen kann, die Pumpe in einem Bergwerk 
nicht im richtigen Momente das Wasser beseitigt etc. Handelt es 
sich um einen Strike der Bauhandwerker, so wird das Gebäude nicht 
im richtigen Moment vollendet, obwohl die Wohnungen bereits ge- 
mietet sind und die neuen Mieter schon zu dem bestimmten Tage ihre 
bisherige Wohnung aufgegeben haben. Treten die Erntearbeiter 
plötzlich vor den Gutsbesitzer und erklären fortgehen zu wollen, 
wenn ihnen nicht dies und jenes bewilligt wird, in dem Momente, 
wo endlich sonniges Wetter eingetreten ist, so droht vielleicht der 
Verlust der halben Ernte, welche dem Ueberreifen, dem Auswachs 
uder dem Verfaulen ausgesetzt ist; Bergwerke kommen in Gefahr 
durch einströmendes Wasser zu „ersaufen“, Hochöfen müssen ausge- 
blasen werden, wenn nur einige Wochen die Arbeitskräfte fehlen, 
sie zu bedienen. Bei der unendlichen Kompliziertheit unseres Wirt- 
Schaftslebens, der Abhängigkeit jedes Unternehmens von einer Anzahl 
anderer, verzweigt sich die wirtschaftliche Wirkung einer grösseren 
Arbeitseinstellung auf die verschiedensten Gebiete und schädigt in oft 
Berechtigung. 
Volkswirt- 
schaftliche 
Wirkung.
	        
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