Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Schiedsspruche unterworfen, der sich vorher dazu verpflichtet hat, also 
wie in England. In Neuseeland dagegen haben sich die Parteien unbe- 
dingt zu fügen. Die auch dort sehr verbreiteten Gewerkvereine haben 
Korporationsrechte und meist erhebliche Mittel, sie haften solidarisch 
dafür, dass ihre Mitglieder dem Schiedsspruch Folge leisten und können 
zu einer Strafe bis zu 12000 Mark verurteilt werden, der einzelne 
Arbeiter oder Arbeitgeber bis zu 2000 Mark für den einzelnen Fall. 
8 52. 
Notwendige Zwangsmassregeln gegen Uebergriffe. 
In ähnlicher Weise, wie in Australien wird auch unbedingt bei uns 
vorgegangen werden müssen, je mehr die Arbeitseinstellungen um sich 
yreifen und je grössere Dimensionen sie infolge der Koalierung beider 
Teile annehmen. Es gilt das Problem zu lösen, auf der einen Seite dem 
Arbeiter in seinem Kampfe freie Hand zu lassen, um seine Lage zu ver- 
bessern, auf der anderen Seite die Gesamtheit vor Schädigungen durch 
Unverstand und Eigensinn zu schützen. Das lässt sich im praktischen 
Leben erfahrungsgemäss nicht nach einseitigen Prinzipien konsequent 
durchführen, sondern man ist gezwungen, den Gordischen Knoten mit 
Gewalt zu durchhauen und sich vom Doktrinarismus frei zu halten. 
Arbeitseinstellungen können nicht ohne Weiteres verhindert werden, 
doch müssen überall Einigungsämter vorhanden sein, an welche sich 
jede Partei wenden und ihre Hülfe in Anspruch nehmen kann, Sind 
die Verhältnisse nach allen Richtungen hin erörtert und klargelegt, ist 
die öffentliche Meinung darüber genügend orientiert, so wird der Zeit- 
Berechtigter punkt gekommen sein, ein Schiedsgericht anzurufen. Vielleicht ist es 
Eingriff angezeigt, noch eine höhere Instanz einzurichten in einem Schiedsgericht, 
m die Arbeit das gegenüber dem lokalen für ein oder mehrere Gemeinden einen 
; E ” grösseren Bezirk umfasst, mit anderen Persönlichkeiten, die den Ver- 
hältnissen ferner und damit objektiver gegenüberstehen, also für einen 
Regierungsbezirk oder eine Provinz in Preussen. Hier wird es von der 
höchsten Bedeutung sein, einen Vorsitzenden zu berufen, der juristische 
Bildung besitzt, aber dem praktischen Leben näher steht. Bei dem 
Ansehen, welches bei uns zum Glück die höheren Beamten zu geniessen 
pflegen, wird der Regierungs- oder Oberpräsident der gegebene Mann 
dafür sein. Ist derselbe seiner Aufgabe gewachsen, und gelingt es ihm, 
die Entscheidung so zu treffen, wie es dem allgemeinen Gerechtigkeits- 
gefühl entspricht, so werden sich beide Teile willig demselben fügen. 
Sollte dieses ausnahmsweise nicht der Fall sein, so hat der Staat nicht 
nur das Recht, sondern die Pflicht einzugreifen und dem Schiedsspruch 
Geltung zu verschaffen. Eine Grenze der Freiheit, die den Beteiligten 
zu lassen ist, muss da gesehen werden, wo das Gesamtinteresse es 
fordert. Das Wesentliche liegt nur darin, dass der schwächere Teil, 
welcher sowohl die Arbeiter, wie unter Umständen die Unternehmer 
sein können, nicht der Willkür des stärkeren Teiles preisgegeben wird, 
sondern, so weit es die Einrichtungen zulassen, dem Urteile einer 
objektiv urteilenden, die Verhältnisse übersehenden Instanz überant- 
wortet wird. Wie soll aber unter den vorliegenden Verhältnissen ein 
Zwang ausgeübt werden? Der Unternehmer ist demselben leicht zu
	        
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