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unterwerfen, schwieriger der Arbeiter. Da tritt es noch einmal zu Tage,
von welcher Bedeutung die Organisation der Arbeiter ist, wobei die
Mitglieder durch die in den Kassen ruhenden Gelder und, auch wenn
diese durch den Strike aufgebraucht sind, durch die Vorteile, welche
die Vereinigung zu gewähren vermag, an dieselben gebunden sind. Bei
dem Fehlen einer Organisation werden natürlich leichter Einzelne sich
dem Zwange zu entziehen vermögen, die grosse Masse dagegen in keiner
Weise. Es ist ganz richtig, es können nicht etwa 10000 strikende Ar-
beiter ins Gefängnis geworfen werden. Das ist aber auch erfahrungs-
gemäss nicht nötig. Auch bei dem weit durchgreifenderen Vorgehen
in alter Zeit sind nicht sämtliche zum Tode verurteilte Aufsässige
erschossen, sondern nur Einzelne, die herausgegriffen wurden, eventuell
unter Dezimierung. Es genügt, dass über jedem Haupte die Möglich-
keit schwebt, ausgewählt zu werden. In der Chartistenbewegung, bei
dem Strike von 1889 in den Kohlenbergwerken und bei vielen anderen
Gelegenheiten hat es sich gezeigt, dass es völlig genügt, die Führer
zu inhaftieren, um sofort die grosse Masse zu völliger Fügsamkeit zu
bringen. Der moderne Staat ist fest genug gefügt und besitzt, Gott
sei Dank, Autorität genug, um bei solchem Vorgehen unbedingt auf
Erfolg rechnen zu können.
Nach zwei Richtungen hin ist aber noch ein besonderes KEin-
greifen in die Strikebewegung von Seiten der Staatsgewalt erforderlich;
einmal durch kriminelle Bestrafung des Kontraktbruches, zweitens
durch unbedingten Schutz der Arbeitswilligen.
. Gegen das erstere Vorgehen ist eingewendet, dass eine SXCEP-Bestrafung des
tionelle Behandlung der Arbeiterklasse durch besonders harte Be- Kontrakt-
strafung des durch sie begangenen Kontraktbruches den Klassengegen- bruches.
satz nur verschärfen kann, und das strengere Vorgehen gegen diese
Klasse als eine Ungerechtigkeit empfunden werden müsse. Die Frage
scheint uns allein die zu sein, ob die gewöhnlichen Civil- und Straf-
gesetze ausreichen, den Zweck zu erreichen, hinreichenden Schutz zu ge-
währen und die Ordnung aufrecht zu erhalten. Ist dieses der Fall, so
wird niemand an eine exceptionelle Gesetzgebung denken. Nun zeigt
es sich aber einmal, dass der Arbeiter durch Kontraktbruch in vielen
Fällen eine unbedingte Uebermacht über den Arbeitgeber erlangt, und
ausserdem, dass die Civilgesetzgebung, welche nur Klage auf Schaden-
ersatz zulässt, meistens nicht ausreicht, auf den Arbeiter irgend welchen
Druck auszuüben. Wenn die Setzer einer Druckerei, die auf acht-
tägige Kündigung angestellt sind, eines Morgens plötzlich. erklären, dass
sie sämtlich die Arbeit nicht aufnehmen, wenn ihnen nicht eine be-
stimmte Lohnerhöhung gewährt wird, so kann der Arbeitgeber einfach
gezwungen sein, sich dem zu fügen. Er kann im Momente nicht Er-
satz schaffen. Erscheint die Zeitung infolgedessen ein oder mehrere
Tage nicht, so riskiert sie nicht nur die momentane Einbusse des Ab-
satzes, sondern ev. nachhaltigen Verlust von Abonnenten, die ihr Blatt
jeden Morgen auf dem Kaffeetisch finden wollen. Ebenso ist die Lage,
wie schon ausgeführt, bei einem Maschinenbauer, einem Bauunternehmer,
aber auch einem Handwerker, der unmittelbar bestimmte Leistungen
auszuführen hat, einem Landwirte in der Ernte u. s. w. Die Ueber-
rumplung des Unternehmers durch Kontraktbruch muss verhindert
werden. Nun kann der Zeitungsverleger den Setzer wegen Schaden-
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