Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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unterwerfen, schwieriger der Arbeiter. Da tritt es noch einmal zu Tage, 
von welcher Bedeutung die Organisation der Arbeiter ist, wobei die 
Mitglieder durch die in den Kassen ruhenden Gelder und, auch wenn 
diese durch den Strike aufgebraucht sind, durch die Vorteile, welche 
die Vereinigung zu gewähren vermag, an dieselben gebunden sind. Bei 
dem Fehlen einer Organisation werden natürlich leichter Einzelne sich 
dem Zwange zu entziehen vermögen, die grosse Masse dagegen in keiner 
Weise. Es ist ganz richtig, es können nicht etwa 10000 strikende Ar- 
beiter ins Gefängnis geworfen werden. Das ist aber auch erfahrungs- 
gemäss nicht nötig. Auch bei dem weit durchgreifenderen Vorgehen 
in alter Zeit sind nicht sämtliche zum Tode verurteilte Aufsässige 
erschossen, sondern nur Einzelne, die herausgegriffen wurden, eventuell 
unter Dezimierung. Es genügt, dass über jedem Haupte die Möglich- 
keit schwebt, ausgewählt zu werden. In der Chartistenbewegung, bei 
dem Strike von 1889 in den Kohlenbergwerken und bei vielen anderen 
Gelegenheiten hat es sich gezeigt, dass es völlig genügt, die Führer 
zu inhaftieren, um sofort die grosse Masse zu völliger Fügsamkeit zu 
bringen. Der moderne Staat ist fest genug gefügt und besitzt, Gott 
sei Dank, Autorität genug, um bei solchem Vorgehen unbedingt auf 
Erfolg rechnen zu können. 
Nach zwei Richtungen hin ist aber noch ein besonderes KEin- 
greifen in die Strikebewegung von Seiten der Staatsgewalt erforderlich; 
einmal durch kriminelle Bestrafung des Kontraktbruches, zweitens 
durch unbedingten Schutz der Arbeitswilligen. 
. Gegen das erstere Vorgehen ist eingewendet, dass eine SXCEP-Bestrafung des 
tionelle Behandlung der Arbeiterklasse durch besonders harte Be- Kontrakt- 
strafung des durch sie begangenen Kontraktbruches den Klassengegen- bruches. 
satz nur verschärfen kann, und das strengere Vorgehen gegen diese 
Klasse als eine Ungerechtigkeit empfunden werden müsse. Die Frage 
scheint uns allein die zu sein, ob die gewöhnlichen Civil- und Straf- 
gesetze ausreichen, den Zweck zu erreichen, hinreichenden Schutz zu ge- 
währen und die Ordnung aufrecht zu erhalten. Ist dieses der Fall, so 
wird niemand an eine exceptionelle Gesetzgebung denken. Nun zeigt 
es sich aber einmal, dass der Arbeiter durch Kontraktbruch in vielen 
Fällen eine unbedingte Uebermacht über den Arbeitgeber erlangt, und 
ausserdem, dass die Civilgesetzgebung, welche nur Klage auf Schaden- 
ersatz zulässt, meistens nicht ausreicht, auf den Arbeiter irgend welchen 
Druck auszuüben. Wenn die Setzer einer Druckerei, die auf acht- 
tägige Kündigung angestellt sind, eines Morgens plötzlich. erklären, dass 
sie sämtlich die Arbeit nicht aufnehmen, wenn ihnen nicht eine be- 
stimmte Lohnerhöhung gewährt wird, so kann der Arbeitgeber einfach 
gezwungen sein, sich dem zu fügen. Er kann im Momente nicht Er- 
satz schaffen. Erscheint die Zeitung infolgedessen ein oder mehrere 
Tage nicht, so riskiert sie nicht nur die momentane Einbusse des Ab- 
satzes, sondern ev. nachhaltigen Verlust von Abonnenten, die ihr Blatt 
jeden Morgen auf dem Kaffeetisch finden wollen. Ebenso ist die Lage, 
wie schon ausgeführt, bei einem Maschinenbauer, einem Bauunternehmer, 
aber auch einem Handwerker, der unmittelbar bestimmte Leistungen 
auszuführen hat, einem Landwirte in der Ernte u. s. w. Die Ueber- 
rumplung des Unternehmers durch Kontraktbruch muss verhindert 
werden. Nun kann der Zeitungsverleger den Setzer wegen Schaden- 
10%
	        
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