mochten, und sich die Notwendigkeit der Verallgemeinerung derselben
herausgestellt hat.
2. Das Eingreifen des Staates wird gerechtfertigt sein, wenn
einzelnen Klassen oder Personen die materiellen Mittel fehlen ; um
Aufgaben von allgemeiner Bedeutung durchzuführen. Das ist bei
armen Gemeinden sehr häufig der Fall, wo nur durch Staatszuschüsse
die nötigen Schulen und dann vor allem gute Fahrstrassen eingerichtet
werden können, oder der Staat Kisenbahnen, Kanäle selbst baut, die
Sonst nicht rechtzeitig zu erlangen wären. So hat der preussische Staat
Moor- Kolonien eingerichtet und Gemeinden mit Mitteln ausgestattet,
um Kulturanlagen in den Moorgegenden an der holländischen Grenze
durchzuführen, wozu die dortige Bevölkerung selbst zu arm war.
3. Wo: es sich um Beseitigung veralteter Institutionen handelt
oder den Fortschritt hindernde Besitzrechte, kann nur mit Hülfe der
Gesetzgebung die Minorität gezwungen werden, sich dem Majoritäts-
beschlusse zu unterwerfen. Nur durch Staatshülfe konnte die alte
Gemenglage in umfassender Weise beseitigt, wie ebenso die Bannrechte
der Zünfte gebrochen werden.
4. In gleicher Weise ist der Staatsschutz nicht zu entbehren, wo
ainzelne Klassen oder Personen sich nicht selbst gegen Ausbeutung
and Unterdrückung durch Andere in dem wirtschaftlichen Verkehre
zu wehren vermögen, Solche Fälle haben uns zu beschäftigen bei der
Erörterung der Arbeiterschutzgesetzgebung, im speziellen Falle bei der
Gesetzgebung gegen Nahrungsmittelverfälschung, der Ueberwachung
ler Apotheken ete.
In allen den angeführten Fällen wird von Seiten des Staates Voraussetzung
einem Teile der Bevölkerung eine Hülfe gewährt, und wenn es sich gleichzeitiger
um Unterstützung aus der Staatskasse handelt, oder damit Beschränk-F rn de
ungen verbunden sind, so geschieht es auf Kosten der übrigen Be- "
völkerung. Die Voraussetzung dabei ist dann, dass diese Förderung
der Einzelnen auch entsprechend der Gesamtheit zu Gute kommt, und
Qur wenn dieses der Fall ist, wird das Vorgehen gerechtfertigt sein.
Eine Hülfe, die ausschliesslich einem Teile der Bevölkerung zu Gute
kommt, bringt naturgemäss Unzufriedenheit in der übrigen hervor. Sie
‚egt zur Begehrlichkeit der anderen an, die dann mit gleichen An-
Sprüchen hervortreten. Die Forderung geschieht dann nicht auf Grund
einer vorliegenden Notwendigkeit, sondern nur, weil anderen Gleiches
Zewährt ist, und das führt zur Vergeudung der Staatshülfe. Es ist
aber einleuchtend, dass es in dem einzelnen praktischen Falle ausser-
ordentlich schwierig ist, festzustellen, ob ein so grosser Nutzen für die
Gesamtheit zu erwarten steht, um die gebrachten Opfer auszugleichen,
besonders wenn die Wirkung nicht sofort in Aussicht steht. Die
Interessentenkreise beurteilen die Verhältnisse in dieser Hinsicht meist
anders, als die übrige Bevölkerung, daher kann man im Allgemeinen
beobachten, dass sich Gegensätze in den Anschauungen der verschie-
denen Parteien bei einer Spezialfrage herausbilden, auch wo der prinzipielle
Standpunkt derselbe ist. Das tritt zum Beispiel sehr scharf zu Tage
bei den Schutzzöllen, welche von Industriellen oft für unumgänglich
notwendig zu ihrer Erhaltung angesehen werden und ihnen im In-
teresse der Gesamtheit erscheinen, während von anderer Seite Zweifel
darüber bestehen, ‚ob sich der geschützte Produktionszweig überhaupt