Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

mochten, und sich die Notwendigkeit der Verallgemeinerung derselben 
herausgestellt hat. 
2. Das Eingreifen des Staates wird gerechtfertigt sein, wenn 
einzelnen Klassen oder Personen die materiellen Mittel fehlen ; um 
Aufgaben von allgemeiner Bedeutung durchzuführen. Das ist bei 
armen Gemeinden sehr häufig der Fall, wo nur durch Staatszuschüsse 
die nötigen Schulen und dann vor allem gute Fahrstrassen eingerichtet 
werden können, oder der Staat Kisenbahnen, Kanäle selbst baut, die 
Sonst nicht rechtzeitig zu erlangen wären. So hat der preussische Staat 
Moor- Kolonien eingerichtet und Gemeinden mit Mitteln ausgestattet, 
um Kulturanlagen in den Moorgegenden an der holländischen Grenze 
durchzuführen, wozu die dortige Bevölkerung selbst zu arm war. 
3. Wo: es sich um Beseitigung veralteter Institutionen handelt 
oder den Fortschritt hindernde Besitzrechte, kann nur mit Hülfe der 
Gesetzgebung die Minorität gezwungen werden, sich dem Majoritäts- 
beschlusse zu unterwerfen. Nur durch Staatshülfe konnte die alte 
Gemenglage in umfassender Weise beseitigt, wie ebenso die Bannrechte 
der Zünfte gebrochen werden. 
4. In gleicher Weise ist der Staatsschutz nicht zu entbehren, wo 
ainzelne Klassen oder Personen sich nicht selbst gegen Ausbeutung 
and Unterdrückung durch Andere in dem wirtschaftlichen Verkehre 
zu wehren vermögen, Solche Fälle haben uns zu beschäftigen bei der 
Erörterung der Arbeiterschutzgesetzgebung, im speziellen Falle bei der 
Gesetzgebung gegen Nahrungsmittelverfälschung, der Ueberwachung 
ler Apotheken ete. 
In allen den angeführten Fällen wird von Seiten des Staates Voraussetzung 
einem Teile der Bevölkerung eine Hülfe gewährt, und wenn es sich gleichzeitiger 
um Unterstützung aus der Staatskasse handelt, oder damit Beschränk-F rn de 
ungen verbunden sind, so geschieht es auf Kosten der übrigen Be- " 
völkerung. Die Voraussetzung dabei ist dann, dass diese Förderung 
der Einzelnen auch entsprechend der Gesamtheit zu Gute kommt, und 
Qur wenn dieses der Fall ist, wird das Vorgehen gerechtfertigt sein. 
Eine Hülfe, die ausschliesslich einem Teile der Bevölkerung zu Gute 
kommt, bringt naturgemäss Unzufriedenheit in der übrigen hervor. Sie 
‚egt zur Begehrlichkeit der anderen an, die dann mit gleichen An- 
Sprüchen hervortreten. Die Forderung geschieht dann nicht auf Grund 
einer vorliegenden Notwendigkeit, sondern nur, weil anderen Gleiches 
Zewährt ist, und das führt zur Vergeudung der Staatshülfe. Es ist 
aber einleuchtend, dass es in dem einzelnen praktischen Falle ausser- 
ordentlich schwierig ist, festzustellen, ob ein so grosser Nutzen für die 
Gesamtheit zu erwarten steht, um die gebrachten Opfer auszugleichen, 
besonders wenn die Wirkung nicht sofort in Aussicht steht. Die 
Interessentenkreise beurteilen die Verhältnisse in dieser Hinsicht meist 
anders, als die übrige Bevölkerung, daher kann man im Allgemeinen 
beobachten, dass sich Gegensätze in den Anschauungen der verschie- 
denen Parteien bei einer Spezialfrage herausbilden, auch wo der prinzipielle 
Standpunkt derselbe ist. Das tritt zum Beispiel sehr scharf zu Tage 
bei den Schutzzöllen, welche von Industriellen oft für unumgänglich 
notwendig zu ihrer Erhaltung angesehen werden und ihnen im In- 
teresse der Gesamtheit erscheinen, während von anderer Seite Zweifel 
darüber bestehen, ‚ob sich der geschützte Produktionszweig überhaupt
	        
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